Rechtsprechung
| BVerwG, 28.06.1973 - I D 22.73 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 10.08.1983 - 1 D 85.82
Alkoholverbot für Bundesbahnbeamte - Dienstbeginn - Arbeitspausen
B 1969, 3532]; Urteil vom 10. Februar 1972 - BVerwG 1 D 38.71 - [BVerwGE 43, 305]; Urteil vom 28. Juni 1973 - BVerwG 1 D 22.73 - [BVerwG Dok.Ber.Es entspricht den Mindestanforderungen, die von der Öffentlichkeit mit Recht gestellt werden, daß jedwede Dienstverrichtung unter Alkoholeinwirkung im Eisenbahn dienst, insbesondere aber im Fahrdienst und hier gerade wieder von einem Triebfahrzeugführer, schlechthin untersagt ist (Urteil vom 28. Juni 1973 - BVerwG 1 D 22.73 - [BVerwG Dok.Ber. B 1973, 206]).
- BVerwG, 20.09.1973 - I D 34.73
Rechtsmittel
Die wegen Trunkenheitsfahrt eines Beamten durch die Dienstbehörde getroffene Entscheidung über die Zurückziehung des Dienstführerscheins kann bei Beurteilung der Labilität aus Anlaß einer neuen Trunkenheitsverfehlung berücksichtigt werden, auch wenn die wegen der früheren Tat verhängte kriminelle Strafe und Disziplinarmaßnahme als getilgt zu behandeln sind (vgl. auch I D 22.73). - BVerwG, 28.03.1979 - 1 D 23.78 Diese Disziplinarmaßnahmen sind zu berücksichtigen, da die Eintragungen hierüber in den Personalakten noch nicht getilgt sind (§ 119 BDO); das gilt auch insoweit, als hier sachgleiche Strafmaßnahmen nicht mehr verwertbar sind (vgl.Urteil vom 28. Juni 1973 - BVerwG 1 D 22.73 -;Urteil vom 8. April 1975 - BVerwG 1 D 6.75 - [BVerwG Dok.Ber. B 1975, 223]).
- BVerwG, 11.12.1974 - I D 59.74
Rechtsmittel
Die Verwertung aller dieser Verwaltungsentscheidungen zu Ungunsten des Beamten begegnet, worauf die Kammer bereits zutreffend hingewiesen hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Disziplinarsenats keinen rechtlichen Bedenken, und zwar auch insoweit, als die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden strafgerichtlichen Verurteilungen oder Disziplinarmaßnahmen gemäß § 49 BZRG bzw. § 119 Abs. 1 BDO nicht mehr berücksichtigungsfähig sind (BVerwG, Dok.Ber. B 1974, 124; Urteil vom 28. Juni 1973 - I D 22.73 - Urteil vom 9. Januar 1974 - I D 78.73 -).
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