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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.11.1996 - 1 D 67.96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,11033
BVerwG, 28.11.1996 - 1 D 67.96 (https://dejure.org/1996,11033)
BVerwG, Entscheidung vom 28.11.1996 - 1 D 67.96 (https://dejure.org/1996,11033)
BVerwG, Entscheidung vom 28. November 1996 - 1 D 67.96 (https://dejure.org/1996,11033)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Entfernung aus dem Dienst wegen eines Dienstvergehens - Gewährung eines Unterhaltsbeitrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 24.10.1995 - 1 D 44.94

    Disziplinargerichtliche Verurteilung eines (Post-)Beamten wegen eines …

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1996 - 1 D 67.96
    Da die Entscheidung über Bewilligung oder Versagung des Unterhaltsbeitrages als gerichtliche Nebenentscheidung einen rechtlich abtrennbaren Teil des erstinstanzlichen Urteilsausspruchs darstellt, kann sie zum Gegenstand einer selbständigen Prüfung und Rechtsmittelentscheidung gemacht werden (stRspr, vgl. Urteil vom 25. November 1985 - BVerwG 1 D 75.85 - Urteil vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 1 D 44.94 - Urteil vom 9. Juli 1996 - BVerwG 1 D 28.96 -).

    Für den notwendigen Lebensunterhalt orientiert sich der Senat in ständiger Rechtsprechung an den geltenden Regelsätzen für Sozialhilfe (Urteil vom 24. Oktober 1995, a.a.O.).

  • BVerwG, 09.07.1996 - 1 D 28.96
    Auszug aus BVerwG, 28.11.1996 - 1 D 67.96
    Da die Entscheidung über Bewilligung oder Versagung des Unterhaltsbeitrages als gerichtliche Nebenentscheidung einen rechtlich abtrennbaren Teil des erstinstanzlichen Urteilsausspruchs darstellt, kann sie zum Gegenstand einer selbständigen Prüfung und Rechtsmittelentscheidung gemacht werden (stRspr, vgl. Urteil vom 25. November 1985 - BVerwG 1 D 75.85 - Urteil vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 1 D 44.94 - Urteil vom 9. Juli 1996 - BVerwG 1 D 28.96 -).
  • BVerwG, 07.09.1987 - 1 DB 19.87

    Beamtenrecht - Disziplinarrecht - Unterhaltsbeitrag - Bedürftigkeitsprüfung - …

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1996 - 1 D 67.96
    Bei der Bedarfsermittlung können die Schuldentilgungen des Beamten und seiner Ehefrau nicht berücksichtigt werden, da sie nicht vom Zweck des Unterhaltsbeitrages, den Beamten und seine Angehörigen bis zur Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit vor Not zu schützen, umfaßt werden (Beschluß vom 7. September 1987 - BVerwG 1 DB 19.87 - <NVwZ 1988, 158 = DÖD 1989, 264 = ZBR 1988, 98>).
  • BVerwG, 25.11.1985 - 1 D 75.85

    Vornahme eines Dienstvergehens durch einen Beamten - Bewilligung einer …

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1996 - 1 D 67.96
    Da die Entscheidung über Bewilligung oder Versagung des Unterhaltsbeitrages als gerichtliche Nebenentscheidung einen rechtlich abtrennbaren Teil des erstinstanzlichen Urteilsausspruchs darstellt, kann sie zum Gegenstand einer selbständigen Prüfung und Rechtsmittelentscheidung gemacht werden (stRspr, vgl. Urteil vom 25. November 1985 - BVerwG 1 D 75.85 - Urteil vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 1 D 44.94 - Urteil vom 9. Juli 1996 - BVerwG 1 D 28.96 -).
  • BVerwG, 13.01.1984 - 1 DB 38.83

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1996 - 1 D 67.96
    Dieses Einkommen ist wegen der sich aus § 1360 BGB ergebenden gegenseitigen Unterhaltspflicht der Eheleute bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages heranzuziehen (Beschluß vom 13. Januar 1984 - BVerwG 1 DB 38.83 -).
  • BVerwG, 26.09.2001 - 1 D 32.00

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Ruhestandsbeamter des höheren Dienstes; …

    Da der Unterhaltsbeitrag grundsätzlich nicht dazu bestimmt ist, der Schuldentilgung zu dienen (stRspr, z.B. Urteil vom 28. November 1996 - BVerwG 1 D 67.96 - Buchholz 235 § 77 BDO Nr. 3 m.w.N.), bleibt der Rückforderungsanspruch des Dienstherrn bei der Bedarfsermittlung unberücksichtigt.
  • BVerwG, 14.11.2001 - 1 D 60.00

    Dienstvergehen wegen Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit in erheblichem …

    Eine Reduzierung des Unterhaltsbeitrags war nicht wegen der gegen die Eheleute laufenden Pfändungen ausgeschlossen, da der Unterhaltsbeitrag nicht zur Befriedigung der Gläubiger, sondern allein für den notwendigen unmittelbaren Lebensbedarf der Familie bestimmt ist (stRspr, z.B. Urteil vom 28. November 1996 - BVerwG 1 D 67.96 - Buchholz 235 § 77 BDO Nr. 3, m.w.N.).
  • BGH, 09.06.2004 - RiSt (R) 1/02

    Entfernung aus dem Dienst bei Beihilfebetrug

    Angesichts der festgestellten Vermögensverhältnisse des Revisionsführers und des Einkommens seiner gegebenenfalls unterhaltspflichtigen Ehefrau, das zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1996 - 1 D 67.96, Buchholz 235 § 77 BDO Nr. 3), ist der Revisionskläger nicht bedürftig.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.2010 - DL 16 S 579/10

    Disziplinarmaßnahme bei Steuerhinterziehung zu Gunsten Dritter durch …

    Dieser Zweck des Unterhaltsbeitrags, den aus dem Dienst entfernten Beamten und dessen Familie für eine Übergangszeit vor einer finanziellen Notlage zu schützen, wobei sich der anzuerkennende Bedarf vor allem nach den aktuellen Regelsätzen, Wohnungskosten (die Beamtin lebt allerdings mietfrei in der Wohnung ihrer Mutter, wie ihr Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat noch einmal bestätigte) und einem Zuschlag für den Krankenversicherungsbeitrag bestimmt, ist hier bereits durch die Bezüge des Ehemannes der Beamtin (zur Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten des Beamten vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1996 - 1 D 67.96 -, Buchholz 235 § 77 BDO Nr. 3; Urteil vom 18.03.1998 - 1 D 88.97 -, BVerwGE 113, 208;… von Alberti/Gayer/Roskamp, a.a.O., § 75 LDO RdNr. 8;… Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl., § 10 BDG RdNr. 8) in Höhe von 1.960 EUR netto monatlich sichergestellt.
  • BVerwG, 14.05.1997 - 1 D 51.96
    Bei der Bedarfsermittlung können die Schuldentilgungen des Beamten nicht berücksichtigt werden, da sie nicht vom Zweck des Unterhaltsbeitrages, den Beamten und seine Angehörigen bis zur Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit vor Not zu schützen, umfaßt werden (Urteil vom 28. November 1996 - BVerwG 1 D 67.96 -).

    Hierbei mußte die Erwerbsunfähigkeitsrente seiner Ehefrau als Familieneinkommen mitberücksichtigt werden (Urteil vom 28. November 1996 a.a.O.).

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