Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 30 - 59) |
Unterabschnitt 3 - Ruhestand (§§ 50 - 59) |
1Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nicht möglich ist. 2Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind, vorbehalten werden.
Rechtsprechung zu § 55 BBG
93 Entscheidungen zu § 55 BBG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 22.09.2010 - 1 D 1.10
Altfall nach Bundesdisziplinarordnung; Übergangsrecht; auf die ...
- BVerwG, 29.10.2013 - 1 D 1.12
Altfall nach der BDO; Polizeihauptkommissar; Bundesgrenzschutz; Bundespolizei; ...
- VG Wiesbaden, 09.07.2015 - 25 K 938/13
Disziplinarverfahren; Dienstentfernung eines Beamten wegen eines Zugriffdelikts
- VGH Bayern, 22.11.2017 - 16b D 15.1182
Keine Entfernung aus dem Dienst, sondern Zurückstufung wegen schwerer ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2019 - 6 B 1459/18
Anspruch eines Oberrechtsrats auf Rückumsetzung auf den zuvor innegehabten ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2021 - 4 A 1695/19
Auslegung; Willenserklärungen; objektiver Erklärungswert; Empfängerhorizont; ...
- BVerwG, 31.08.2017 - 2 A 6.15
Ausdehnung des Disziplinarverfahrens; Bundesnachrichtendienst; ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.07.2019 - 2 A 10405/19
Abwehrrecht; Anspruch; Aufgabenbereich; Beamtenrecht; Beamter; Bedarf; ...
- OVG Hamburg, 06.07.2012 - 11 Bf 251/10
Aufhebung einer Disziplinarverfügung zum Zwecke der Ausdehnung auf neue Vorwürfe
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 21.05.2013 - 2 B 67.12
Zusteller; Dienstpflichtverletzung; vorzeitige Beendigung von Zustelltouren
- BVerwG, 21.05.2013 - 2 B 67.12
Querverweise
Auf § 55 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Umbildung von Körperschaften
- § 136 (Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten)