Rechtsprechung
| BVerwG, 10.02.1982 - 1 D 5.81 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen eines Dienstvergehens sowie Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages - Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils - Wertung der Schuldfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit eines Beamten durch das ...
Verfahrensgang
- BDiszG, 29.10.1980 - X VL 84/80
- BVerwG, 10.02.1982 - 1 D 5.81
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 24.03.1981 - 1 D 14.80
Dienstvergehen - Falschbeurkundung im Amt - Strafgerichtliche Feststellungen - …
Auszug aus BVerwG, 10.02.1982 - 1 D 5.81
Aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der des früheren Bundesdisziplinarhofs läßt sich ein allgemeiner Grundsatz dahin ableiten, daß Bestechlichkeit jedenfalls dann grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst nach sich zieht, wenn der bestechliche Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung auch tatsächlich vorgenommen hat (Urteil vom 24. März 1981 - BVerwG 1 D 14.80 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 217]).Eine Liberalisierung des Disziplinarrechts findet dort ihre Grenze, wo Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit der öffentlichen Verwaltung bedroht sind (Urteil vom 24. März 1981 - BVerwG 1 D 14.80 - [BVerwG Dok.Ber. B a.a.O.]).
- BVerwG, 22.07.1980 - 1 D 65.79
Bindungswirkung von Strafurteilen - Räuberischer Diebstahl - Disziplinare Wertung …
Auszug aus BVerwG, 10.02.1982 - 1 D 5.81
Das Bundesverwaltungsgericht hat immer wieder auf diese Voraussetzungen hingewiesen und nur erhebliche Zweifel in dem erörterten Sinne zur Herbeiführung eines Lösungsbeschlusses ausreichen lassen (Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 1 D 73.80 - Urteil vom 22. Juli 1980 - BVerwG 1 D 65.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 277]). - BVerwG, 16.09.1981 - 1 D 73.80
Auszug aus BVerwG, 10.02.1982 - 1 D 5.81
Das Bundesverwaltungsgericht hat immer wieder auf diese Voraussetzungen hingewiesen und nur erhebliche Zweifel in dem erörterten Sinne zur Herbeiführung eines Lösungsbeschlusses ausreichen lassen (Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 1 D 73.80 - Urteil vom 22. Juli 1980 - BVerwG 1 D 65.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 277]). - BVerwG, 14.01.1970 - II D 5.69
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 10.02.1982 - 1 D 5.81
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - wie in der Berufungsbegründung behauptet - die Gründe, die zu der Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten geführt haben, mit im dienstlichen Bereich liegen, insbesondere durch dienstliche Belastungen des Beamten mitverursacht worden sind; denn um ein Sonderopfer, das dem Beamten im Interesse der Allgemeinheit abverlangt oder das von ihm für die Allgemeinheit erbracht worden wäre, das daher ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte (Urteil vom 14. Januar 1970 - BVerwG 2 D 5.69 - [BVerwG Dok.Ber. B 1970, 3805]), handelt es sich hierbei fraglos nicht.
- BVerwG, 10.09.1985 - 1 D 25.85
Beamtenrecht - Pflichtverletzung - Bestechlichkeit - Vorteilsannahme
Entsprechend diesen Grundsätzen haben der erkennende Senat und der frühere Bundesdisziplinarhof bei verbotener Annahme von Geschenken und Vorteilen in bezug auf das Amt ohne Rücksicht auf die strafrechtliche Qualifizierung solchen Verhaltens als einfache oder schwere Bestechlichkeit die Entfernung aus dem Dienst jedenfalls dann grundsätzlich ausgesprochen, wenn der Beamte bares Geld angenommen oder die ihm angesonnene pflichtwidrige Handlung als Äquivalent des Vorteils ausgeführt hatte (vgl. hierzu Urteile vom 10. Februar 1982 - BVerwG 1 D 5.81 -, vom 24. März 1981 - BVerwG 1 D 14.80 - ; ferner Beschlüsse vom 16. Juli 1984 und 7. Mai 1984 - BVerwG 1 DB 13 und 16.84 - jeweils mit weiteren Hinweisen). - BVerwG, 15.12.1982 - 1 DB 29.82
Rechtmäßigkeit einer Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung - Wirksamkeit …
Der Bundesdisziplinarhof und der erkennende Senat haben wenigstens bei der Annahme von Geld in ständiger Rechtsprechung ohne Rücksicht auf die rechtliche Qualifizierung der Tat als schwere oder einfache Bestechlichkeit im strafrechtlichen Sinne oder als bloße Geschenkannahme im Sinne von § 70 BBG grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt und von dieser Disziplinarmaßnahme nur ausnahmsweise dann abgesehen, wenn im Einzelfall erhebliche Milderungsgründe vorgelegen haben (Urteil vom 10. Februar 1982 - BVerwG 1 D 5.81 -;Urteil vom 24. März 1981 - BVerwG 1 D 14.80 - [BVerwG Dok. Ber. B 1981, 217];Urteil vom 13. August 1975 - BVerwG 1 D 4.75 - [BVerwG Dok. Ber. B 1975, 315]). - BVerwG, 13.01.1984 - 1 DB 35.83
Rechtsmittel
Auch sie haben grundsätzlich die disziplinare Höchstmaßnahme zur Folge (Urteil vom 24. März 1981 - BVerwG 1 D 14.80 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 217]; Urteil vom 10. Februar 1981 - BVerwG 1 D 5.81 -).
- BVerwG, 14.10.1982 - 1 D 122.81
Rechtsmittel
Aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der des früheren Bundesdisziplinarhofs läßt sich ein allgemeiner Grundsatz dahin ableiten, daß Bestechlichkeit jedenfalls dann grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst nach sich zieht, wenn der bestechliche Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung auch tatsächlich vorgenommen hat (Urteile vom 9. Oktober 1980 - BVerwG 1 D 75.79 - mit weiteren Nachweisen, vom 24. März 1981 - BVerwG 1 D 14.80 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 217] und vom 10. Februar 1982 - BVerwG 1 D 5.81 -). - BVerwG, 23.02.1983 - 1 D 63.82
Entfernung eines Zollabfertigungsbeamten aus seinem Amt wegen schwerer …
Der frühere Bundesdisziplinarhof und der erkennende Senat haben deshalb in ständiger Rechtsprechung die Entfernung eines bestechlichen Beamten aus dem Dienst regelmäßig dann ausgesprochen, wenn er die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder versprochenen Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung ausgeführt hat (Urteil vom 10. Februar 1982 - BVerwG 1 D 5.81 - m.w.N.). - BVerwG, 06.05.1987 - 1 D 150.86
Annahme von geringeren Geldbeträgen für nicht pflichtwidrige Handlungen durch …
Er hat dabei hervorgehoben, daß die Unerträglichkeit eines solchen Verhaltens besonders dadurch unterstrichen wird, daß der Beamte die ihm zugewiesene Kontrollfunktion mit Rücksicht auf die ihm angedienten Zuwendungen nicht wahrnahm, so daß das Gegenteil von dem eintrat, was die Verwaltung mit solchem Einsatz bezweckte, nämlich Steuerverkürzungen durch unversteuerte Treibstoffeinfuhren zu verhindern (vgl. Urteile vom 24. März 1981 - 1 D 14.80 - Dok.Ber. B 1981, 217 und vom 10. Februar 1982 - 1 D 5.81 -). - BVerwG, 16.07.1984 - 1 DB 13.84
Rechtsmittel
Der Bundesdisziplinarhof und der erkennende Senat haben wenigstens bei der Annahme von Geld in ständiger Rechtsprechung ohne Rücksicht auf die rechtliche Qualifizierung der Tat als schwere oder einfache Bestechlichkeit im strafrechtlichen Sinne oder als bloße Geschenkannahme im Sinne von § 70 BBG grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt und von dieser Disziplinarmaßnahme nur ausnahmsweise dann abgesehen, wenn im Einzelfall erhebliche Milderungsgründe vorgelegen haben (vgl. Urteil vom 10. Februar 1982 - BVerwG 1 D 5.81 - Urteil vom 24. März 1981 - BVerwG 1 D 14.80 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 217]; Urteil vom 13. August 1975 - BVerwG 1 D 4.75 - [BVerwG Dok.Ber. B 1975, 315]).
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