Rechtsprechung
| ArbG Ludwigshafen, 07.07.2016 - 1 Ca 4/16 |
Verfahrensgang
- ArbG Ludwigshafen, 07.07.2016 - 1 Ca 4/16
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.07.2017 - 2 Sa 468/16
- BAG, 17.10.2018 - 5 AZR 553/17
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.06.2019 - 2 Sa 31/19
Wird zitiert von ... (3)
- BAG, 17.10.2018 - 5 AZR 553/17
Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 2017 - 2 Sa 468/16 - aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 7. Juli 2016 - 1 Ca 4/16 - stattgegeben hat. - LAG Rheinland-Pfalz, 13.07.2017 - 2 Sa 468/16
Vergütung von Reisezeiten - Auslandseinsatz
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07.07.2016 - 1 Ca 4/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.Rn. 9 Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07. Juli 2016 - 1 Ca 4/16 - verwiesen.
Rn. 13 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07. Juli 2016 - 1 Ca 4/16 - aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.661,30 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 673, 50 EUR seit dem 16. September 2015 und aus weiteren 987, 80 EUR seit dem 16. November 2015 zu zahlen.
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.06.2019 - 2 Sa 31/19
Vergütung von Reisezeiten - Erforderlichkeit - Auslandseinsatz
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07.07.2016 - 1 Ca 4/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.Rn. 14 Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 7. Juli 2016 - 1 Ca 4/16 - verwiesen.
Rn. 17 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 7. Juli 2016 - 1 Ca 4/16 - aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.661,30 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 673, 50 EUR seit dem 16. September 2015 und aus weiteren 987, 80 EUR seit dem 16. November 2015 zu zahlen.
Rn. 21 Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17. Oktober 2018 - 5 AZR 553/17 - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 2017 - 2 Sa 468/16 - aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 7. Juli 2016 - 1 Ca 4/16 - stattgegeben hat, und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Rn. 24 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 7. Juli 2016 - 1 Ca 4/16 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.329,04 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 538, 80 EUR seit 1. Oktober 2015 und aus 790, 24 EUR seit 1. Dezember 2015 zu zahlen.
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