Rechtsprechung
| BVerwG, 12.12.1978 - 1 D 16.78 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1978,2582) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- BDiszG, 13.12.1977 - VII VL 112/77
- BVerwG, 12.12.1978 - 1 D 16.78
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 28.11.1984 - 1 D 102.84
Wiederholte Warenhausdiebstähle - Disziplinarmaß - Dienstgradherabsetzung - …
- BVerwG, 17.09.1980 - 1 D 95.79
Verhängung einer Disziplinarmaßnahme - Dienstpflichtverletzung eines Beamten
Nur in wenigen Fällen hat der Senat in Abweichung von dieser Rechtsprechung auch bei wiederholtem Diebstahl außerhalb des Dienstes noch eine Gehaltskürzung für ausreichend gehalten (vgl. Urteil vom 18. März 1976 - BVerwG 1 D 51.75 - Urteil vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 1 D 96.77 - Urteil vom 12. Dezember 1978 - BVerwG 1 D 16.78 - Urteil vom 26. Februar 1980 - BVerwG 1 D 13.79 - Urteil vom 22. April 1980 - BVerwG 1 D 46.79 -). - BVerwG, 08.12.1981 - 1 D 34.81
Kaufhausdiebstahl im Wiederholungsfall nach gerichtlicher Bestrafung und …
Sie ist aber geringer bei Zugriffen mit Bagatellcharakter wegen des dann erfahrungsgemäß geringeren Unrechtsbewußtseins des Täters (Urteile vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 1 D 96.77 - und vom 12. Dezember 1978 - BVerwG 1 D 16.78 -), insbesondere dann, wenn noch weitere. - BVerwG, 22.04.1980 - 1 D 46.79
Rechtsmittel
Obwohl es sich im strafrechtlichen Sinn um Sachen von geringem Wert(§ 248 a StGB) handelte, kann ihm nicht deswegen ein erheblich gemindertes Unrechtsbewußtsein zugute gehalten werden (vgl. Urteile vom 12. und 13. Dezember 1978 - BVerwG 1 D 16.78 und 96.77 -), denn, ganz besonders geringwertige Gegenstände waren es nicht.
dejure.org
Übersicht BVerwG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.