Rechtsprechung
| BVerwG, 13.01.1984 - 1 DB 38.83 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- BDiszG, 19.10.1983 - VII BK 20/83
- BVerwG, 13.01.1984 - 1 DB 38.83
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 30.12.1982 - 1 DB 28.82
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 13.01.1984 - 1 DB 38.83
Dies ist auch der Grund, weshalb die Verbindlichkeiten des früheren Beamten, wie sie sich aus dem zwischen ihm und der Kreissparkasse ... am 24. März 1981 geschlossenen Darlehensvertrag ergeben und worin er sich zur Tilgung des Darlehensbetrages von 7.000 DM in monatlichen Raten von 244 DM verpflichtet hat, im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden können, denn zur Schuldentilgung ist ein disziplinarer Unterhaltsbeitrag grundsätzlich nicht bestimmt (Beschluß vom 30. Dezember 1982 - BVerwG 1 DB 28.82 - Urteil vom 12. Juli 1973 - BVerwG 1 D 28.73 - [BVerwG Dok.Ber. B 1974, 7]; Urteil vom 27. Juli 1972 - BVerwG 2 D 3.72 - [BVerwG Dok.Ber. B 1973, 8]). - BVerwG, 12.10.1982 - 1 D 40.82
Münzdiebstahl durch einen Postbeamten - Angemessenheit der Entfernung aus dem …
Auszug aus BVerwG, 13.01.1984 - 1 DB 38.83
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des früheren Beamten wurde durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 1982 - BVerwG 1 D 40.82 - zurückgewiesen. - BVerwG, 12.07.1973 - I D 28.73
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 13.01.1984 - 1 DB 38.83
Dies ist auch der Grund, weshalb die Verbindlichkeiten des früheren Beamten, wie sie sich aus dem zwischen ihm und der Kreissparkasse ... am 24. März 1981 geschlossenen Darlehensvertrag ergeben und worin er sich zur Tilgung des Darlehensbetrages von 7.000 DM in monatlichen Raten von 244 DM verpflichtet hat, im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden können, denn zur Schuldentilgung ist ein disziplinarer Unterhaltsbeitrag grundsätzlich nicht bestimmt (Beschluß vom 30. Dezember 1982 - BVerwG 1 DB 28.82 - Urteil vom 12. Juli 1973 - BVerwG 1 D 28.73 - [BVerwG Dok.Ber. B 1974, 7]; Urteil vom 27. Juli 1972 - BVerwG 2 D 3.72 - [BVerwG Dok.Ber. B 1973, 8]).
- BVerwG, 16.01.1985 - 1 DB 56.84
Rechtsmittel
Auf die Beschwerde des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen änderte das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 13. Januar 1984 - BVerwG 1 DB 38.83 - den vorgenannten Beschluß und bewilligte dem früheren Beamten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 45 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von sieben Monaten.Sollte der frühere Beamte nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes wiederum einen Antrag auf Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages stellen, so wird er allerdings nicht nur Bedürftigkeit darzulegen, sondern auch aufzuzeigen und in überprüfbarer Weise zu belegen haben, was er während des gesamten Bewilligungszeitraumes und nicht erst kurze Zeit vor dessen Ablauf unternommen hat, um einer Notlage aus eigener Kraft zu begegnen, wie dies in dem Beschluß vom 13. Januar 1984 - BVerwG 1 DB 38.83 - zum Ausdruck gebracht, worden ist.
- BVerwG, 28.11.1996 - 1 D 67.96
Entfernung aus dem Dienst wegen eines Dienstvergehens - Gewährung eines …
Dieses Einkommen ist wegen der sich aus § 1360 BGB ergebenden gegenseitigen Unterhaltspflicht der Eheleute bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages heranzuziehen (Beschluß vom 13. Januar 1984 - BVerwG 1 DB 38.83 -). - BVerwG, 13.10.1992 - 1 D 56.91
Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags
Etwaige Schulden können im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden, da der disziplinarrechtliche Unterhaltsbeitrag grundsätzlich nicht zur Schuldentilgung bestimmt ist (Beschluß vom 13. Januar 1984 - BVerwG 1 DB 38.83 -).
- BVerwG, 22.05.1986 - 1 DB 22.86
Rechtsmittel
Wie der Senat jedoch wiederholt hervorgehoben hat, ist ein disziplinarer Unterhaltsbeitrag seiner gesetzlichen Zielrichtung nach grundsätzlich nicht zur Tilgung von Schulden bestimmt(Urteil vom 7. Februar 1984 - BVerwG 1 D 41.83 -;Urteil vom 25. Februar 1985 - BVerwG 1 D 171.84 - ;Beschluß vom 13. Januar 1984 - BVerwG 1 DB 38.83 - mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 17.07.1984 - 1 DB 23.84
Rechtsmittel
So hat der Senat wiederholt hervorgehoben, daß ein disziplinarer Unterhaltsbeitrag seiner gesetzlichen Zielrichtung nach grundsätzlich nicht zur Tilgung von Schulden jedweder Art bestimmt ist (Urteil vom 12. Juli 1973 - BVerwG 1 D 28.73 - [BVerwG Dok.Ber. B 1974, 7]; Beschluß vom 20. Februar 1984 - BVerwG 1 DB 3, 84 - Beschluß vom 13. Januar 1984 - BVerwG 1 DB 38.83 - Beschluß vom 30. Dezember 1982 - BVerwG 1 DB 28.82 - Beschluß vom 10. April 1978 - BVerwG 1 DB 8, 78 -). - BVerwG, 15.02.1984 - 1 DB 1.84
Rechtsmittel
Die von dem früheren Beamten geltend gemachten monatlichen Aufwendungen betreffend Darlehenstilgung und Zinsen für sein Grundstück und das von ihm bewohnte Haus in Höhe von 1.671 DM können im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung hinsichtlich der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages regelmäßig nicht berücksichtigt werden, denn zur Schuldentilgung ist ein disziplinarer Unterhaltsbeitrag grundsätzlich nicht bestimmt (Beschluß vom 13. Januar 1984 - BVerwG 1 DB 38.83 - Beschluß vom 30. Dezember 1982 - BVerwG 1 DB 28.82 - Urteil vom 12. Juli 1973 - BVerwG 1 D 28.73 - ; Urteil vom 27. Juli 1972 - BVerwG 2 D 3.72 - ). - BVerwG, 02.11.1984 - 1 DB 40.84
Rechtsmittel
Dies ist auch der Grund, weshalb die umfangreichen Verbindlichkeiten des früheren Beamten im Rahmen der Bedarftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden können, denn zur Schuldentilgung ist ein disziplinarer Unterhaltsbeitrag grundsätzlich nicht bestimmt (Beschluß vom 13. Januar 1984 - BVerwG 1 DB 38.83 - mit weiteren Nachweisen).
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