Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 30 - 59) |
Unterabschnitt 3 - Ruhestand (§§ 50 - 59) |
1Wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, beginnt der einstweilige Ruhestand mit dem Zeitpunkt, zu dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit dem Ende des dritten Monats, der auf den Monat der Bekanntgabe folgt. 2Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
Rechtsprechung zu § 56 BBG
5 Entscheidungen zu § 56 BBG in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2013 - 81 D 2.10
Disziplinarverfahren wegen mehrerer Dienstvergehen einer Bürgermeisterin
- LAG Thüringen, 16.12.2010 - 3 Sa 325/09
- OVG Sachsen, 22.07.2009 - D 6 A 194/08
Bundespolizei; Kontrollbeamter; Dienstvergehen; Ermessensentscheidung; Verweis; ...
- OLG Rostock, 27.09.2012 - I Ws 133/12
Untreue: Hinreichender Tatverdacht der Untreue in der Alternative des ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2009 - 10 L 2/08
Abgrenzung einer - verbindlichen - dienstlichen Anordnung von einem bloßen - ...