Rechtsprechung
| BVerwG, 22.04.1980 - 1 D 46.79 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- BDiszG, 13.03.1979 - I VL 41/78
- BVerwG, 22.04.1980 - 1 D 46.79
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 18.07.1978 - 1 D 76.77
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 22.04.1980 - 1 D 46.79
Aus der Sicht des Dienstherrn und der Postkunden ist eine solche Haltung hier besonders deshalb bedenklich, weil der Beamte als Angehöriger des fernmeldetechnischen Dienstes nicht nur zu wertvollem posteigenen Material Zugang hat, sondern insbesondere auch in Wohnungen und Geschäftsräumen der Fernsprechteilnehmer arbeitet, was ein besonderes Maß an Vertrauenswürdigkeit voraussetzt (Urteil vom 18. Juli 1978 - BVerwG 1 D 76.77 -). - BVerwG, 13.12.1977 - 1 D 38.77
Zumessung der Disziplinarmaßnahme - Notwendigkeit einer Pflichtenmahnung
Auszug aus BVerwG, 22.04.1980 - 1 D 46.79
§ 14 BDO steht einer Gehaltskürzung nicht entgegen, weil der Beamte nach gerichtlicher Bestrafung und dienstlicher Ermahnung rückfällig geworden ist (BVerwGE 53, 346 [348, 349]). - BVerwG, 11.05.1973 - I D 14.73
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 22.04.1980 - 1 D 46.79
Daher könnte, der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu wiederholten Diebstahlszugriffen folgend, als Disziplinarmaßnahme die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt in Frage kommen (vgl. BVerwG DÖD 1973, 242; BVerwG Dok.Ber. B 1973, 129, 155; 1974, 9, 110; 1975, 19, 137; 1977, 321). - BVerwG, 12.12.1978 - 1 D 16.78
Auszug aus BVerwG, 22.04.1980 - 1 D 46.79
Obwohl es sich im strafrechtlichen Sinn um Sachen von geringem Wert(§ 248 a StGB) handelte, kann ihm nicht deswegen ein erheblich gemindertes Unrechtsbewußtsein zugute gehalten werden (vgl. Urteile vom 12. und 13. Dezember 1978 - BVerwG 1 D 16.78 und 96.77 -), denn, ganz besonders geringwertige Gegenstände waren es nicht.
- BVerwG, 17.09.1980 - 1 D 95.79
Verhängung einer Disziplinarmaßnahme - Dienstpflichtverletzung eines Beamten
Nur in wenigen Fällen hat der Senat in Abweichung von dieser Rechtsprechung auch bei wiederholtem Diebstahl außerhalb des Dienstes noch eine Gehaltskürzung für ausreichend gehalten (vgl. Urteil vom 18. März 1976 - BVerwG 1 D 51.75 - Urteil vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 1 D 96.77 - Urteil vom 12. Dezember 1978 - BVerwG 1 D 16.78 - Urteil vom 26. Februar 1980 - BVerwG 1 D 13.79 - Urteil vom 22. April 1980 - BVerwG 1 D 46.79 -).
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