Rechtsprechung
| OVG Bremen, 05.09.2000 - 1 D 472/99 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Ortsgesetzliche Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs ("Osterholzer Feldmark"); Verfassungsmäßigkeit des städtebaulichen Entwicklungsrechts; Vermeidung einer Abwanderung aus dem Bundesland bzw. der Stadt Bremen; Erhalt der Steuerkraft als legitimes ...
Verfahrensgang
- OVG Bremen, 05.09.2000 - 1 D 472/99
- BVerwG, 30.01.2001 - 4 BN 72.00
- BVerfG, 04.07.2002 - 1 BvR 390/01
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2001, 569
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 03.07.1998 - 4 CN 5.97
Gemeinden dürfen Wertsteigerung im Entwicklungsbereich abschöpfen - Gewerbepark …
Auszug aus OVG Bremen, 05.09.2000 - 1 D 472/99
Die Verfassungskonformität des städtebaulichen Entwicklungsrechts ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 03.07.1998, BVerwG 4 CN 5.97, NvwZ 99, 407 = DVBl. 98, 1294 = DÖV 99, 156) geklärt, das sich mit dieser Frage eingehend befaßt und das städtebauliche Entwicklungsrecht mit überzeugender Begründung als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen hat.Die Bedarfsermittlung erfordert damit im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Entwicklungssatzung eine Prognose: Anhand der Fakten und Erfahrungswerte ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil über die künftige Entwicklung zu erarbeiten (zu allem s. BVerwG, U. v. 03.07.1998, a.a.O.).
b) Bei der Bemessung des Bedarfs ist die politische Gestaltungskompetenz der Kommune und, soweit es um die "angestrebte Entwicklung des Landesgebietes" (§ 165 Abs. 2 BauGB) geht, auch des Landes zu beachten; das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 03.07.1998, a.a.O.) bezeichnet diesen raumordnerischen Bezug der Entwicklungsplanung als "selbstverständlich".
Im Hinblick auf Arbeitsplätze hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, es sei legitime kommunale Politik, durch Bodennutzungsregelungen die Vorbedingungen für eine Wirtschaftsstruktur zu schaffen, die Arbeitssuchenden in der Gemeinde eine Existenzgrundlage biete, der Gemeinde ständen dazu alle Mittel des Bodenrechts zur Verfügung (BVerwG, U. v. 03.07.1998, a.a.O.).
Exakt "beweisen" läßt sich die Bedarfseinschätzung wegen ihres prognostischen Charakters nicht (BVerwG, U. v. 03.07.1998, a. a.O.).
Soweit mit dem Landschaftspark zugleich Ausgleichsmöglichkeiten für Natureingriffe durch die Bebauung im Entwicklungsbereich geschaffen werden sollen, ist auch das nicht zu beanstanden (BVerwG, U. v. 03.07.1998, a.a.O.) Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, daß die Schaffung von Gemeinbedarfseinrichtungen der öffentliche Landschaftspark stellt eine Gemeinbedarfseinrichtung dar - grundsätzlich dem Allgemeinwohl dient, ohne daß etwa auch insoweit ein "erhöhter Bedarf" nachgewiesen werden müßte.
e) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 03.07.1998, a.a.O.) können Entwicklungsmaßnahmen nicht dafür nutzbar gemacht werden, eine nicht bestehende Nachfrage erst zu erzeugen und dafür Flächen "anzubieten".
Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Zeitraum von 12 Jahren für ein größeres Gewerbegebiet als unproblematisch angesehen (BVerwG, U.v. 03.07.1999, NVwZ 99, 407) .
Zwar dient es nicht dazu, bauwillige Käufer zu Vorzugspreisen mit Bauland zu versorgen; es wirkt aber der Bodenspekulation entgegen und verhindert, daß baureife Grundstücke als Kapitalanlage brachliegen (BVerwG, U. v. 03.07.1998, NVwZ 99, 407).
- BVerwG, 03.07.1998 - 4 CN 2.97
Gemeinden dürfen Wertsteigerung im Entwicklungsbereich abschöpfen - Gewerbepark …
Auszug aus OVG Bremen, 05.09.2000 - 1 D 472/99
Entwicklungsmaßnahmen setzen weiter einen qualifizierten Handlungsbedarf in dem Sinne voraus, daß ihre einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen muß; wegen seiner enteignungsrechtlichen Vorwirkung läßt sich das städtebauliche Entwicklungsrecht als Teil des besonderen Städtebaurechts nicht für städtebauliche Aufgaben einsetzen, die mit dem allgemeinen Städtebaurecht bewältigt werden können; allein die aus dem Entwicklungsrecht folgenden Finanzierungserleichterungen rechtfertigen die Entwicklungsmaßnahme noch nicht (BVerwG, U. v. 03.07.1998, BVerwG 4 CN 2.97 -, BVerwGE 107, 123 = NvwZ 98, 1297 = DVBl. 98, 1293 = DÖV 99, 159) .Maßgebend ist, ob zur Erreichung des Entwicklungszieles im öffentlichen Interesse ein koordiniertes Maßnahmenbündel im Entwicklungsgebiet flächendeckend und zeitlich geschlossen verwirklicht werden soll (BVerwGE 107, 123).
Eine Entwicklungsmaßnahme kann zwar, wenn nicht andere Gründe für sie sprechen, nicht allein durch den Willen der Gemeinde gerechtfertigt werden, ihre im Gemeindegebiet geplanten Investitionen günstiger finanzieren zu können (BVerwGE 107, 123) .
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.1999 - 20 B 1464/98
Auszug aus OVG Bremen, 05.09.2000 - 1 D 472/99
Auch hier geht es um Gebiete von herausragender Bedeutung für den Vogelschutz, die auch ohne förmliche Unterschutzstellung als faktische Vogelschutzgebiete dem besonderen Schutzregime unterstehen (vgl. OVG NRW, U. v. 11.05.1999, NuR 2000, 165 ff., zit. nach JURIS) .
- OVG Bremen, 10.12.2001 - 1 D 203/01
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme "Osterholzer Feldmark" - Städtebauliche …
Andere Grundeigentümer, die zusammen über 46 % der Gesamtfläche verfügen, haben sich in einem gesonderten Normenkontrollverfahren gegen das Ortsgesetz gewandt (s. dazu Urteil des Senats vom 05.09.2000 - OVG 1 D 472/99 - und BVerwG, B. v. 30.01.2001 - BVerwG 4 BN 72.00).Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Endbericht verwiesen (Bl. 257 ff. der Akte 1 D 472/99).
Der darin enthaltene "Baustein Wohnungsbaukonzept" (Bl. 226 der Akte 1 D 472/99) wurde auf der Grundlage des schon genannten GEWOS-Gutachtens entwickelt.
Die Flächenbereitstellung und die Bedarfskalkulationen sind zwischenzeitlich von der Deputation für Bau und Umwelt aktualisiert worden (Stand 16.11.1999; Bl. 299 der Akte 1 D 472/99); danach reicht das nach den gegenwärtigen Planungen bis zum Jahre 2010 realisierbare Flächenangebot nur für 24.357 Wohneinheiten.
Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf Bl. 55 ff. des von der Antragsgegnerin vorgelegten Aktenordners IV verwiesen, ferner auf Bl. 205 ff. der Akte 1 D 472/99.
In Baulücken könnten 5.050 Wohneinheiten geschaffen werden, darunter aber nur 464 Wohneinheiten in Einfamilienhäusern (Bl. 299 der Akte OVG 1 D 472/99), dies bei einer steigenden Nachfrage nach Grundstücken für Einfamilienhäuser (im Jahre 2000 + 17 % gegenüber dem Jahr 1999).
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst deren Anlagen, ferner auf die von den Beteiligten jeweils zum Gegenstand ihres Vortrags gemachten Schriftsätze in dem Verfahren OVG 1 D 472/99 verwiesen.
Einleuchtend ist auch die an erster Stelle genannte Maßnahmeempfehlung des GEWOS-Instituts, den Eigenheimbau zu fördern, genauer den Bau von Einfamilienhäusern (siehe S. VIII des GEWOS-Gutachtens, Bl. 262 R der Akte 1 D 472/99).
Allein dem Antragsteller dieses Verfahrens und den - auch nach Erörterung denkbarer Möglichkeiten in der (früheren) mündlichen Verhandlung des erkennenden Senats - zur Kooperation nicht bereiten Antragstellern des Verfahrens 1 D 472/99 gehören im Zentralbereich des Entwicklungsgebiets gelegene Flächen, deren Größe die Hälfte des ganzen Entwicklungsbereichs deutlich übersteigt.
Die eingehende Erörterung der Möglichkeiten zur Kooperation in der mündlichen Verhandlung des erkennenden Senats in dem Verfahren 1 D 472/99, dessen Antragsteller über 50 % der Fläche des Entwicklungsbereichs verfügen, hat keine Ansätze zutage gefördert, deren Weiterverfolgung derzeit aussichtsreich erschiene.
In der Stadtbürgerschaft ist die Planung kontrovers diskutiert worden (Plenarprotokoll der 47. Sitzung der Stadtbürgerschaft vom 23.03.1999, Bl. 218 ff. der Akte OVG 1 D 472/99).
- BVerfG, 04.07.2002 - 1 BvR 390/01
Aufhebung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung betreffend die Festsetzung …
gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2001 - BVerwG 4 BN 72.00 -, b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 5. September 2000 - 1 D 472/99 - .Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 5. September 2000 - 1 D 472/99 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 5. September 2000 - 1 D 472/99 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GG.
- BVerfG, 02.06.2008 - 1 BvR 349/04
Verfassungsmäßigkeit der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung einer …
Rn. 4 2. a) Das Oberverwaltungsgericht wies im Jahr 2000 den Normenkontrollantrag der Beschwerdeführer zu I. zurück (OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 5. September 2000 - 1 D 472/99 -, NVwZ-RR 2001, S. 569), das Bundesverwaltungsgericht ihre Nichtzulassungsbeschwerde dagegen (BVerwG…, Beschluss vom 30. Januar 2001 - BVerwG 4 BN 72.00 -, NVwZ 2001, S. 558).
- BVerwG, 30.01.2001 - 4 BN 72.00
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme; Gemeinbedarfseinrichtung; Landschaftspark; …
OVG Bremen vom 05.09.2000 - Az.: OVG 1 D 472/99 -.BVerwG 4 BN 72.00 OVG 1 D 472/99.
- VGH Baden-Württemberg, 02.03.2006 - 3 S 2468/04
Wohl der Allgemeinheit, Erhöhter Wohnstättenbedarf, Enteignung, …
Dies schließt aber nicht aus, den Aspekt der Finanzierbarkeit neben anderen die Entwicklungsmaßnahme rechtfertigenden Erfordernissen zu berücksichtigen (OVG Bremen, Urteil vom 5.9.2000 - 1 D 472/99 -, NVwZ-RR 2001, 569), wie dies die Antragsgegnerin getan hat. - OVG Bremen, 21.03.2003 - 1 D 273/02
Entwicklungssatzung; Erhöhter Wohnbedarf; Bedarfsprognose; Landschaftspark; …
Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat den Normenkontrollantrag mit Urteil vom 05.09.2000 (1 D 472/99 - NordÖR 2001, 77; NVwZ-RR 2001, 569) zurückgewiesen. - BVerwG, 17.12.2003 - 4 BN 18.02
Anforderungen an die Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme - …
Der erkennende Senat verkennt nicht, dass das Bundesverfassungsgericht (…a.a.O.) die Entscheidung des Normenkontrollgerichts im Parallelverfahren 1 D 472/99 (= BVerwG 4 BN 72.00 ) im Hinblick auf dessen Ausführungen zur konkreten Gemeinwohldienlichkeit des Landschaftsparks beanstandet hat. - OVG Bremen, 20.05.2003 - 1 D 273/02
Städtebauliche Entwicklungssatzung "Osterholzer Feldmark" - Bedarfsprognose; …
Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat den Normenkontrollantrag mit Urteil vom 05.09.2000 (1 D 472/99 - NordÖR 2001, 77; NVwZ-RR 2001, 569) zurückgewiesen.
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