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| RG, 09.04.1940 - 1 D 161/40 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 74, 167
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 18.07.1961 - 1 StR 606/60
Vermögensschaden beim Betrug
Nicht die Täuschung an und für sich, sondern die vermögensschädigende Täuschung ist strafbar (RGSt 74, 167 ff; BGHSt 3, 99;… BGH Urt. vom 9. Juni 1959 - 1 StR 4/58 - (S. 38), insoweit in BGHSt 13, 140 nicht abgedruckt). - OLG Hamm, 07.02.2011 - 5 Ws 459/10
Deliktscharakter des Betrugs; Voraussetzungen für die Annahme eines …
Nicht die Täuschung an und für sich, sondern nur die vermögensschädigende Täuschung ist strafbar (RGSt 74, 167 ff; BGHSt 3, 99;… BGH Urt. vom 9. Juni 1959 - 1 StR 4/58 - S. 38). - OLG Hamm, 20.11.2018 - 1 RVs 72/18
Berichtigung des Schuldspruchs wegen fehlenden Strafantrags trotz beschränktem …
Rn. 7 Dieses vom Senat zumindest (…vgl. hierzu Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., Einl. Rn. 150 m.w.N.) auf die zulässig erhobene Sachrüge trotz der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch von Amts wegen zu berücksichtigende Fehlen einer Prozessvoraussetzung hinsichtlich einer Strafbarkeit gemäß § 203 StGB führte indes nicht zur teilweisen Einstellung des Verfahrens, da dieser Mangel nur eine von mehreren - so die die Angeklagte zumindest nicht beschwerende Bewertung des Amtsgerichts (…allg. vgl. Sowada in: LK-StGB, 12. Aufl., § 332 Rn. 35 m.w.N.) - tateinheitlich erfolgten Tatbestandsverwirklichungen betrifft, sondern lediglich zur entsprechenden Berichtigung des Schuldspruchs (vgl. zur Berufungsbeschränkung BayObLG, VRS 25 (1963), 448 f.;… Gössel in: LR-StPO, 26. Aufl., § 318 Rn. 39; allg. RGSt 74, 167, 168, juris;… Schmid in: LK-StGB, a.a.O., vor § 77, Rn. 11;… Sternberg-Lieben/Bosch in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 77 Rn. 48, jew. m.w.N.). - BGH, 22.05.1962 - 1 StR 156/62
Fortgesetzte Überziehung von Bankkrediten als gemeinschaftlicher Betrug - …
Diese Auffassung wurde zwar vom Reichsgericht vertreten (RGSt 74, 167). - BGH, 18.06.1957 - 1 StR 392/56
Rechtsmittel
Denn da der Diebstahl sowohl den Gewahrsam wie das Eigentum verletzt, wäre jene Vorschrift hier nur anwendbar, wenn der bestohlene Ehegatte beides besaß (RGSt 54, 280, 282; 74, 167, 169 f; DR 1943, 513 Nr. 1).
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