Rechtsprechung
| BVerwG, 02.06.1977 - 1 D 50.76 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Schrankenwärter - Alkoholgenuß im Dienst - Disziplinarmaßnahme - Dienstverfehlung - Förmliches Disziplinarverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- BDiszG, 18.02.1976 - VIII VL 47/74
- BVerwG, 02.06.1977 - 1 D 50.76
Papierfundstellen
- BVerwGE 53, 306
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 12.08.1976 - 1 D 63.75
Alkoholgenuß im Dienst - Disziplinarmaßnahme - Lokführer
Auszug aus BVerwG, 02.06.1977 - 1 D 50.76
Wie der Senat insbesondere in seinen Urteilen vom 12. und 13. August 1976 - BVerwG I D 63.75, 28.76 und 35.76 = BVerwG Dok.Ber.
- BVerwG, 28.01.1981 - 1 D 97.79
Disziplinarrechtliche Ahndung der Aufnahme des Dienstes als Schrankenwärter der …
Deshalb haben gleich strenge Grundsätze wie für die sonstigen Betriebsbediensteten der Bundesbahn auch für Schrankenwärter zu gelten, deren Dienst zudem durch einen ständigen Wechsel zwischen Aufmerksamkeit und Anspannung aller Kräfte einerseits und bloßer Bereitschaft zu dienstlicher Tätigkeit, nämlich dem Erwarten des nächsten Zuges, gekennzeichnet wird (Urteil vom 25. Juli 1967 - BDH 3 D 12.67 - [BVerwGE 33, 92]; Urteil vom 2. Juni 1977 - BVerwG 1 D 50.76 - [BVerwGE 53, 306]; Urteil vom 16. Mai 1979 - BVerwG 1 D 54.78 - [BVerwG Dok.Ber.B 1979, 249]).Kommt den durch unerlaubten Alkoholgenuß und unzulässigen Alkoholeinfluß im gefahrenträchtigen Betriebsdienst begangenen Dienstverfehlungen des Beamten sonach schon für sich erhebliche Bedeutung zu, so erhält das Fehlverhalten sein entscheidendes Gewicht aber dadurch, daß es sich nicht um das erste einschlägige Dienstvergehen des Beamten handelt: Der Beamte hat durch Urteil des Senats vom 2. Juni 1977 - BVerwG 1 D 50.76 -, also nur etwas mehr als zehn Monate vor der jetzt zu beurteilenden Verfehlung, ebenfalls wegen Alkoholgenusses und -einflusses im Schrankendienst eine Gehaltskürzung auf die Dauer von sechs Monaten auferlegt bekommen.
- BVerwG, 07.12.1977 - 1 D 47.77
Rechtsmittel
Diese vom Senat für unter Alkoholeinwirkung stehende Lokomotivführer entwickelte Rechtsprechung gilt auch für Schrankenwärter, da auch diese Beamtengruppe eine wichtige Funktion für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs zu erfüllen hat(Urteil vom 2. Juni 1977 - BVerwG I D 50.76 -).Sie steht nicht im Widerspruch zu der sonstigen Rechtsprechung des Senats (vgl.Urteil vom 12. August 1976 - BVerwG I D 63.75 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 122], Urteil vom 2. Juni 1977 - BVerwG I D 50.76 -).
- BVerwG, 28.06.1979 - 1 D 51.78
Rechtsmittel
Der Senat hat daher die erstmalige Trunkenheit im Dienst bei Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn auch bisher schon in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich mit einer dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltenen Disziplinarmaßnahme, mindestens also mit einer Gehaltskürzung, geahndet (vgl.Urteile vom 2. Juni 1977 - BVerwG 1 D 50.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 329] undvom 25. April 1978 - BVerwG 1 D 37.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 177]). - BVerwG, 07.12.1983 - 1 D 47.83
Verurteilung eines Beamten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe - Ungebühr vor …
Im übrigen ergibt sich das Erfordernis der Berücksichtigung der Persönlichkeit des schuldigen Beamten bei der disziplinarrechtlichen Würdigung seines Verhaltens bereits daraus, daß die Persönlichkeitsmerkmale zu den besonderen Umständen des Einzelfalles im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gehören (BVerwGE 53, 10; 53, 310 [BVerwG 02.06.1977 - I D 50/76][312]). - BVerwG, 24.02.1982 - 1 D 46.81
Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme
Wenn es danach bei der Gehaltskürzung auf die Dauer von fünf Monaten bleibt, so liegt dies nicht in unvertretbarer Weise abseits der Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung, denn durch Urteil vom 2. Juni 1977 - BVerwG 1 D 50.76 - (BVerwGE 53, 306) hat der erkennende Senat im Falle eines Schrankenwärters, der während des Dienstes drei mitgebrachte Flaschen zu je 0, 5 l Bier, daneben eine weitere Flasche zu 0, 5 l Bier getrunken hatte, auf eine Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel auf die Dauer von sechs Monaten erkannt.
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