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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.05.1960 - I C 55.59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,97
BVerwG, 09.05.1960 - I C 55.59 (https://dejure.org/1960,97)
BVerwG, Entscheidung vom 09.05.1960 - I C 55.59 (https://dejure.org/1960,97)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Mai 1960 - I C 55.59 (https://dejure.org/1960,97)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel

  • Wolters Kluwer

    Kosten aus Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen - Zustellung des Abrechnungsbescheides - Fraglichkeit des Zeitpunktes der Stellung als Eigentümer - Polizeipflichtigkeit hinsichtlich der Gefahrenbeseitigung - Pflichten des Eigentümers eines Trümmergrundstücks - Erstattung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 10, 282
  • NJW 1960, 1588
  • MDR 1960, 949
  • DVBl 1960, 637
 
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Wird zitiert von ... (41)Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 21.05.1957 - 2 BvL 6/56

    Berlin-Vorbehalt I

    Auszug aus BVerwG, 09.05.1960 - I C 55.59
    Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen dieser Frage bedarf es nicht (BVerfGE 7, 1 [BVerfG 21.05.1957 - 2 BvL 6/56]).
  • BGH, 05.03.1953 - III ZR 354/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.05.1960 - I C 55.59
    Wenn das Enttrümmerungsgesetz hinsichtlich der zu erstattenden Kosten zwischen diesen beiden Vorgängen eine unterschiedliche Regelung trifft, so ist das u.a. durch die Erwägung gerechtfertigt, daß nach der herrschenden Auffassung zwar auch der Eigentümer eines Trümmergrundstücks für dessen polizeimäßigen Zustand verantwortlich bleibt, daß dieser Grundsatz aber dann eine Einschränkung erfährt, wenn die Beseitigung des polizeiwidrigen Zustandes für den Gewalthaber wirtschaftlich unmöglich ist (vgl. BGH, DVBl. 1953, S. 367; BGHZ 16 S. 15;… OVG Rheinland-Pfalz, DÖV 1954, S. 216 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 30.05.1958 - I CB 106.58

    Kostenrechtliche Unterscheidung zwischen Abräumungsmaßnahmen und Maßnahmen zur …

    Auszug aus BVerwG, 09.05.1960 - I C 55.59
    In den Beschlüssenvom 26. Februar 1958 - BVerwG I B 183.57 - undvom 30. Mai 1958 - BVerwG I CB 106.58 - hat der Senat hierzu ausgeführt, daß verfassungsrechtliche Bedenken nicht geltend gemacht werden können, wenn die Eigentümer dieser Grundstücke zur Kostenerstattung herangezogen werden, während diejenigen, deren Gebäude nicht benutzbar sind, von dieser Verpflichtung freigestellt werden.
  • BVerwG, 26.02.1958 - I B 183.57

    Anforderungen an das Vorliegen eines Entschädigungsanspruchs für eine …

    Auszug aus BVerwG, 09.05.1960 - I C 55.59
    In den Beschlüssenvom 26. Februar 1958 - BVerwG I B 183.57 - undvom 30. Mai 1958 - BVerwG I CB 106.58 - hat der Senat hierzu ausgeführt, daß verfassungsrechtliche Bedenken nicht geltend gemacht werden können, wenn die Eigentümer dieser Grundstücke zur Kostenerstattung herangezogen werden, während diejenigen, deren Gebäude nicht benutzbar sind, von dieser Verpflichtung freigestellt werden.
  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Entscheidend für die rechtliche Qualifikation der Zustandsverantwortlichkeit und darauf gründender Sanierungspflichten kann jedoch nicht das gegebenenfalls eingesetzte Zwangsmittel, sondern nur die damit durchgesetzte Pflicht sein (vgl. BVerwGE 10, 282 ).
  • BVerwG, 16.03.2006 - 7 C 3.05

    Altlast; Abraumhalde Kalibergwerk; (Abschluss-) Betriebsplan; Entlassung aus der …

    Dieses Vorbringen ist noch der älteren Rechtsprechung (Urteil vom 9. Mai 1960 - BVerwG 1 C 55.59 - BVerwGE 10, 282 ff.) und Literatur (…vgl. etwa Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht 1, 3. Auflage 1924, S. 245 ff.) verhaftet, dass nämlich Polizeipflichten wegen der Nähe des Störers zum Schadenseintritt höchstpersönlicher Natur, damit einer Übertragung durch Universalsukzession entzogen seien und infolge ihrer Bindung an die Person des Störers mit dessen Tod untergingen.
  • BGH, 29.09.2016 - I ZR 11/15

    Bodenschutzrechtlicher Ausgleichsanspruch: Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers …

    Im Jahr 1960 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Erwerber eines Grundstücks nicht für die Kosten der Ersatzvornahme hafte, die aufgrund der Polizeipflichtigkeit des Voreigentümers erfolgt war; aufgrund des persönlichen Charakters der Polizeipflichtigkeit komme eine Einzelrechtsnachfolge in die Kostenpflicht nicht in Betracht (BVerwGE 10, 282, 285 f.).
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