Rechtsprechung
| BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 5.84 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Bewilligung von Armenrecht für ein Revisionsverfahren - Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Handwerksordnung - Schuhreparaturen - Schuhmacher
Papierfundstellen
- NVwZ 1987, 220
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 06.12.1963 - VII C 18.63
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 5.84
Das entspricht der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 17, 230 [231] = NJW 1964, 512; BVerwGE 25, 66 [67] - "Express-Schuhbar").Das BerGer. weicht auch nicht von der zu den "ExpressSchuhbars" ergangenen Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 17, 230 = NJW 1964, 512; BVerwGE 25, 66) ab, wenn es die Art des Betriebes und der Schuhreparaturen des Beigel.
Während die früheren Entscheidungen des BVerwG nur einfache Reparaturen -Befestigung neuer Absatzstücke auf sog. Pfennigabsätzen, Erneuerung von Sohlen, Spitzen und Absätzen in BVerwGE 17, 230 = NJW 1964, 512; Reparieren und Ersetzen von Absätzen, im Klebeverfahren Anbringen neuer Sohlen aus Leder, Gummi oder anderen Werkstoffen sowie kleine Stepparbeiten in BVerwGE 25, 66 -betrafen, hat das BerGer. hier in bindender Weise weitergehende Reparaturarbeiten wie das Durchnähen oder Doppeln einer vorhandenen Zwischensohle, die auf der Laufsohle befestigt ist, Stepparbeiten zur Reparatur aufgerissener Stellen im Oberleder, die Erneuerung des Fersenfutters sowie von Reißverschlüssen, Durchnähund Doppelarbeiten zum Ersatz früher vorhandener Nähte sowie das Weiten festgestellt, die die Entscheidung des BerGer. tragen.
- BVerwG, 16.09.1966 - I C 53.65
Bestimmtheit einer Ordnungsverfügung über die Schließung eines Handwerksbetriebes …
Auszug aus BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 5.84
Das entspricht der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 17, 230 [231] = NJW 1964, 512; BVerwGE 25, 66 [67] - "Express-Schuhbar").Das BerGer. weicht auch nicht von der zu den "ExpressSchuhbars" ergangenen Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 17, 230 = NJW 1964, 512; BVerwGE 25, 66) ab, wenn es die Art des Betriebes und der Schuhreparaturen des Beigel.
Während die früheren Entscheidungen des BVerwG nur einfache Reparaturen -Befestigung neuer Absatzstücke auf sog. Pfennigabsätzen, Erneuerung von Sohlen, Spitzen und Absätzen in BVerwGE 17, 230 = NJW 1964, 512; Reparieren und Ersetzen von Absätzen, im Klebeverfahren Anbringen neuer Sohlen aus Leder, Gummi oder anderen Werkstoffen sowie kleine Stepparbeiten in BVerwGE 25, 66 -betrafen, hat das BerGer. hier in bindender Weise weitergehende Reparaturarbeiten wie das Durchnähen oder Doppeln einer vorhandenen Zwischensohle, die auf der Laufsohle befestigt ist, Stepparbeiten zur Reparatur aufgerissener Stellen im Oberleder, die Erneuerung des Fersenfutters sowie von Reißverschlüssen, Durchnähund Doppelarbeiten zum Ersatz früher vorhandener Nähte sowie das Weiten festgestellt, die die Entscheidung des BerGer. tragen.
- BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 10.79
Fassadenverkleidung als handwerksfähiger Betrieb - Abgrenzung von Vollhandwerk, …
Auszug aus BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 5.84
Ob ein Gewerbe, das einem der in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Handwerke zuzuordnen ist, handwerksmäßig betrieben wird, ist nach der Rechtsprechung des BVerwG (…vgl. insoweit BVerwG, Buchholz 451.45 § 1 HandwO Nr. 15, S. 3 = GewArch 1979, 262; BVerwG, Buchholz 451.45 § 1 HandwO Nr. 17 [17] = GewArch 1979, 377) im wesentlichen in der Abgrenzung zum Industriebetrieb einerseits und zum Kleingewerbe oder zum Minderhandwerk andererseits zu ermitteln. - BVerwG, 24.10.1967 - I C 57.65
Ausübung eines Handwerks durch das gewerbsmäßige Fensterputzen nur mit Wasser und …
Auszug aus BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 5.84
Weiterhin hat das BerGer. in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerwG den Standpunkt vertreten, daß sich die Frage nach den wesentlichen Tätigkeiten nicht allein durch eine rein quantitative Übereinstimmung der Arbeitsvorgänge mit Einzelpositionen der Vorschriften über Berufsbilder und Meisterprüfung feststellen läßt (BVerwGE 28, 128 [130 f.];… BVerwG, Buchholz 451.45 § 1 HandwO Nr. 18, S. 20), daß aber die Zugehörigkeit einer Tätigkeit zur Meisterprüfung Hinweise dafür geben kann, daß es sich bei diesen Tätigkeiten nicht um unwesentliche, wenig qualifizierte Tätigkeiten handelt, denn an solchen Arbeiten kann die meisterliche Beherrschung des Handwerks nicht nachgewiesen werden (…BVerwG, Buchholz 451.45 § 1 HandwO Nr. 17, S. 14). - BVerwG, 25.02.1969 - I C 60.65
Verfahrensmangel durch Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens …
Auszug aus BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 5.84
jedoch enthalten letztere erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten fachlichen Fertigkeiten sowie Kenntnisse und können deshalb bei der Abgrenzung des betreffenden Handwerks nützlich sein, wenn auch zu berücksichtigen ist, daß die Berufsbilder Wandlungen unterworfen sind (B VerwGE 25, 66 [67]; B VerwG, Buchholz 451.45 § 1 HandwO Nr. 14 = GewArch 1969, 107;… BVerwG, Buchholz 451.45 § 1 HandwO Nr. 17, S. 14).
- BVerwG, 11.12.1990 - 1 C 41.88
Berufsbild des Restaurators von Steinbildwerken
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die in Verordnungen über Berufsbilder und Prüfungsanforderungen in der Meisterprüfung veröffentlichten Berufsbilder für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe mit herangezogen werden; denn sie enthalten erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse (BVerwGE 25, 66 [BVerwG 16.09.1966 - I C 53/65]; Urteil vom 25. Februar 1969 - BVerwG 1 C 60.67 - Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 14 ;… Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 10.79 - Buchholz a.a.O. Nr. 17 ; Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 1 C 5.84 - Buchholz a.a.O. Nr. 20 ).Es ist zu berücksichtigen, daß Berufsbilder Wandlungen unterworfen sind (Urteil vom 19. August 1986 a.a.O.).
- BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 27.91
Abgrenzung: Isolierer-Handwerk und Dachdecker-Handwerk
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die in Verordnungen über Berufsbilder und Prüfungsanforderungen in der Meisterprüfung veröffentlichten Berufsbilder für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe mit herangezogen werden; denn sie enthalten erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse (BVerwGE 25, 66 [BVerwG 16.09.1966 - I C 53/65]; 87, 191 [BVerwG 04.12.1990 - 9 C 93/90]; Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 1 C 5.84 - Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 20).Es ist zu berücksichtigen, daß Berufsbilder Wandlungen unterworfen sind (Urteil vom 19. August 1986, a.a.O.).
Handelte es sich um eine unwesentliche, wenig qualifizierte Tätigkeit, so wäre sie für den Nachweis einer meisterlichen Beherrschung eines Handwerks ungeeignet (vgl. Urteil vom 19. August 1986, a.a.O.).
- BVerwG, 25.02.1992 - 1 C 27.89
Untersagung eines Handwerksbetriebes; Montage und Reparatur von industriell …
Dies wird durch § 3 Abs. 1 RollJalMstrV belegt, der als Meisterprüfungsarbeit das Herstellen und das Montieren von Rolläden und ähnlichen Bauteilen verlangt; wäre das Montieren grundsätzlich eine unwesentliche, wenig qualifizierte Tätigkeit, so wäre sie für den Nachweis einer meisterlichen Beherrschung des Handwerks ungeeignet (vgl. Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 1 C 5.84 - Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 20). - BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 276.91 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die in Verordnungen über Berufsbilder und Prüfungsanforderungen in der Meisterprüfung veröffentlichten Berufsbilder für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe mit herangezogen werden; denn sie enthalten erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse (BVerGE 25, 66 [67]; 87, 191 [193]; Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 1 C 5.84 - Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 20).
Es ist zu berücksichtigen, daß Berufsbilder Wandlungen unterworfen sind (Urteil vom 19. August 1986, aaO.).
Handelte es sich um eine unwesentliche, wenig qualifizierte Tätigkeit, so wäre sie für den Nachweis einer meisterlichen Beherrschung eines Handwerks ungeeignet (vgl. Urteil vom 19. August 1986, aaO.).
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