Bundesbeamtengesetz
| Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 30 - 59) |
| Unterabschnitt 3 - Ruhestand (§§ 50 - 59) |
Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verliehen werden soll.
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Rechtsprechung zu § 57 BBG
12 Entscheidungen zu § 57 BBG in unserer Datenbank:
- LAG Berlin-Brandenburg, 02.07.2024 - 7 Sa 1125/23
Nichtigkeit Arbeitsverhältnis - Sittenwidrigkeit -Wirksamkeit außerordentliche ...
- VGH Bayern, 20.03.2024 - 16a D 22.2572
Höchstmaßnahme bei außerdienstlicher Untreue
- VGH Bayern, 17.01.2024 - 16a D 21.2138
Entfernung einer Polizeibeamtin aus dem Dienst wegen Beihilfe zum unerlaubten ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2019 - 1 A 1324/16
Anspruch eines Ruhestandsbeamten auf Weitergewährung der Dienstbezüge nach § 4 ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2009 - 1 A 107/07
Statthaftigkeit der Anfechtungsklage eines Offiziers gegen seine Versetzung in ...
- BGH, 07.08.2013 - XII ZB 211/13
Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Geringfügigkeit: Gleichartigkeit von ...
- VG Düsseldorf, 15.04.2019 - 38 K 280/19
Disziplinarrecht (Kürzung des Ruhegehalts)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2012 - 1 A 2629/09
Anspruch eines Beamten auf Anpassung des als Bestandteil der Auslandsbesoldung ...
- BVerwG, 04.09.2025 - 2 C 13.24
Verlust der Beamtenrechte nur bei Verurteilung durch deutsches Strafgericht
- VG Schleswig, 18.11.2020 - 17 A 4/19
Disziplinarrecht der Landesbeamten
Querverweise
Auf § 57 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Allgemeine Pflichten und Rechte
- § 77 (Nichterfüllung von Pflichten)