Rechtsprechung
| VGH Bayern, 08.04.2015 - 1 CE 15.373 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BauGB § 36; BauO BY Art. 76
Vereinbarkeit einer Unterbringung von Asylbegehrenden mit den Festsetzungen ihres Bebauungsplans - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Kein Recht der Gemeinde auf Untersagung der Nutzung einer Asylbewerberunterkunft bei vermeintlichem Verstoß gegen die Festsetzungen ihres Bebauungsplans
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kein Recht der Gemeinde auf Untersagung der Nutzung einer Asylbewerberunterkunft bei vermeintlichem Verstoß gegen die Festsetzungen ihres Bebauungsplans
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Vereinbarkeit einer Unterbringung von Asylbegehrenden mit den Festsetzungen ihres Bebauungsplans
Verfahrensgang
- VG München, 26.01.2015 - M 11 E 14.4297
- VGH Bayern, 08.04.2015 - 1 CE 15.373
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2015, 709
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 25.07.2002 - 7 C 24.01
Kommunales Schwimmbad; Geräuschimmissionen; Anlagenbetreiber, hoheitlicher; …
Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2015 - 1 CE 15.373
Damit macht das Gesetz deutlich, dass bauaufsichtliche Maßnahmen grundsätzlich auch gegen die genannten Hoheitsträger in Betracht kommen (vgl. BVerwG, U.v. 25.7.2002 - 7 C 24.01 - BVerwGE 117, 1;… König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 73 Rn. 11;… Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 73 Rn. 6;… Lechner in Simon/Busse, BayBO Art. 73 Rn. 168;… a.A. VG Gelsenkirchen, U.v. 15.7.2014 - 6 K 2945/13 - juris Rn. 67;… Decker in Simon/Busse, Art. 76 Rn. 17;… unklar Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Art. 73 Rn. 53, 61). - VG Gelsenkirchen, 15.07.2014 - 6 K 2945/13
Vorgehen einer Gemeinde gegen staatlichen Schwarzbau
Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2015 - 1 CE 15.373
Damit macht das Gesetz deutlich, dass bauaufsichtliche Maßnahmen grundsätzlich auch gegen die genannten Hoheitsträger in Betracht kommen (vgl. BVerwG, U.v. 25.7.2002 - 7 C 24.01 - BVerwGE 117, 1;… König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 73 Rn. 11;… Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 73 Rn. 6;… Lechner in Simon/Busse, BayBO Art. 73 Rn. 168; a.A. VG Gelsenkirchen, U.v. 15.7.2014 - 6 K 2945/13 - juris Rn. 67;… Decker in Simon/Busse, Art. 76 Rn. 17;… unklar Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Art. 73 Rn. 53, 61).
- VG Würzburg, 20.11.2015 - W 5 E 15.1187
Nutzungsänderung von Gebäudeteil
a) Zwar ist vorliegend ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch der Antragstellerin unmittelbar gegen den Bauherrn oder Nutzer nicht deswegen von vorneherein ausgeschlossen, weil nach der Bayerischen Bauordnung die Bauaufsichtsbehörden berufen sind, mit Baueinstellungen oder Nutzungsuntersagungen gegen die rechtswidrige Errichtung oder Nutzung baulicher Anlagen - auch gegenüber Hoheitsträgern - vorzugehen (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 1 CE 15.373 - juris).Denn in den Fällen, in denen einer Baudienststelle des Landes die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung übertragen sind, scheiden bauaufsichtliche Maßnahmen nach Art. 75 und 76 BayBO aus, weil staatliche Bauaufsichtsbehörden gegen ihren Rechtsträger keinen "In-sich-Verwaltungsakt" erlassen können (BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 1 CE 15.373 - juris).
Wie oben bereits ausgeführt, scheiden in den Fällen, in denen einer Baudienststelle des Landes die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung übertragen sind, bauaufsichtliche Maßnahmen nach Art. 75 und 76 BayBO aus, weil staatliche Bauaufsichtsbehörden gegen ihren Rechtsträger keinen "In-sich-Verwaltungsakt" erlassen können (BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 1 CE 15.373 - juris).
- VG Würzburg, 20.11.2015 - W 5 E 15.1186
Nutzung von Gebäudeteilen als befristete Notunterkunft für Asylbegehrende
a) Zwar wäre vorliegend ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch der Antragstellerin unmittelbar gegen den Bauherrn oder Nutzer nicht deswegen von vorneherein ausgeschlossen, weil nach der Bayerischen Bauordnung die Bauaufsichtsbehörden berufen sind, mit Baueinstellungen oder Nutzungsuntersagungen gegen die rechtswidrige Errichtung oder Nutzung baulicher Anlagen - auch gegenüber Hoheitsträgern - vorzugehen (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 1 CE 15.373 - juris).Denn in den Fällen, in denen einer Baudienststelle des Landes die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung übertragen sind, scheiden bauaufsichtliche Maßnahmen nach Art. 75 und 76 BayBO aus, weil staatliche Bauaufsichtsbehörden gegen ihren Rechtsträger keinen "In-sich-Verwaltungsakt" erlassen können (BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 1 CE 15.373 - juris).
Wie oben bereits ausgeführt, scheiden in den Fällen, in denen einer Baudienststelle des Landes die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung übertragen sind, bauaufsichtliche Maßnahmen nach Art. 75 und 76 BayBO aus, weil staatliche Bauaufsichtsbehörden gegen ihren Rechtsträger keinen "In-sich-Verwaltungsakt" erlassen können (BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 1 CE 15.373 - juris).
- VGH Bayern, 05.05.2015 - 1 ZB 13.2010
Der Schutzbereich des vom Abstandsflächenrecht erfassten sog. Wohnfriedens (vgl. …
Das Landratsamt kann als staatliche Bauaufsichtsbehörde jedoch keine Verwaltungsakte gegenüber dem Freistaat Bayern bzw. dem Staatlichen Bauamt I... erlassen' weil die nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG für einen Verwaltungsakt erforderliche Außenwirkung fehlt (vgl. BVerwG' U.v. 26.9.1969 - VII C 67.67 - BVerwGE 34, 65/68 zu Mitwirkungsakten; BayVGH' B.v. 8.4.2015 - 1 CE 15.373 - juris Rn. 7).
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