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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.09.2001 - 1 D 32.00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3501
BVerwG, 26.09.2001 - 1 D 32.00 (https://dejure.org/2001,3501)
BVerwG, Entscheidung vom 26.09.2001 - 1 D 32.00 (https://dejure.org/2001,3501)
BVerwG, Entscheidung vom 26. September 2001 - 1 D 32.00 (https://dejure.org/2001,3501)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Ruhestandsbeamter des höheren Dienstes; Beihilfebetrug durch Unterlassen der Anzeige von Erstattungstatbeständen (Schaden des Dienstherrn über 196.000 DM, Tatzeitraum ca. 4 Jahre, erheblich eigennützige Motive, 11 Monate ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 285
  • DVBl 2002, 789 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (68)Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 28.11.2000 - 1 D 56.99
    Auszug aus BVerwG, 26.09.2001 - 1 D 32.00
    Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die den Ausspruch der Höchstmaßnahme notwendig macht, hat der Senat dann angenommen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z.B. besondere kriminelle Tatintensität, Umfang und Dauer der betrügerischen Machenschaften, erhebliche eigennützige Motive) oder neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinarischen Eigengewicht vorliegt (z.B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (stRspr, z.B. Urteil vom 11. November 1998 - BVerwG 1 D 29.97 - Urteil vom 28. November 2000 - BVerwG 1 D 56.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 23).

    Dieser strafrechtlichen Einstufung des Falles durch das Strafmaß kommt auch präjudizielle Bedeutung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu, da hier die Ansehensschädigung und Vertrauensbeeinträchtigung von der Straftat selbst und ihren einzelnen Umständen abhängen (vgl. Urteil vom 28. November 2000 a.a.O., m.w.N., hierzu keine Veröffentlichung).

    cc) Angesichts des durch erhebliche eigennützige Motive gekennzeichneten Gewichts des schwer wiegenden Dienstvergehens sind die bisherige Unbescholtenheit des Ruhestandsbeamten, seine lange, im Übrigen unbeanstandete Dienstzeit mit überragenden dienstlichen Leistungen, seine schwierigen persönlichen Verhältnisse zur Tatzeit (Lebensangst, Erkrankung der Ehefrau), sein Mitwirken an der Tataufklärung und der Beginn seiner nachträglichen Schadenswiedergutmachung, zu der er ohnehin zivil- und beamtenrechtlich verpflichtet ist, keine ausreichend gewichtigen Umstände, die eine Milderung der Disziplinarmaßnahme rechtfertigen können (vgl. dazu z.B. Urteil vom 28. November 2000, a.a.O., hierzu keine Veröffentlichung).

  • BVerwG, 08.06.1983 - 1 D 112.82

    Strafverfahren - Disziplinarverfahren - Disziplinarmaß - Grundsatz der …

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2001 - 1 D 32.00
    Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme auf der schuldhaften Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit beruht und dem Ruhestandsbeamten als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge derartiger betrügerischer Pflichtverletzungen zuzurechnen ist (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 8. Juni 1983 - BVerwG 1 D 112.82 - vgl. auch BVerfG - 3. Kammer -, Beschluss vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88 -).
  • BVerwG, 25.11.1997 - 1 D 77.97

    Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts und der Kürzung des …

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2001 - 1 D 32.00
    Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass bei länger dauernder seelischer Belastung eher als in einer plötzlich auftretenden (vorübergehenden) Situation erwartet werden kann, dass sich der Betroffene mit seiner Situation auseinander setzt und vermeiden kann, den Ausweg in kriminellen Handlungen zu suchen (stRspr, z.B. Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 1 D 77.97 - m.w.N.).
  • BVerfG, 21.12.1988 - 2 BvR 1522/88
    Auszug aus BVerwG, 26.09.2001 - 1 D 32.00
    Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme auf der schuldhaften Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit beruht und dem Ruhestandsbeamten als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge derartiger betrügerischer Pflichtverletzungen zuzurechnen ist (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 8. Juni 1983 - BVerwG 1 D 112.82 - vgl. auch BVerfG - 3. Kammer -, Beschluss vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88 -).
  • BVerwG, 28.11.1996 - 1 D 67.96

    Entfernung aus dem Dienst wegen eines Dienstvergehens - Gewährung eines …

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2001 - 1 D 32.00
    Da der Unterhaltsbeitrag grundsätzlich nicht dazu bestimmt ist, der Schuldentilgung zu dienen (stRspr, z.B. Urteil vom 28. November 1996 - BVerwG 1 D 67.96 - Buchholz 235 § 77 BDO Nr. 3 m.w.N.), bleibt der Rückforderungsanspruch des Dienstherrn bei der Bedarfsermittlung unberücksichtigt.
  • BVerwG, 14.01.1981 - 1 D 107.79

    Kostenentscheidung im Disziplinarverfahren - Verurteilung eines Beamten - …

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2001 - 1 D 32.00
    Im Hinblick auf die Anrechenbarkeit und die Abtretungspflicht zeitgleich bezogener Renten (vgl. § 77 Abs. 2 Satz 1 und 2 BDO ) ist das Risiko einer Zweckentfremdung des Unterhaltsbeitrags für den Fall einer etwaigen früheren Rentengewährung auf Grund dieser Laufzeitbemessung des Unterhaltsbeitrags für den Dienstherrn vermeidbar (vgl. dazu Urteil vom 14. Januar 1981 - BVerwG 1 D 107.79 - Urteil vom 20. März 2001 - BVerwG 1 D 11.00 -).
  • BVerwG, 20.03.2001 - 1 D 11.00

    Entwendung von Münzen aus Paketen in Höhe von 58 000 DM - Vorliegen einer …

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2001 - 1 D 32.00
    Im Hinblick auf die Anrechenbarkeit und die Abtretungspflicht zeitgleich bezogener Renten (vgl. § 77 Abs. 2 Satz 1 und 2 BDO ) ist das Risiko einer Zweckentfremdung des Unterhaltsbeitrags für den Fall einer etwaigen früheren Rentengewährung auf Grund dieser Laufzeitbemessung des Unterhaltsbeitrags für den Dienstherrn vermeidbar (vgl. dazu Urteil vom 14. Januar 1981 - BVerwG 1 D 107.79 - Urteil vom 20. März 2001 - BVerwG 1 D 11.00 -).
  • BVerfG, 29.10.1969 - 2 BvR 545/68

    Verbot der Doppelbestrafung bei straf- und berufsgerichtlicher Verurteilung

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2001 - 1 D 32.00
    Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung (vgl. BVerfGE 27, 180 >188<; 46, 17 >29 ff.<).
  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Durchführung eines …

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2001 - 1 D 32.00
    Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung (vgl. BVerfGE 27, 180 >188<; 46, 17 >29 ff.<).
  • BVerwG, 09.05.2001 - 1 D 22.00

    Zustellbeamtin der Post; Durchführung der Hauptverhandlung trotz Nichterscheinens …

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2001 - 1 D 32.00
    Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits ("schockbedingt") zu der Begehung des Dienstvergehens führt (vgl. Urteil vom 9. Mai 2001 - BVerwG 1 D 22.00 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BVerwG, 19.05.1998 - 1 D 37.97

    Inkenntnissetzung eines zur Fahndung Ausgeschriebenen über den Haftbefehl durch …

  • BGH, 03.11.1981 - 1 StR 501/81

    Unterlassung - Strafmilderung - Bewertung des Unrechtsgehalts - Berücksichtigung …

  • BVerwG, 29.06.1999 - 1 D 73.98

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Fernmeldebeamter a.D.; anonyme Anrufe (sog. …

  • BVerwG, 10.10.2000 - 1 D 46.98
  • BGH, 16.10.1997 - 4 StR 487/97
  • BVerwG, 06.08.1996 - 1 D 81.95

    Geltendmachung von Übernachtungsgeld und Trennungsreisegeld trotz täglicher …

  • BVerwG, 03.06.1965 - VIII C 170.63

    Anspruch auf Festsetzung einer beamtenrechtlichen Beihilfe für die Zahlung von …

  • BVerwG, 11.11.1998 - 1 D 29.97

    Disziplinarmaßnahme der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst; …

  • BVerwG, 28.02.2000 - 1 DB 26.99

    Voraussetzung der Einbehaltung von Dienstbezügen eines Beamtes ist die …

  • BVerwG, 24.06.1997 - 1 D 53.95

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Schalterbamten der Post - Unterschlagung von …

  • OVG Hamburg, 27.04.2023 - 12 Bf 189/21

    Der außerdienstliche Besitz von kinderpornographischen Schriften - auch bei …

    Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (…vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2000, a. a. O., juris Rn. 37; Urt. v. 26.9.2001, a. a. O., juris Rn. 43).

    Rn. 153 Im Übrigen bleibt es dabei, dass die Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis die angemessene und damit (im engeren Sinne) verhältnismäßige Reaktion auf das Dienstvergehen ist, wenn der Beamte das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn vollständig zerstört hat; in solchen Fällen ist keine detaillierte und differenzierte Verhältnismäßigkeitsprüfung mehr vorzunehmen (…vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2000, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 23, juris Rn. 37; Urt. v. 26.9.2001, NVwZ-RR 2002, 285, juris Rn. 43).

  • VG Schleswig, 18.11.2020 - 17 A 4/19

    Disziplinarrecht der Landesbeamten

    Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die den Ausspruch der Höchstmaßnahme notwendig macht, ist anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z.B. besondere kriminelle Tatintensität, Umfang und Dauer der betrügerischen Machenschaften, erhebliche eigennützige Motive) oder neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinarischen Eigengewicht vorliegt (z.B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (ständige Rechtsprechung des BVerwG, s. etwa Urteil vom 26.09.2001 - 1 D 32/00 - juris Rn. 28 mit weit. Nachw.).

    Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme auf der schuldhaften Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit beruht und dem Ruhestandsbeamten als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge derartiger betrügerischer Pflichtverletzungen zuzurechnen ist (BVerwG, Urteil vom 26.09.2001, a.a.O., Rn. 43).

    Es handelt sich dabei in erster Linie um eine Folge des in rentenrechtlichen Bestimmungen geregelten gesetzlichen Umfangs der Nachversicherung, die nur mittelbar auf die Ahndung mit der disziplinaren Höchstmaßnahme zurückzuführen ist (BVerwG, Urteil vom 26.09.2001, a.a.O.).

    Die Disziplinarmaßnahme bliebe davon unberührt (BVerwG, Urteil vom 26.09.2001, a.a.O., Rn. 44).

  • VG Saarlouis, 22.10.2024 - 7 K 153/24

    Disziplinarische Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst nach Verurteilung …

    Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits ("schockbedingt") zu der Begehung des Dienstvergehens führt28[BVerwG, Urteil vom 26.09.2001 - 1 D 32/00 -, juris.

    ][BVerwG, Urteil vom 26.09.2001 - 1 D 32/00 -, juris.

    Dieser Vortrag belegt zur Überzeugung der Kammer aber keine schockartige zur Begehung des Dienstvergehens führende Ausnahmesituation30[Vgl. in diesem Zusammenhang auch Urban/Wittkowski, BDG, a.a.O., § 13 Rdnr. 44, wo ausgeführt wird, dass der in der Praxis oft vorgetragene Grund der Erkrankung des Ehepartners, die Voraussetzungen einer Ausnahmesituation nicht erfüllt; siehe so schon BVerwG, Urteil vom 26.09.2001 - 1 D 32/00 -, juris, wo ausgeführt wird: "Der Ruhestandsbeamte hat allein Umstände vorgetragen, die eine fortdauernde psychische Belastung begründen.

    ][Vgl. in diesem Zusammenhang auch Urban/Wittkowski, BDG, a.a.O., § 13 Rdnr. 44, wo ausgeführt wird, dass der in der Praxis oft vorgetragene Grund der Erkrankung des Ehepartners, die Voraussetzungen einer Ausnahmesituation nicht erfüllt; siehe so schon BVerwG, Urteil vom 26.09.2001 - 1 D 32/00 -, juris, wo ausgeführt wird: "Der Ruhestandsbeamte hat allein Umstände vorgetragen, die eine fortdauernde psychische Belastung begründen.

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