Rechtsprechung
| BVerwG, 09.04.1997 - 1 D 23.96 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beurteilungsmaßstab für eine günstige Zukunftsprognose zur dauerhaften Wiedererlangung der Dienstfähigkeit
Verfahrensgang
- BDiszG, 20.12.1995 - X VL 36/95
- BVerwG, 09.04.1997 - 1 D 23.96
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 04.07.1990 - 1 D 23.89
Volle Hingabepflicht des Beamten und einmaliger Alkoholgenuß nach Entziehungskur
Auszug aus BVerwG, 09.04.1997 - 1 D 23.96
Einem wieder auftretenden Verlangen nach Alkohol ist hierbei bis zur Grenze des persönlichen Leistungsvermögens Widerstand entgegenzusetzen (Urteil vom 4. Juli 1990 - BVerwG 1 D 23.89 -m.w.N., Urteil vom 29. November 1995 - BVerwG 1 D 29.94 -). - BVerwG, 11.03.1997 - 1 D 68.95
Dienstvergehen eines Beamten (Postbeamter) - Kein Rückfall in die nasse Phase der …
Auszug aus BVerwG, 09.04.1997 - 1 D 23.96
In Fällen der Verweigerung oder des Abbruchs einer Entziehungsbehandlung mit der Folge der Herbeiführung der dauernden Dienstunfähigkeit hat der Senat eine nachträgliche Therapiemaßnahme dann als Milderungsgrund, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen kann, anerkannt, wenn eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann, aus der sich gesicherte Anhaltspunkte für eine dauerhafte Wiedererlangung der Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten ergeben, so daß seine Reaktivierung - unabhängig von eventuell entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Gründen im Sinne des § 45 Abs. 2 BBG - grundsätzlich möglich erscheint (vgl. zuletzt Urteil vom 11. März 1997 - BVerwG 1 D 68.95 - m.w.N.). - BVerwG, 11.08.1992 - 1 D 47.91
Vorliegen eines Dienstvergehens eines Beamten
Auszug aus BVerwG, 09.04.1997 - 1 D 23.96
Die Untragbarkeit für den öffentlichen Dienst und damit die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme bejaht der Senat regelmäßig dann, wenn ein Beamter durch vorsätzlichen Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit seine Dienstunfähigkeit herbeigeführt hat (vgl. u.a. Urteil vom 11. August 1992 - BVerwG 1 D 47.91 -, Urteil vom 20. Oktober 1993 - BVerwG 1 D 75.92 -, Urteil vom 29. November 1995 a.a.O.). - BVerwG, 20.10.1993 - 1 D 75.92
Dienstvergehen auf Grund von Alkoholabhängigkeit - Untragbarkeit für den …
Auszug aus BVerwG, 09.04.1997 - 1 D 23.96
Die Untragbarkeit für den öffentlichen Dienst und damit die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme bejaht der Senat regelmäßig dann, wenn ein Beamter durch vorsätzlichen Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit seine Dienstunfähigkeit herbeigeführt hat (vgl. u.a. Urteil vom 11. August 1992 - BVerwG 1 D 47.91 -, Urteil vom 20. Oktober 1993 - BVerwG 1 D 75.92 -, Urteil vom 29. November 1995 a.a.O.). - BVerwG, 29.11.1995 - 1 D 29.94
Herbeiführung der Dienstunfähigkeit durch bedingt vorsätzlichen Rückfall in die …
Auszug aus BVerwG, 09.04.1997 - 1 D 23.96
Einem wieder auftretenden Verlangen nach Alkohol ist hierbei bis zur Grenze des persönlichen Leistungsvermögens Widerstand entgegenzusetzen (Urteil vom 4. Juli 1990 - BVerwG 1 D 23.89 -m.w.N., Urteil vom 29. November 1995 - BVerwG 1 D 29.94 -).
- BVerwG, 27.11.2001 - 1 D 64.00
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens - Führen eines …
Bei einem vorsätzlich verursachten Rückfall, wie er hier anzunehmen ist, und dadurch bedingter Dienstunfähigkeit verhängt der Senat in ständiger Rechtsprechung regelmäßig die Höchstmaßnahme (vgl. Urteil vom 9. April 1997 - BVerwG 1 D 23.96 - Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 1 D 75.96 - Urteil vom 20. Oktober 1993 - BVerwG 1 D 75.92 - Urteil vom 11. August 1992 - BVerwG 1 D 47.91 -). - BVerwG, 05.05.1998 - 1 D 40.96
Voraussetzung einer erfolgreichen Entwöhnungstherapie
Auch wenn ein Beamter nach einer Entziehungskur verpflichtet ist, einem wieder auftretenden Verlangen nach Alkohol biszur Grenze des persönlichen Leistungsvermögens Widerstand entgegenzusetzen (vgl.Urteil vom 9. April 1997 - BVerwG 1 D 23.96 - m.w.N.), mußte der Senat im vorliegenden Fall davon ausgehen, daß der Ruhestandsbeamte durch die Entwöhnungstherapie von April bis Oktober 1993 nicht in die Lage versetzt worden ist, einen Rückfall in die nasse Phase seiner Alkoholkrankheit zu vermeiden.
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