Rechtsprechung
| OVG Thüringen, 27.06.1994 - 1 EO 133/93 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Aussetzungsantrag; Drittwiderspruch; Behörde; Baugenhemigung; Eilverfahren; Vollstreckung; Bekanntgabe der Baugenehmigung; Verwirklicheung des Bauvorhabens; Einverständinis des Ehegattens; Materielle Abwehrrechte; Miteigentum am Grundstück
Verfahrensgang
- VG Weimar, 24.09.1993 - 6 E 703/93
- OVG Thüringen, 27.06.1994 - 1 EO 133/93
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (1)
- VGH Hessen, 01.08.1991 - 4 TG 1244/91
Vorläufiger Rechtsschutz des Nachbarn gegen Bauvorhaben
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- OVG Thüringen, 22.02.2006 - 1 EO 707/05
Immissionsschutzrecht; Eilantrag der Standortgemeinde gegen die …
Ein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde ist im Falle des Drittwiderspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung jedenfalls dann nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Eilverfahren, wenn die Behörde in Kenntnis der wesentlichen Einwendungen gegen das Vorhaben die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet hat (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 27.06.1994 - 1 EO 133/93 - , ThürVBl. 1995, 64).Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht aus dem Senatsbeschluss vom 27.06.1994 - 1 EO 133/93 - (ThürVBl. 1995, 64), in dem der Senat die Auffassung vertreten hat, der Aussetzungsantrag bei der Behörde sei im Falle des Drittwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung grundsätzlich Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren.
Diese Zugangsvoraussetzung hat der Senat seinerzeit aus der in § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgeschriebenen entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO hergeleitet; daraus ergebe sich, dass die in § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO auf den Fall der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugeschnittenen Regelungen über das Antragsverfahren auf die Drittanfechtung übertragen werden müssten (vgl. Senatsbeschluss vom 27.06.1994, a. a. O.).
- OVG Thüringen, 22.02.2006 - 1 EO 708/05
Immissionsschutzrecht; Eilantrag zweier Anwohner gegen die …
Ein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde ist im Falle des Drittwiderspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung jedenfalls dann nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Eilverfahren, wenn die Behörde in Kenntnis der wesentlichen Einwendungen gegen das Vorhaben die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet hat (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 27.06.1994 - 1 EO 133/93 -, ThürVBl. 1995, 64).Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht aus dem Senatsbeschluss vom 27.06.1994 - 1 EO 133/93 - (ThürVBl. 1995, 64), in dem der Senat die Auffassung vertreten hat, der Aussetzungsantrag bei der Behörde sei im Falle des Drittwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung grundsätzlich Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren.
Diese Zugangsvoraussetzung hat der Senat seinerzeit aus der in § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgeschriebenen entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO hergeleitet; daraus ergebe sich, dass die in § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO auf den Fall der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugeschnittenen Regelungen über das Antragsverfahren auf die Drittanfechtung übertragen werden müssten (vgl. Senatsbeschluss vom 27.06.1994, a. a. O.).
- OVG Thüringen, 05.10.1999 - 1 EO 698/99
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Nachbar; …
Entscheidend sind vielmehr unter anderem der Standort, die Anordnung und die Zahl der Stellplätze sowie die Art und Beschaffenheit der Verbindungswege (vgl. Senatsbeschluß vom 27.6.1994 - 1 EO 133/93 -, ThürVBl. 1995, 64, 67).
- OVG Thüringen, 30.08.2007 - 1 KO 330/06
Dialysezentrum im allgemeinen Wohngebiet; Unterschrift; Bauvorlagen; Verzicht; …
Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin zu 1) sich die Unterschrift ihres Ehegatten - des Klägers zu 2) - überhaupt zurechnen lassen müsste (vgl. dazu verneinend schon den Senatsbeschluss vom 27.06.1994 - 1 EO 133/93 -, ThürVBl. 1995, 64). - OVG Niedersachsen, 15.04.2010 - 1 ME 22/10
Entbehrlichkeit der Durchführung des behördlichen Aussetzungsverfahrens trotz …
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hatte es in seinem Beschluss vom 27. Juni 1994 (- 1 EO 133/93 -, juris) ausreichen lassen, dass der Nachbar erst durch den Baubeginn Kenntnis von dem Vorhaben erlangt. - OVG Thüringen, 13.04.2006 - 1 EO 1120/05
Entscheidung über die Restabfallbehandlungsanlage in Erfurt-Ost
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus dem Senatsbeschluss vom 27. Juni 1994 - 1 EO 133/93 - (ThürVBl. 1995, 64), in dem der Senat die Auffassung vertreten hat, der Aussetzungsantrag bei der Behörde sei im Falle des Drittwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung grundsätzlich Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren.Diese Zugangsvoraussetzung hat der Senat seinerzeit aus der in § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgeschriebenen entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO hergeleitet; daraus ergebe sich, dass die in § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO auf den Fall der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten ( § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zugeschnittenen Regelungen über das Antragsverfahren auf die Drittanfechtung übertragen werden müssten (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 1994, a. a. O.).
- VG Meiningen, 05.11.2012 - 2 E 423/12
Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nach § 13 …
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22.02.2006 (1 EO 707/05) ausgeführt, dass sich seine frühere Rechtsprechung zu dieser Frage (vgl. Beschl. v. 27.06.1994, 1 EO 133/93, ThürVBl. 1995, 64) von vornherein nur auf Fälle bezogen habe, in denen der betreffende Verwaltungsakt - wie im Falle der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - kraft Gesetzes sofort vollziehbar sei. - OVG Thüringen, 14.10.1997 - 1 EO 548/97
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Umgebung; Einfügen; …
Entscheidend sind vielmehr unter anderem der Standort, die Anordnung und die Zahl der Stellplätze sowie die Art und Beschaffenheit der Verbindungswege (vgl. Senatsbeschluß vom 27.6.1994 - 1 EO 133/93 -, ThürVBl. 1995, 64, 67). - VG Gera, 27.08.2003 - 2 E 762/03
Umweltschutz; Umweltschutz; Antragsbefugnis; drittschützend; Altlast; Sanierung; …
Aus der nach Satz 2 der zuerst genannten Vorschrift vorgeschriebenen entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO ist zu folgern, dass auch die Regelung über das Antragsverfahren, die in jener Vorschrift auf den speziellen Anwendungsfall der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Nummer 1 VwGO) zugeschnitten sind, auf die Drittanfechtung übertragen werden muss (vgl. dazu ausführlich Thüringer OVG, Beschluss vom 27. Juni 1994 - 1 EO 133/93 -, ThürVBl. 1995, 64; a.A.: OVG Hamburg, Beschluss vom 19. September 1994 - Bs II 35/94 - Hessischer VGH, Beschluss vom 1. August 1991 - 4 TG 1244/91 - VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 29. Juni 1994 - 10 S 2510/93 - Kopp / Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 80 a Rn. 21). - VG Weimar, 06.05.1997 - 1 E 403/97
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Baurecht; Nachbarschutz …
Auf den Streit, ob es bei einem Drittwiderspruch gegen eine Baugenehmigung zunächst eines bei der Behörde zu stellenden Antrags auf Aussetzung der Vollziehung bedarf (ThürOVG, Beschl. v. 27.07.1994 1 EO 133/93 ThürVBl. 1995, 65 f.) oder dieser entbehrlich ist (VG Weimar, 6. Kammer, Beschl. v. 21.12.1994 6 E 1239/94.We ThürVBl. 1995, 137 f.) kommt es nicht an.
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