Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 30 - 59) |
Unterabschnitt 3 - Ruhestand (§§ 50 - 59) |
§ 56
Beginn des einstweiligen Ruhestands; Bekenntnis zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
1Wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, beginnt der einstweilige Ruhestand mit dem Zeitpunkt, zu dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit dem Ende des dritten Monats, der auf den Monat der Bekanntgabe folgt. 2Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden. 3Politische Beamtinnen und politische Beamte müssen sich auch während des einstweiligen Ruhestands durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2024 | Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften | 20.12.2023 |
Rechtsprechung zu § 56 BBG
5 Entscheidungen zu § 56 BBG in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2013 - 81 D 2.10
Disziplinarverfahren wegen mehrerer Dienstvergehen einer Bürgermeisterin
- LAG Thüringen, 16.12.2010 - 3 Sa 325/09
- OVG Sachsen, 22.07.2009 - D 6 A 194/08
Bundespolizei; Kontrollbeamter; Dienstvergehen; Ermessensentscheidung; Verweis; ...
- OLG Rostock, 27.09.2012 - I Ws 133/12
Untreue: Hinreichender Tatverdacht der Untreue in der Alternative des ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2009 - 10 L 2/08
Abgrenzung einer - verbindlichen - dienstlichen Anordnung von einem bloßen - ...
Querverweise
Auf § 56 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Allgemeine Pflichten und Rechte
- § 77 (Nichterfüllung von Pflichten)