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Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 30 - 59)   
   Unterabschnitt 3 - Ruhestand (§§ 50 - 59)   
Gliederung
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§ 56
Beginn des einstweiligen Ruhestands; Bekenntnis zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung

1Wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, beginnt der einstweilige Ruhestand mit dem Zeitpunkt, zu dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit dem Ende des dritten Monats, der auf den Monat der Bekanntgabe folgt. 2Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden. 3Politische Beamtinnen und politische Beamte müssen sich auch während des einstweiligen Ruhestands durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2023 (BGBl. I Nr. 389), in Kraft getreten am 01.04.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften20.12.2023BGBl. I Nr. 389

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Rechtsprechung zu § 56 BBG

5 Entscheidungen zu § 56 BBG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 56 BBG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesbeamtengesetz (BBG) 
      Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
        Allgemeine Pflichten und Rechte
          § 77 (Nichterfüllung von Pflichten)
Was ist das?

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