Rechtsprechung
| BVerwG, 08.03.1977 - 1 C 68.76 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Deutsche Staatsangehörigkeit - Verfolgter - Wohnsitzbegründung - Antragstellung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 116 Abs. 2
Anforderungen an die Wiedereinbürgerung eines ehemaligen deutschen Staatsangehörigen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 21.07.1971 - 6 II 71
- VG Köln, 24.10.1974 - 1 K 633/74
- VGH Bayern, 25.07.1975 - 43 V 71
- BVerwG, 23.08.1976 - 1 B 78.75
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.1976 - IV A 185/75
- BVerwG, 08.03.1977 - 1 C 68.76
- BVerwG, 08.03.1977 - 1 C 78.76
- BVerwG, 05.02.1980 - 1 C 78.76
- BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 842/77
Papierfundstellen
- MDR 1977, 956
- DÖV 1978, 109
- DÖV 1979, 875
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 14.02.1968 - 2 BvR 557/62
Ausbürgerung von Juden im nationalsozialistischen Recht
Auszug aus BVerwG, 08.03.1977 - 1 C 68.76
Ausgenommen sind nur die Verfolgten, die vor dem 08.05.1945 verstorben sind (vgl BVerfG 14.02.1968 2 BvR 557/62 = BVerfGE 23, 98).Er hat ausgeführt: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 1968 (BVerfGE 23, 98) betreffe den besonderen Fall der Verfolgten, die vor dem 9. Mai 1945 verstorben seien und für die Art. 116 Abs. 2 GG nicht gelte.
Denn die allgemeinen Vorschriften über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gelten, wie das Bundesverfassungsgericht in den Beschluß vom 14. Februar 1968 (BVerfGE 23, 98 [108]) festgestellt hat, auch für die Verfolgten im Sinne von Art. 116 Abs. 2 GG.
Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 1968 (BVerfGE 23, 98; vgl. dazu auch die Anmerkungen und Stellungnahmen von Makarov, JZ 1968, 559 und JZ 1969, 102; Roellecke, JZ 1969, 97; Genzel, JZ 1969, 98; Westerath, JZ 1969, 101; Karl, RzW 1969, 163; Breslauer, RzW 1969, 164; Brunn, RzW 1969, 166) hat diesen Sinngehalt des Art. 116 Abs. 2 GG nicht, wie der Oberbundesanwalt meint, verändert, sondern im Gegenteil ausdrücklich bestätigt.
- BVerwG, 28.09.1967 - VIII C 44.65
Nachschieben von Verfahrensrügen - Wehrdienstbeschädigung durch Unfall während …
Auszug aus BVerwG, 08.03.1977 - 1 C 68.76
Der darüber hinausgehende Antrag festzustellen, der Kläger sei noch deutscher Staatsangehöriger, scheitert schon daran, daß er erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 139 Abs. 1 und 2 VwGO) gestellt worden ist (vgl. BVerwGE 28, 18).
- BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 842/77
Ausbürgerung II
des Zweiten Senats vom 15. April 1980 -- 2 BvR 842/77 -- in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn St... gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 1977 - I C 68.76 -, b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juli 1975 - 43 V 71 -, c) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21 Juli 1971 - 6 II 71 -, d) den Bescheid der Stadt Kitzingen vom 16. Juli 1970.Damit wird der Verfolgte in Wiedergutmachungsabsicht vor die Wahl gestellt, entweder auf die ihm als Deutschen auch für die Vergangenheit zustehenden Rechte verzichten zu müssen oder für die Zukunft seine amerikanische Staatsbürgerschaft preiszugeben; ein Ergebnis, das als absurd bezeichnet werden muß (Renck, JZ 1979, 752 [753]; DÖV 1979, 875 [876]).
- BVerwG, 06.12.1983 - 1 C 122.80
Staatsangehörigkeit - Nichteheliches Kind - Wiedereinbürgerung - …
Dies findet seine Erklärung darin, daß die aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen erfolgten Ausbürgerungen zwar als von Anfang an nichtig zu erachten sind, die Betroffenen aber nach Art. 116 Abs. 2 GG selbst darüber entscheiden sollen, ob sie nach den gegen sie gerichteten Unrechtsmaßnahmen noch deutsche Staatsangehörige sein wollen (BVerfGE 54, 53 [68 f.]; Urteil vom 8. März 1977 - BVerwG 1 C 68.76 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 12). - BVerwG, 11.01.1994 - 1 C 35.93
Auslegung des Begriffs Abkömmling - Bestehen eines Einbürgerungsanspruchs - …
Renck (JZ 1979, 752 ) begründet seine abweichende Auffassung damit, daß Abkömmlinge von Verfolgten kaum ohne zeitliche Beschränkung ihren staatsangehörigkeitsrechtlichen Status nach Maßgabe des Art. 116 Abs. 2 GG ändern könnten.
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