Rechtsprechung
| BVerwG, 13.11.1984 - 1 D 99.84 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens - Disziplinarmaß - Disziplinare Bewertung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- BDiszG, 25.04.1984 - X VL 121/83
- BVerwG, 13.11.1984 - 1 D 99.84
Papierfundstellen
- BVerwGE 76, 220
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 06.12.1983 - 1 D 30.83
Überziehung des eigenen Gehaltskontos durch einen Schalterbeamten der Bundespost …
Auszug aus BVerwG, 13.11.1984 - 1 D 99.84
Das kann je nach dem Umfang des Mißbrauchs und dem Maß des Verschuldens seine Entfernung aus dem Dienst nahelegen (Urteile vom 6. Dezember 1983 - BVerwG 1 D 30.83 - und vom 7. Februar 1984 - BVerwG 1 D 60.83 -, jeweils mit weiteren Hinweisen).Dabei sind grundsätzlich alle nach dem Katalog des § 5 Abs. 1 BDO im Einzelfall möglichen Disziplinarmaßnahmen in Erwägung zu ziehen (Urteil vom 6. Dezember 1983 - BVerwG 1 D 30.83 -).
- BVerwG, 07.02.1984 - 1 D 60.83
Betrügerisches Schuldenmachen als Dienstvergehen - Missbrauch des …
Auszug aus BVerwG, 13.11.1984 - 1 D 99.84
Das kann je nach dem Umfang des Mißbrauchs und dem Maß des Verschuldens seine Entfernung aus dem Dienst nahelegen (Urteile vom 6. Dezember 1983 - BVerwG 1 D 30.83 - und vom 7. Februar 1984 - BVerwG 1 D 60.83 -, jeweils mit weiteren Hinweisen). - BVerwG, 23.02.1982 - 1 D 7.81
Ausnutzen der dienstlichen Stellung
Auszug aus BVerwG, 13.11.1984 - 1 D 99.84
Der frühere Bundesdisziplinarhof und der erkennende Senat haben regelmäßig nur dann auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, wenn besondere Umstände hinzutraten, die dem Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens zusätzliches Gewicht gaben, wie etwa die Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder anderer durch den Dienst bedingter oder wenigstens erleichterter Möglichkeiten, die im Zusammenhang mit der Vornahme oder der Verschleierung unzulässiger Kontoüberziehungen im Gehaltsabhebungsverfahren verhanden waren (Urteil vom 23. Februar 1982 - BVerwG 1 D 7.81 - mit weiteren Nachweisen).
- BVerwG, 23.08.1988 - 1 D 16.88
Beamtenrecht - Dienstvergehen - Ungedeckter Gehaltsscheck - Bargeldentnahme
Dieses bestimmt sich vielmehr unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalles (Urteil vom 13. November 1984 - BVerwG 1 D 99.84 - <BVerwGE 76, 220>).Bei Dienstvergehen im Gehaltsabhebungsverfahren hat der erkennende Senat bisher nur dann auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, wenn besondere Umstände hinzutraten, die dem Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens zusätzliches Gewicht gaben, wie etwa die Ausnutzung der dienstlichen Stellung, oder andere, durch den Dienst bedingte Möglichkeiten, die im Zusammenhang mit der Vornahme oder der Verschleierung unzulässiger Kontoüberziehungen gestanden haben (vgl. BVerwGE 76, 220 [BVerwG 13.11.1984 - 1 D 99/84] m.w.N.).
- BVerwG, 23.09.1985 - 1 D 33.85
Dienstpflichtverletzung einer Postbeamtin durch Nichtbefolgung einer Aufforderung …
Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Urteile vom 13. November 1984 - BVerwG 1 D 99.84 <BVerwGE 76, 220> und BVerwG 1 D 105.84 <BVerwGE 76, 222 = BVerwG Dok.Ber. B 1985, 49> mit weiteren Hinweisen).Die Gerichte haben regelmäßig nur dann auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, wenn besondere Umstände hinzutraten, die dem Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens zusätzliches Gewicht gaben, wie etwa die Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder andere durch den Dienst bedingte oder wenigstens erleichterte Möglichkeiten, die im Zusammenhang mit der Vornahme oder der Verschleierung unzulässiger Kontoüberziehungen im Gehaltsabhebungsverfahren vorhanden waren (ständige Rechtsprechung, Urteile vom 13. November 1984 - a.a.O.).
- BVerwG, 16.10.1985 - 1 D 53.85
Unehrenhaftes und betrügerisches Schuldenmachen eines Zustellungsbeamten der …
Das kann je nach dem Umfang des Mißbrauchs und dem Maß des Verschuldens die Entfernung aus dem Dienst bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts nach sich ziehen (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteile vom 13. November 1984 - BVerwG 1 D 99.84 - <BVerwGE 76, 220> und vom 7. Februar 1984 - BVerwG 1 D 60.83 - jeweils m.w.N.).Der frühere Bundesdisziplinarhof und der erkennende Senat haben bei diesen Fallgruppen regelmäßig nur auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, wenn besondere Umstände hinzutraten, die dem Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens oder der Schuldenwirtschaft zusätzliches Gewicht gaben, wie etwa betrügerisches Verhalten bei der Eingehung von Schuldverbindlichkeiten oder die Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder anderer durch den Dienst bedingter oder wenigstens erleichterter Möglichkeiten, die im Zusammenhang mit der Vornahme oder der Verschleierung unzulässiger Kontoüberziehungen im Gehaltsabhebungsverfahren vorhanden waren (zuletzt Urteil vom 13. November 1984 - a.a.O.).
- BVerwG, 08.02.1989 - 1 D 18.88
Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten
Dieses bestimmt sich vielmehr unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalles (Urteil vom 13. November 1984 - BVerwG 1 D 99.84 - <BVerwGE 76, 220>).Bei Dienstvergehen im Gehaltsabhebungsverfahren hat der erkennende Senat bisher nur dann auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, wenn besondere Umstände hinzutraten, die dem Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens zusätzliches Gewicht gaben, wie etwa die Ausnutzung der dienstlichen Stellung, oder andere, durch den Dienst bedingte Möglichkeiten, die im Zusammenhang mit der Vornahme oder der Verschleierung unzulässiger Kontoüberziehungen gestanden haben (vgl. BVerwGE 76, 220 [BVerwG 13.11.1984 - 1 D 99/84] m.w.N.).
- BVerwG, 27.08.1986 - 1 D 36.86 Vielmehr ist regelmäßig nur dann auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden, wenn besondere Umstände hinzutraten, die dem Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens zusätzliches Gewicht gaben, wie etwa die Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder anderer durch den Dienst bedingter oder wenigstens erleichterter Möglichkeiten, die im Zusammenhang mit der Vornahme oder der Verschleierung unzulässiger Kontoüberziehungen im Gehaltsabhebungsverfahren vorhanden waren (vgl. Urteil vom 13. November 1984 - BVerwG 1 D 99.84 - <BVerwGE 76, 220>).
Dabei sind grundsätzlich alle nach dem Katalog des § 5 Abs. 1 BDO im Einzelfall möglichen Disziplinarmaßnahmen in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerwGE 76, 220 ff.).
- BVerwG, 07.12.1988 - 1 D 22.88
Beamtenrecht - Gehaltsabhebung - Verbotswidrige Auszahlung - Disziplinarmaß
Dieses bestimmt sich vielmehr unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls (Urteil vom 13. November 1984 - BVerwG 1 D 99.84 - <BVerwGE 76, 220>). - BVerwG, 04.10.1988 - 1 D 10.88 Dieses bestimmt sich vielmehr unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls (Urteil vom 13. November 1984 - BVerwG 1 D 99.84 - <BVerwGE 76, 220>).
- BVerwG, 23.06.1987 - 1 D 128.86
Missbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens durch Überziehung des Gehaltskontos im …
Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß der Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens sich seiner Natur nach vereinheitlichender Betrachtung entzieht, so daß die im Einzelfall verwirkte Disziplinarmaßnahme nicht nach einheitlichen Grundsätzen, sondern je nach den Verhältnissen des Einzelfalles und der Persönlichkeit des Täters bestimmt werden muß (Urteile vom 23. Februar 1982 - BVerwG 1 D 7.81 - und vom 6. Dezember 1983 - BVerwG 1 D 30.83 -, vom 7. Februar 1984 - BVerwG 1 D 60.83 -, vom 13. November 1984 - BVerwG 1 D 99.84 - <BVerwG 76, 220> und vom 23. September 1985 - BVerwG 1 D 33.85 - sowie vom 5. August 1986 - BVerwG 1 D 29.86 -). - BVerwG, 05.08.1986 - 1 D 29.86
Disziplinarverfahren gegen einen Beamten
(Siehe auch BVerwGE 76, 220, 222) [BVerwG 13.11.1984 - 1 D 99/84].
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