Bundesbeamtengesetz
| Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 30 - 59) |
| Unterabschnitt 3 - Ruhestand (§§ 50 - 59) |
1Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nicht möglich ist. 2Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind, vorbehalten werden.
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Rechtsprechung zu § 55 BBG
99 Entscheidungen zu § 55 BBG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 08.04.2026 - 2 B 22/26
Untersuchungsanordnung; Klärung der Polizeidienstfähigkeit; ...
- OVG Schleswig-Holstein, 25.11.2024 - 16 LA 1/24
Verstoß gegen beamtenrechtlichen Folgepflicht durch unsachliche Aktenvermerke ...
- VG Wiesbaden, 09.07.2015 - 25 K 938/13
Disziplinarverfahren; Dienstentfernung eines Beamten wegen eines Zugriffdelikts
- BVerwG, 22.09.2010 - 1 D 1.10
Altfall nach Bundesdisziplinarordnung; Übergangsrecht; auf die ...
- VGH Hessen, 05.09.2025 - 1 B 1483/25
Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit ...
- BVerwG, 29.10.2013 - 1 D 1.12
Altfall nach der BDO; Polizeihauptkommissar; Bundesgrenzschutz; Bundespolizei; ...
- BVerwG, 31.08.2017 - 2 A 6.15
Ausdehnung des Disziplinarverfahrens; Bundesnachrichtendienst; ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.07.2019 - 2 A 10405/19
Beamtenrechtliche Implikationen im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss der ...
- BVerwG, 17.03.2016 - 2 A 4.15
Dienstliche Beurteilung; Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung; actus ...
- VGH Bayern, 22.11.2017 - 16b D 15.1182
Keine Entfernung aus dem Dienst, sondern Zurückstufung wegen schwerer ...
Querverweise
Auf § 55 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Umbildung von Körperschaften
- § 136 (Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten)