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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.11.1989 - 1 D 71.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,1535
BVerwG, 29.11.1989 - 1 D 71.88 (https://dejure.org/1989,1535)
BVerwG, Entscheidung vom 29.11.1989 - 1 D 71.88 (https://dejure.org/1989,1535)
BVerwG, Entscheidung vom 29. November 1989 - 1 D 71.88 (https://dejure.org/1989,1535)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Disziplinarverfahren - Lösungsmöglichkeit - Strafgerichtliche Urteilsfeststellungen - Bindungswirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2834
  • NVwZ 1991, 75 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (43)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 08.06.1989 - 1 D 83.88

    Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1989 - 1 D 71.88
    Nur dies soll durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden; die bloße Möglichkeit, daß das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte, reicht zu einem Lösungsbeschluß nicht aus (ständige Rechtsprechung; zuletzt Urteile vom 8. Juni 1989 - BVerwG 1 D 83.88 -, vom 12. April 1989 - BVerwG 1 D 120.87 - und vom 11. März 1987 - BVerwG 1 D 90.86 - Bayerischer VGH, Urteil vom 25. März 1987 - 16 B 86.03693 -).

    Wer die für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage durch eigene Schuld zerstört, muß daher - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen, das ausdrücklich als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet (§ 2 Abs. 1 BBG) und entsprechend inhaltlich ausgestaltet ist (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteile vom 16. August 1989 - BVerwG 1 D 80.88 - und vom 8. Juni 1989 - BVerwG 1 D 83.88 - jeweils m.weit.Nachw.).

  • BVerwG, 08.03.1988 - 1 D 69.87

    Fortsetzung des Beamtenverhältnisses - Amtlich anvertrautes Geld - Unterschlagung …

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1989 - 1 D 71.88
    Auch der durch Urteil des Senats vom 8. März 1988 - BVerwG 1 D 69.87 - (BVerwGE 86, 1 [BVerwG 08.03.1988 - 1 D 69/87]) begründete vierte Ausnahmegrund scheidet vorliegend aus, weil der Beamte den von ihm angerichteten Schaden nicht bis zur Entdeckung seiner Verfehlungen wiedergutgemacht hatte.
  • BVerwG, 12.04.1989 - 1 D 120.87

    Beamter - Straftat - Unterschiedliche Feststellungen - Lösungsbeschluß - …

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1989 - 1 D 71.88
    Nur dies soll durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden; die bloße Möglichkeit, daß das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte, reicht zu einem Lösungsbeschluß nicht aus (ständige Rechtsprechung; zuletzt Urteile vom 8. Juni 1989 - BVerwG 1 D 83.88 -, vom 12. April 1989 - BVerwG 1 D 120.87 - und vom 11. März 1987 - BVerwG 1 D 90.86 - Bayerischer VGH, Urteil vom 25. März 1987 - 16 B 86.03693 -).
  • BVerwG, 04.06.1984 - 1 D 28.84

    Dauernde Dienstunfähigkeit durch Alkoholismus - Unterlassen jeglicher …

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1989 - 1 D 71.88
    Zwar ist die Frage der Schuldfähigkeit des Beamten im Strafurteil nicht ausdrücklich angesprochen; dazu bestand für das Strafgericht auch keine Veranlassung, weil Schuldfähigkeit einer erwachsenen Person die Regel (…Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 20 Rz. 1;… Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 20 Rz. 18; Urteile vom 13. Oktober 1981 - BVerwG 1 D 10.81 - und vom 4. Juni 1984 - BVerwG 1 D 28.84 -) und kein Anhalt dafür gegeben ist, daß es vorliegend anders wäre.
  • BVerwG, 16.08.1989 - 1 D 80.88

    Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1989 - 1 D 71.88
    Wer die für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage durch eigene Schuld zerstört, muß daher - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen, das ausdrücklich als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet (§ 2 Abs. 1 BBG) und entsprechend inhaltlich ausgestaltet ist (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteile vom 16. August 1989 - BVerwG 1 D 80.88 - und vom 8. Juni 1989 - BVerwG 1 D 83.88 - jeweils m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 11.03.1987 - 1 D 90.86

    Berücksichtigung einer rechtskräftigen Verurteilung als Dienstvergehen - …

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1989 - 1 D 71.88
    Nur dies soll durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden; die bloße Möglichkeit, daß das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte, reicht zu einem Lösungsbeschluß nicht aus (ständige Rechtsprechung; zuletzt Urteile vom 8. Juni 1989 - BVerwG 1 D 83.88 -, vom 12. April 1989 - BVerwG 1 D 120.87 - und vom 11. März 1987 - BVerwG 1 D 90.86 - Bayerischer VGH, Urteil vom 25. März 1987 - 16 B 86.03693 -).
  • OVG Niedersachsen, 10.12.2019 - 3 LD 3/19

    Dschungelcamp; Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses; Lösung von …

    Eine Lösung von bindenden Feststellungen ist hiernach nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich (Nds. OVG, Urteil vom 27.5.2008 - 20 LD 5/07 -, juris Rn 54;… Urteil vom 23.4.2009 - 20 LD 8/07 -, juris Rn. 53; Urteil vom 31.1.2017 - 3 LD 2/17 - vgl. ebenso: BVerwG…, Urteil vom 25.3.1982 - BVerwG 1 D 80.80 -, juris Rn. 23; Urteil vom 29.11.1989 - BVerwG 1 D 71.88 -, juris Rn. 17 [zur vergleichbaren Vorschrift des § 18 Abs. 1 BDO]).

    Derartige gerichtliche Feststellungen seien daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich hielten, denn andernfalls wäre die entsprechende Vorschrift auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde, was weder mit dem Begriff der "gesetzlichen Bindung" noch mit dem Gesichtspunkt vereinbar wäre, dass die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile seien (BVerwG, Urteil vom 29.11.1989, a. a. O., Rn. 17).

    Eine Lösung komme nur dann in Betracht, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1989, a. a. O., Rn. 17), also wenn etwa Feststellungen im Widerspruch zu den Denkgesetzen oder jeder Lebenserfahrung stünden oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig seien.

    Nur dies solle durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden; die bloße Möglichkeit hingegen, dass das Geschehen objektiv und subjektiv auch anders gewesen sein könnte, reiche für einen Lösungsbeschluss nicht aus (BVerwG, Urteil vom 29.11.1989, a. a. O., Rn. 17;… Urteil vom 10.3.1992 - BVerwG 1 D 50.91 -, juris Rn. 24).

  • BVerwG, 20.04.2023 - 2 A 18.21

    Entfernung einer Beamtin aus dem Beamtenverhältnis nach einer strafgerichtlichen …

    Bei einer Verurteilung geht die disziplinargerichtliche Rechtsprechung vom Ausschluss der Schuldunfähigkeit i. S. v. § 20 StGB aus, weil andernfalls eine strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht zulässig gewesen wäre (BVerwG, Urteile vom 29. November 1989 - 1 D 71.88 - NJW 1990, 2834, vom 16. März 1993 - 1 D 69.91 - NJW 1993, 2632 und vom 11. Dezember 1996 - 1 D 56.95 - BVerwGE 113, 44 …und Beschluss vom 29. Juni 2005 - 2 B 112.04 - juris Rn. 3).
  • OVG Niedersachsen, 25.02.2026 - 3 LD 10/24

    Anspruch der JVA auf Erkennung der disziplinarische Höchstmaßnahme gegenüber im …

    Eine Lösung von bindenden Feststellungen ist hiernach nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich (Nds. OVG, Urteil vom 27.5.2008 - 20 LD 5/07 -, juris Rn 54;… Urteil vom 23.4.2009 - 20 LD 8/07 -, juris Rn. 53; Urteil vom 31.1.2017 - 3 LD 2/17 - vgl. ebenso: BVerwG…, Urteil vom 25.3.1982 - BVerwG 1 D 80.80 -, juris Rn. 23; Urteil vom 29.11.1989 - BVerwG 1 D 71.88 -, juris Rn. 17 [zur vergleichbaren Vorschrift des § 18 Abs. 1 BDO]).

    Geht dem Disziplinarverfahren ein sachgleiches Strafverfahren mit strafgerichtlichem Urteilausspruch voraus, so gilt Folgendes: Erfährt die Frage, ob ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB vorliegt, im Strafurteil keine gesonderte Prüfung, d. h. schweigt das Strafurteil hierzu, ist davon auszugehen, dass das Strafgericht keines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB als erfüllt angesehen hat, denn die Schuldfähigkeit einer erwachsenen Person stellt die Regel dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 - BVerwG 1 D 71.88 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 26.11.2025 - 3 LD 15/23 -).

    Bei einer strafgerichtlichen Verurteilung ohne Ausführungen zu § 20 StGB geht die disziplinargerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass eine Schuldunfähigkeit vom Strafgericht ausgeschlossen worden ist, weil anderenfalls eine strafgerichtliche Verurteilung nicht zulässig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 - BVerwG 1 D 71.88 -, juris Rn. 14; Nds. OVG…, Urteil vom 27.5.2008 - 20 LD 5/07 -, juris Rn. 52; Urteil vom 26.11.2025 - 3 LD 15/23 -) und dass diese Feststellung - keine Schuldunfähigkeit bzw. Annahme von Schuldfähigkeit - Bindungswirkung entfaltet.

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