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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.04.1985 - 1 D 156.84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,1644
BVerwG, 18.04.1985 - 1 D 156.84 (https://dejure.org/1985,1644)
BVerwG, Entscheidung vom 18.04.1985 - 1 D 156.84 (https://dejure.org/1985,1644)
BVerwG, Entscheidung vom 18. April 1985 - 1 D 156.84 (https://dejure.org/1985,1644)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Disziplinarrecht - Konkurrenz mit Strafe - Beamter - Verkehrsunfallflucht - Innerdienstliche Meldepflicht - Verletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 76, 371
  • NJW 1986, 443
  • NVwZ 1986, 221 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 19.06.1969 - II D 8.69

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 18.04.1985 - 1 D 156.84
    Die Regelung des § 14 BDO bleibt nach bisheriger Rechtsprechung des erkennenden Senats für das ganze Tatgeschehen aber dann anwendbar, wenn der strafrechtlich nicht geahndete Teil des Tatgeschehens sich gegenüber dem von der strafgerichtlichen Verurteilung erfaßten Sachverhalt als ein bedeutungsloser, nachgeordneter Annex darstellt; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1973 - BVerwG 1 D 68.73 - = DÖD 74, 82; BVerwGE 33, 314, 317 [BVerwG 19.06.1969 - II D 8/69]; Claussen/Janzen, BDO, 4. Aufl., § 14 Rz. 4; Schütz, § 14 DONW, Rz. 7. Die Rechtfertigung dieser Rechtsprechung liegt darin, daß die Rechtswohltat des § 14 BDO einem Täter nicht mit Rücksicht darauf grundsätzlich vorenthalten werden soll, daß er eine weitere, mit der strafgerichtlich abgeurteilten Tat zwar sachlich und zeitlich meist eng zusammenhängende, gemessen an ihr aber bedeutungslose zusätzliche Pflichtverletzung begangen hat.
  • BVerwG, 06.02.1968 - I D 37.67
    Auszug aus BVerwG, 18.04.1985 - 1 D 156.84
    Eine Verkehrsunfallflucht ist, wie der Senat wiederholt entschieden hat (BVerwGE 33, 113; Urteil vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 96.78 - = ZBR 1980, 382 = BVerwG Dok. Ber. B 1980, 65 mit weiteren Nachweisen), regelmäßig Zeichen einer verantwortungslosen Haltung eines Kraftfahrers, der sich auf diese Weise nicht nur der Feststellung seiner Person und einer möglichen Bestrafung, sondern auch den berechtigten Ansprüchen des Geschädigten entzieht und es darauf ankommen läßt, daß der Halter des beschädigten Fahrzeugs aus eigenen Mitteln den Schaden bezahlt, dessen Entstehung er nicht verschuldet hat.
  • BVerwG, 12.12.1979 - 1 D 96.78
    Auszug aus BVerwG, 18.04.1985 - 1 D 156.84
    Eine Verkehrsunfallflucht ist, wie der Senat wiederholt entschieden hat (BVerwGE 33, 113; Urteil vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 96.78 - = ZBR 1980, 382 = BVerwG Dok. Ber. B 1980, 65 mit weiteren Nachweisen), regelmäßig Zeichen einer verantwortungslosen Haltung eines Kraftfahrers, der sich auf diese Weise nicht nur der Feststellung seiner Person und einer möglichen Bestrafung, sondern auch den berechtigten Ansprüchen des Geschädigten entzieht und es darauf ankommen läßt, daß der Halter des beschädigten Fahrzeugs aus eigenen Mitteln den Schaden bezahlt, dessen Entstehung er nicht verschuldet hat.
  • BVerwG, 13.12.1973 - I D 68.73

    Disziplinarmaßnahmen gegen einen Beamten wegen Dienstvergehen - Pflicht eines …

    Auszug aus BVerwG, 18.04.1985 - 1 D 156.84
    Die Regelung des § 14 BDO bleibt nach bisheriger Rechtsprechung des erkennenden Senats für das ganze Tatgeschehen aber dann anwendbar, wenn der strafrechtlich nicht geahndete Teil des Tatgeschehens sich gegenüber dem von der strafgerichtlichen Verurteilung erfaßten Sachverhalt als ein bedeutungsloser, nachgeordneter Annex darstellt; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1973 - BVerwG 1 D 68.73 - = DÖD 74, 82; BVerwGE 33, 314, 317 [BVerwG 19.06.1969 - II D 8/69]; Claussen/Janzen, BDO, 4. Aufl., § 14 Rz. 4; Schütz, § 14 DONW, Rz. 7. Die Rechtfertigung dieser Rechtsprechung liegt darin, daß die Rechtswohltat des § 14 BDO einem Täter nicht mit Rücksicht darauf grundsätzlich vorenthalten werden soll, daß er eine weitere, mit der strafgerichtlich abgeurteilten Tat zwar sachlich und zeitlich meist eng zusammenhängende, gemessen an ihr aber bedeutungslose zusätzliche Pflichtverletzung begangen hat.
  • AGH Hamburg, 16.02.2009 - I EVY 6/08

    Verhängung eines Verweises gegen einen Rechtsanwalt aufgrund einer schuldhaften …

    Ausnahmsweise soll Sachverhaltsidentität jedoch dann bestehen, wenn der strafrechtlich nicht geahndete Teil nur einen unbedeutenden, nachgeordneten Teil des Gesamtgeschehens darstellt (vgl. Feuerich/Weyland § 115b BRAO Rz. 8 und BVerwGE 76, 371 zum damaligem § 14 BDO).
  • VG Trier, 22.09.2015 - 3 K 66/15

    Keine Disziplinarmaßnahme zusätzlich zur Strafe bei selben Sachverhalt

    Verneint wurde die Tatidentität demgegenüber für den Fall einer Trunkenheitsfahrt und des vorangegangenen Alkoholgenusses im Dienst (BVerwG, 1 D 29.68, 1 D 96.76, 1 D 11.78); einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt und nachfolgend verspäteten Dienstantritts (BVerwG 1 D 3.80); und einer Unfallflucht und vorangegangenem Unterlassen der innerdienstlichen Meldepflicht gegenüber dem Dienstherrn, mit dem Argument der unterschiedlichen Schutzzwecke der verletzten Normen, wobei im letztgenannten Fall das Unterlassen der innerdienstlichen Meldepflicht als bedeutungsloser, nachgeordneter Annex behandelt wurde mit der Folge, dass der Beamte dennoch in den Genuss des Anwendungsbereichs des § 14 BDO kam (BVerwG, Urteil vom 18. April 1985, 1 D 156/84 - juris -).
  • OVG Saarland, 12.11.2008 - 6 A 157/08

    Disziplinarverfahren; Steuergeheimnis; Steuerhinterziehung; Verwertungsverbot; …

    Da die letztgenannten Pflichtverletzungen nicht als sogenannte nachgeordnete Annextaten angesehen werden können dazu BVerwG, Urteile vom 18.4.1985 - 1 D 156/84 -, BVerwGE 76, 371, und vom 14.11.2007, a.a.O., weichen der Sachverhalt, der dem gegen die Klägerin geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde lag, und der Sachverhalt, der hier disziplinar zu würdigen ist, deutlich voneinander ab.
  • BVerwG, 10.12.1991 - 1 D 26.91

    Beamtenrecht - Dienstvergehen - Verselbstständigung mehrerer Pflichtverletzungen

    Zunächst ist zu berücksichtigen, daß der Sachverhalt der Körperverletzung im Amt und die übrigen Verfehlungen unterschiedliche Interessen berühren (vgl. hierzu Urteil vom 18. April 1985 - BVerwG 1 D 156.84 - <BVerwGE 76, 371 = ZBR 1985, 255 = NJW 1986, 443>).
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.01.2023 - 14 LA 1/22

    Disziplinarrecht: Klage eines Lehrers gegen eine disziplinarrechtliche Geldbuße …

    Eine solche Konstellation ist dann gegeben, wenn der über den bereits geahndeten Teil des Dienstvergehens hinausgehende Teil ein so geringes disziplinares Gewicht aufweist, dass er gegenüber dem bereits geahndeten Teil kaum Bedeutung besitzt, er also als "nachgeordneter Annex" außer Betracht bleiben kann (…Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Bd. II, M §§ 14-37, § 14 BDG Rn. 58;… Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 14 Rn. 17; jeweils zum BDG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - 1 D 156.84 -, juris Rn. 16 zu § 14 BDO).
  • BVerwG, 26.06.1985 - 1 D 49.84

    Urkundenfälschung und Falschbeurkundung im Amt in mehreren Fällen als …

    Da im vorliegenden Fall die rechtskräftig geahndeten Straftaten des Beamten ohne Rücksicht darauf, ob sie zeitlich nicht sogar ganz oder weitgehend zusammenfallen, derart eng mit der ordnungswidrigen Zustellung der fraglichen 16 Sendungen mindestens insofern verknüpft sind, daß sie ohne die unzulässigen Zustellvorgänge gar nicht denkbar wären, und da auch bei etwaigem Auseinanderklaffen der Tatzeitpunkte eine enge zeitliche Verbindung immer noch gegeben ist, muß § 14 BDO jedenfalls seinem Schutzzweck entsprechend Anwendung finden, gleichgültig, ob man mit dem Bundesdisziplinargericht unter Bezug auf den Bundesgerichtshof (BGHSt 4, 219) eine natürliche Sachverhaltsidentität annimmt oder ob man - was keineswegs ausgeschlossen wäre - die Zustellung hier als den unbedeutenden Annex der bestraften Urkundendelikte ansieht (vgl. hierzu Urteil vom 18. April 1985 - BVerwG 1 D 156.84 -).
  • BVerwG, 24.03.1998 - 2 WD 28.97

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei Zugriff auf Munition und …

    Soweit sich der Verteidiger des früheren Soldaten auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. April 1985 - BVerwG 1 D 156/84 - <NJW 1986, 443>) bezogen hat, die die Vorschrift des § 14 BDO betrifft, läßt sich daraus nichts für die Anwendung der im Wehrdisziplinarverfahren einschlägigen Vorschrift des § 8 WDO herleiten, die nur die Frage regelt, ob und inwieweit neben einer Strafe oder Ordnungsmaßnahme eine einfache Disziplinarmaßnahme, Gehaltskürzung oder Kürzung des Ruhegehalts verhängt werden darf, während im vorliegenden Fall als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Dienstgradherabsetzung zugrundezulegen ist.
  • VG Wiesbaden, 12.03.2019 - 28 K 6097/17

    Disziplinare Ahndung der Geltendmachung nicht entstandener Fahrtkostenbeträge; …

    Der strafrechtlich nicht geahndete Teil des Tatgeschehens würde sich gegenüber dem von der strafgerichtlichen Verurteilung erfassten Sachverhalt als ein bedeutungsloser, nachgeordneter Annex darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - 1 D 156/84 -, juris, Rn. 16 m.w.N.;… Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Band 1, § 14 Rn. 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.07.1986 - 1 D 162.85

    Postbeamter im Zustelldienst - Unfallflucht mit einem Dienstkraftfahrzeug - …

    Zutreffend weist der Bundesdisziplinaranwalt auf dasUrteil des erkennenden Senats vom 18. April 1985 - BVerwG 1 D 156.84 - (BVerwGE 76, 371) hin, wo ausgeführt ist:.
  • BVerwG, 22.06.1993 - 1 D 7.92

    Degradierung eines Beamten der Deutschen Bundesbahn als beamtenrechtliche …

    Zwar würde die ungenehmigte Tätigkeit der Anwendung des § 14 BDO nicht entgegenstehen, wenn es sich hierbei nur um einen bedeutungslosen, nachgeordneten Annex handeln würde (vgl. Urteil vom 18. April 1985 - BVerwG 1 D 156.84 - Urteil vom 13. Dezember 1973 - BVerwG 1 D 68.73 -).
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