Rechtsprechung
| BVerwG, 27.01.1981 - 1 D 115.79 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Umfang der Berücksichtigung einer im Zustand des Rausches begangenen Tat bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme - Disziplinare Ahndung eines außerdienstlich begangenen Verkehrsdeliktes nach schuldhaft verursachtem Vollrausch - Rechtliche Folgen einer Anstiftung zur ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BDiszG, 31.08.1979 - VII VL 41/79
- BVerwG, 27.01.1981 - 1 D 115.79
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (14)
- BVerwG, 13.12.1979 - 1 D 94.78
Auszug aus BVerwG, 27.01.1981 - 1 D 115.79
Denn die Tatsache, daß der Beamte im Dienst als Lokomotivführer eingesetzt ist, von dem gerade in bezug auf Alkohol ein besonders verantwortungsbewußtes und zurückhaltendes Verhalten erwartet und im Dienst absolute Nüchternheit verlangt wird (vgl. Urteil vom 2. Oktober 1968 - BVerwG 1 D 23.68 - [BVerwG Dok.Ber. B 1969, 3499]; Urteil vom 16. September 1977 - BVerwG 1 D 92.76 - Urteil vom 13. Dezember 1977 - BVerwG 1 D 29.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 109]; Urteil vom 16. Mai 1979 - BVerwG 1 D 53.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 233]; Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 94.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 68]), darf bei der Bewertung ebensowenig unberücksichtigt gelassen werden wie der Umstand, daß der Beamte die auf dem Bürgersteig stehenden Straßenpassanten gefährdet hat; eine auch im Disziplinarverfahren des Dienstvorgesetzten noch zulässige Maßnahme (vgl. § 29 Abs. 1 BDO) wäre daher nicht mehr als ausreichend anzusehen.Zwar stünde die Vorschrift des § 14 BDO der Maßnahme entgegen, wenn sich das Dienstvergehen des Beamten auf die Anstiftung zur Falschaussage und die Beihilfe zum Meineid beschränkte; denn dann fehlte es nach Auffassung des Senats an aus der Person, aus dem Werdegang, aus den dienstlichen Leistungen und aus der Art der von dem Beamten ausgeübten dienstlichen Tätigkeit ebenso wie aus der Straftat ableitbaren konkreten Anhaltspunkten für die Gefahr, daß sich der Beamte ohne eine spezielle disziplinare Pflichtenmahnung trotz der gegen ihn sachgleich bereits verhängten Strafe wiederum in einschlägiger oder ähnlicher Weise einer Verletzung von Beamtenpflichten schuldig machen würde, und ohne einen solchen konkreten Anhalt wäre eine Gehaltskürzung im Rahmen des § 14 BDO nicht zulässig (vgl. Urteil vom 15. Oktober 1969 - BVerwG 2 D 19.69 - [BVerwGE 33, 351]; Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 94.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 68]; Urteil vom 5. August 1980 - BVerwG 1 D 73.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 5]).
- BVerwG, 13.12.1972 - II WD 30.72
Wahrheitspflicht eines Soldaten im Dienst - Pflicht eines Soldaten zur …
Auszug aus BVerwG, 27.01.1981 - 1 D 115.79
Das Dienstvergehen eines Beamten, das sich strafrechtlich als Meineid darstellt, hat daher vielfach die disziplinare Höchstmaßnahme zur Folge gehabt, regelmäßig ist die Höchstmaßnahme aber jedenfalls in Erwägung gezogen worden (BDHE 4, 54; BVerwGE 33, 155; Urteil vom 4. November 1976 - BVerwG 1 D 6.76 - Urteil vom 13. Dezember 1972 - BVerwG 2 WD 30.72 - [BVerwG Dok.Ber. B 1973, 1053; Urteil vom 11. Dezember 1978 - BVerwG 1 D 78.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 79]). - BVerwG, 07.02.1980 - 2 WD 67.79
Anstiftung zu uneidlicher Falschaussage - Schweres Dienstvergehen - Erhebliche …
Auszug aus BVerwG, 27.01.1981 - 1 D 115.79
Die Frage der Notwendigkeit einer Degradierung des Beamten ist vom Bundesdisziplinargericht schon aus diesem Grunde mit Recht geprüft und im angefochtenen Urteil erörtert worden (vgl. Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 2 WD 67.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 161]).
- BVerwG, 15.10.1969 - II D 19.69
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 27.01.1981 - 1 D 115.79
Zwar stünde die Vorschrift des § 14 BDO der Maßnahme entgegen, wenn sich das Dienstvergehen des Beamten auf die Anstiftung zur Falschaussage und die Beihilfe zum Meineid beschränkte; denn dann fehlte es nach Auffassung des Senats an aus der Person, aus dem Werdegang, aus den dienstlichen Leistungen und aus der Art der von dem Beamten ausgeübten dienstlichen Tätigkeit ebenso wie aus der Straftat ableitbaren konkreten Anhaltspunkten für die Gefahr, daß sich der Beamte ohne eine spezielle disziplinare Pflichtenmahnung trotz der gegen ihn sachgleich bereits verhängten Strafe wiederum in einschlägiger oder ähnlicher Weise einer Verletzung von Beamtenpflichten schuldig machen würde, und ohne einen solchen konkreten Anhalt wäre eine Gehaltskürzung im Rahmen des § 14 BDO nicht zulässig (vgl. Urteil vom 15. Oktober 1969 - BVerwG 2 D 19.69 - [BVerwGE 33, 351]; Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 94.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 68]; Urteil vom 5. August 1980 - BVerwG 1 D 73.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 5]). - BVerwG, 31.07.1979 - 1 D 83.78
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 27.01.1981 - 1 D 115.79
Da ein im schuldhaft verursachten Vollrausch objektiv tatbestandsmäßig und rechtswidrig begangenes Verkehrsdelikt nicht weniger geeignet ist, eine Schädigung des Ansehens als Beamter herbeizuführen, als ein schuldhaft begangenes Trunkenheitsdelikt im Straßenverkehr (vgl. Urteil vom 4. März 1977 - BVerwG 1 D 61.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 276]; Urteil vom 31. Juli 1979 - BVerwG 1 D 83.78 -), kann die disziplinargerichtliche Rechtsprechung zu schuldhaften Alkoholverfehlungen von Kraftfahrern im Straßenverkehr daher auch für das Disziplinarmaß zugrunde gelegt werden. - BVerwG, 05.08.1980 - 1 D 73.79
Zulässigkeit einer Gehaltskürzung - Strafgerichtliche Verurteilung
Auszug aus BVerwG, 27.01.1981 - 1 D 115.79
Zwar stünde die Vorschrift des § 14 BDO der Maßnahme entgegen, wenn sich das Dienstvergehen des Beamten auf die Anstiftung zur Falschaussage und die Beihilfe zum Meineid beschränkte; denn dann fehlte es nach Auffassung des Senats an aus der Person, aus dem Werdegang, aus den dienstlichen Leistungen und aus der Art der von dem Beamten ausgeübten dienstlichen Tätigkeit ebenso wie aus der Straftat ableitbaren konkreten Anhaltspunkten für die Gefahr, daß sich der Beamte ohne eine spezielle disziplinare Pflichtenmahnung trotz der gegen ihn sachgleich bereits verhängten Strafe wiederum in einschlägiger oder ähnlicher Weise einer Verletzung von Beamtenpflichten schuldig machen würde, und ohne einen solchen konkreten Anhalt wäre eine Gehaltskürzung im Rahmen des § 14 BDO nicht zulässig (vgl. Urteil vom 15. Oktober 1969 - BVerwG 2 D 19.69 - [BVerwGE 33, 351]; Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 94.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 68]; Urteil vom 5. August 1980 - BVerwG 1 D 73.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 5]). - BVerwG, 22.04.1977 - 1 D 29.77
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 27.01.1981 - 1 D 115.79
Denn die Tatsache, daß der Beamte im Dienst als Lokomotivführer eingesetzt ist, von dem gerade in bezug auf Alkohol ein besonders verantwortungsbewußtes und zurückhaltendes Verhalten erwartet und im Dienst absolute Nüchternheit verlangt wird (vgl. Urteil vom 2. Oktober 1968 - BVerwG 1 D 23.68 - [BVerwG Dok.Ber. B 1969, 3499]; Urteil vom 16. September 1977 - BVerwG 1 D 92.76 - Urteil vom 13. Dezember 1977 - BVerwG 1 D 29.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 109]; Urteil vom 16. Mai 1979 - BVerwG 1 D 53.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 233]; Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 94.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 68]), darf bei der Bewertung ebensowenig unberücksichtigt gelassen werden wie der Umstand, daß der Beamte die auf dem Bürgersteig stehenden Straßenpassanten gefährdet hat; eine auch im Disziplinarverfahren des Dienstvorgesetzten noch zulässige Maßnahme (vgl. § 29 Abs. 1 BDO) wäre daher nicht mehr als ausreichend anzusehen. - BVerwG, 15.05.1968 - I D 44.67
Auszug aus BVerwG, 27.01.1981 - 1 D 115.79
Das Dienstvergehen eines Beamten, das sich strafrechtlich als Meineid darstellt, hat daher vielfach die disziplinare Höchstmaßnahme zur Folge gehabt, regelmäßig ist die Höchstmaßnahme aber jedenfalls in Erwägung gezogen worden (BDHE 4, 54; BVerwGE 33, 155; Urteil vom 4. November 1976 - BVerwG 1 D 6.76 - Urteil vom 13. Dezember 1972 - BVerwG 2 WD 30.72 - [BVerwG Dok.Ber. B 1973, 1053; Urteil vom 11. Dezember 1978 - BVerwG 1 D 78.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 79]). - BVerwG, 04.03.1977 - 1 D 61.76
Beamtenrechtliche Ausgestaltung der Disziplinarmaßnahme gegen einen …
Auszug aus BVerwG, 27.01.1981 - 1 D 115.79
Da ein im schuldhaft verursachten Vollrausch objektiv tatbestandsmäßig und rechtswidrig begangenes Verkehrsdelikt nicht weniger geeignet ist, eine Schädigung des Ansehens als Beamter herbeizuführen, als ein schuldhaft begangenes Trunkenheitsdelikt im Straßenverkehr (vgl. Urteil vom 4. März 1977 - BVerwG 1 D 61.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 276]; Urteil vom 31. Juli 1979 - BVerwG 1 D 83.78 -), kann die disziplinargerichtliche Rechtsprechung zu schuldhaften Alkoholverfehlungen von Kraftfahrern im Straßenverkehr daher auch für das Disziplinarmaß zugrunde gelegt werden. - BVerwG, 04.11.1976 - 1 D 6.76
Disziplinarmaßnahme bei Meineid - Disziplinarmaß - Scheidungsrechtsstreit - …
Auszug aus BVerwG, 27.01.1981 - 1 D 115.79
Das Dienstvergehen eines Beamten, das sich strafrechtlich als Meineid darstellt, hat daher vielfach die disziplinare Höchstmaßnahme zur Folge gehabt, regelmäßig ist die Höchstmaßnahme aber jedenfalls in Erwägung gezogen worden (BDHE 4, 54; BVerwGE 33, 155; Urteil vom 4. November 1976 - BVerwG 1 D 6.76 - Urteil vom 13. Dezember 1972 - BVerwG 2 WD 30.72 - [BVerwG Dok.Ber. B 1973, 1053; Urteil vom 11. Dezember 1978 - BVerwG 1 D 78.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 79]). - BVerwG, 16.09.1977 - 1 D 92.76
Rechtsmittel
- BVerwG, 02.10.1968 - I D 23.68
Verhängen einer Disziplinarmaßnahme - Verstoß gegen die Dienstpflichten eines …
- BVerwG, 16.05.1979 - 1 D 53.78
- BVerwG, 11.12.1978 - 1 D 78.77
- BVerwG, 20.08.1996 - 1 D 80.95
Beamtenrecht - Disziplinarmaßnahmen bei außerdienstlichen alkoholbedingten …
Es wird vom Grad und Ausmaß der Schuld am Herbeiführen des Rauschzustandes geprägt, richtet sich darüber hinaus aber auch nach Art, Schwere und Folgen der im Vollrausch begangenen Tat (Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG III D 1.67 - <BVerwGE 33, 12, 14 [BVerwG 26.04.1967 - III D 1/67] = ZBR 1967, 279 = BDH DokBer 1967, 3063>; Urteil vom 27. Januar 1981 - BVerwG 1 D 115.79 - ; Urteil vom 22. September 1982 - BVerwG 1 D 83.81 - Urteil vom 21. Juni 1989 - BVerwG 2 WD 49.88 - ). - BVerwG, 06.11.1991 - 1 DB 15.91
Disziplinarrecht - Bemessung von Disziplinarmaßnahmen - Straftat des Vollrauschs …
Neben dem Grad des Verschuldens am Vollrausch hat sie bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme auch Art, Schwere und Folgen der im Vollrausch begangenen Tat selbst berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG III D 1.67 - BVerwGE 33, 12 ; Urteil vom 27. Januar 1981 - BVerwG 1 D 115.79 - = Dok. Ber. B 1981, 117;… Urteil vom 22. September 1982, a.a.O.;… Urteil vom 21. Juni 1989, a.a.O.).Die in den Urteilen des Senats vom 27. Januar 1981 (a.a.O.) und vom 22. September 1982 (…a.a.O.) geäußerte Ansicht, ein im schuldhaft verursachten Vollrausch objektiv tatbestandsmäßig und rechtswidrig begangenes Verkehrsdelikt sei nicht weniger geeignet, eine Schädigung des Ansehens als Beamter herbeizuführen, als ein schuldhaft begangenes Trunkenheitsdelikt im Straßenverkehr, betrifft die vergleichende Bewertung von schuldhafter Trunkenheit im Straßenverkehr einerseits und Trunkenheitsfahrt im Vollrausch andererseits, läßt sich aber nicht ohne weiteres auf andere im Vollrausch begangene Delikte übertragen.
- BVerwG, 08.12.1987 - 1 D 34.87
Disziplinarmaßnahmen gegen einen Beamten - Verurteilung eines Beamten wegen …
andererseits Gehaltskürzung bzw. Einstellung des Verfahrens nach § 14 BDO bei Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und Beihilfe zum Meineid in Verbindung mit Rauschtat (Urteil vom 27. Januar 1981 - BVerwG 1 D 115.79 - ) sowie bei Anstifung zur falschen uneidlichen Aussage in Verbindung mit Unfallflucht außerhalb des Dienstes (Urteil vom 18. April 1985 - BVerwG 1 D 61.84 - ).Im Urteil vom 27. Januar 1981 - - BVerwG 1 D 115.79 - hätte vom Senat auf die vom Beamten eingelegte Berufung schon wegen des Verböserungsverbots (§§ 331 Abs. 1 StPO, 25 BDO) auf eine härtere Disziplinarmaßnahme als Gehaltskürzung nicht erkannt werden können.
- BVerwG, 13.01.1982 - 1 D 38.81
Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen eines Dienstvergehens - …
Da ein im schuldhaft verursachten Vollrausch objektiv tatbestandsmäßig und rechtswidrig begangenes Verkehrsdelikt nicht weniger geeignet ist, eine Schädigung des Ansehens als Beamter herbeizuführen als ein schuldhaft begangenes Trunkenheitsdelikt im Straßenverkehr (vgl. Urteile vom 4. März 1977 - BVerwG 1 D 61.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 276], vom 31. Juli 1979 - BVerwG 1 D 83.78 - und vom 27. Januar 1981 - BVerwG 1 D 115.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 117]), kann die disziplinargerichtliche Rechtsprechung zu schuldhaften Alkoholverfehlungen von Kraftfahrern daher auch für die Wertung als außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG zugrunde gelegt werden. - BVerwG, 22.09.1982 - 1 D 83.81
Dienstvergehen eines Zollgrenzdienstbeamten - Berücksichtigung einer mehrfachen …
Da ein im schuldhaft verursachten Vollrausch objektiv tatbestandsmäßig und rechtswidrig begangenes Verkehrsdelikt nicht weniger geeignet ist, eine Schädigung des Ansehens als Beamter herbeizuführen als ein schuldhaft begangenes Trunkenheitsdelikt im Straßenverkehr (vgl. Urteil vom 27. Januar 1981 - BVerwG 1 D 115.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 117] mit weiteren Nachweisen), kann die disziplinargerichtliche Rechtsprechung zu schuldhaften Alkoholverfehlungen von Kraftfahrern im Straßenverkehr daher auch für das Disziplinarmaß zugrunde gelegt werden. - BVerwG, 14.01.1982 - 1 D 32.81
Führen eines Kraftfahrzeugs in fahruntüchtigem Zustand - Ausnahme der Verhängung …
Da ein im schuldhaft verursachten Vollrausch objektiv tatbestandsmäßig und rechtswidrig begangenes Verkehrsdelikt nicht weniger geeignet ist, eine Schädigung des Ansehens als Beamter herbeizuführen als ein schuldhaft begangenes Trunkenheitsdelikt im Straßenverkehr (vgl. Urteile vom 4. März 1977 - BVerwG 1 D 61.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 276], vom 31. Juli 1979 - BVerwG 1 D 83.78 - und vom 27. Januar 1981 - BVerwG 1 D 115.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 117]), kann die disziplinargerichtliche Rechtsprechung zu schuldhaften Alkoholverfehlungen von Kraftfahrern im Straßenverkehr daher auch für das Disziplinarmaß zugrunde gelegt werden.
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