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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.06.1993 - 1 ER 103.93, 1 ER 300.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,10518
BVerwG, 22.06.1993 - 1 ER 103.93, 1 ER 300.93 (https://dejure.org/1993,10518)
BVerwG, Entscheidung vom 22.06.1993 - 1 ER 103.93, 1 ER 300.93 (https://dejure.org/1993,10518)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juni 1993 - 1 ER 103.93, 1 ER 300.93 (https://dejure.org/1993,10518)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit von Kurierdienstkosten für die Beförderung eines Beweismittelordners vom Bundesministerium des Innern zum Bundesverwaltungsgericht - Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss - Festsetzung von Parteiauslagen - Notwendigkeit einer Aufwendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (18)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 06.12.1963 - VII C 14.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1993 - 1 ER 103.93
    Die Notwendigkeit einer Aufwendung muß aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden (ebenso für § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO: BVerwGE 17, 245 [BVerwG 06.12.1963 - BVerwG VII C 14.63]).
  • VG Neustadt, 13.07.2017 - 4 K 1131/16

    Umfang der Kostenerstattung nach VwGOAG RP § 19 Abs 1 S 1

    Weiter ist zu beachten, dass allgemeine Geschäftskosten von der Partei zu tragen sind, bei der diese Kosten entstanden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1993 - 1 ER 103/93 -, juris).
  • OVG Sachsen, 08.03.2016 - 3 E 10/16

    Kostenfestsetzung; Erstattungsfähige Kosten; Beauftragung eins auswärtigen …

    Auch im Verwaltungsprozess ist danach jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten auf das Notwendige zu beschränken (BVerwG, Beschl. v. 22. Juni 1993 - 1 ER 103.93 -, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 22.03.1996 - 8 C 36.95

    Gebühren und Kosten: Beweisgebühr im isolierten Vorverfahren

    Die Notwendigkeit einer Aufwendung beurteilt sich jedoch vom Standpunkt einer verständigen Partei aus und beschränkt sich auf das, was zur Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunktes vernünftigerweise aufgewendet werden muß (ebenso zu § 162 VwGO: Beschluß vom 22. Juni 1993 - BVerwG 1 ER 103.93 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 26 S. 5 [6];… vgl. auch Busch in Knack, VwVfG, 4. Aufl., § 80, Anm. 7.3. 2.1 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.05.2019 - 2 S 896/19

    Erstattungsverlangen nach § 162 Abs. 1 und 2 Satz 1 VwGO bei verspäteter …

    Hierzu rechnet zum einen der offensichtliche Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, nach dem jeder Verfahrensbeteiligte die Pflicht hat, die Kosten nach Möglichkeit niedrig zu halten (BVerwG, Beschluss vom 22.06.1993 - 1 ER 103/93 -, juris Rn. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.2001 - 5 S 3245/98

    Aufwendung für Privatgutachten - Notwendigkeit

    Rn. 3 Die Notwendigkeit einer Aufwendung beurteilt sich aus der Sicht einer verständigen Partei, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (BVerwG, Beschl. v. 06.12.1963 - VII C 14.63 - BVerwGE 17, 245; Beschl. v. 22.06.1993 - 1 ER 103.93 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 26), wobei der Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung maßgebend ist.
  • OVG Niedersachsen, 24.09.2001 - 8 OA 2480/01

    Anwalt; Anwalt in eigener Sache; Anwaltsgebühr; Auslage; eigene Sache; …

    E. war auch nicht aufgrund der prozessrechtlichen Verpflichtung, die Kosten so gering wie möglich zu halten (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 22.6.1993 - 1 ER 103.93), gehalten, die Beklagte im gerichtlichen Verfahren als Vorsitzender des Verwaltungsausschusses zu vertreten.
  • OVG Saarland, 17.03.2021 - 2 B 376/20

    Notwendige Kosten für Beauftragung eines Rechtsanwalts

    Die Frage der Notwendigkeit in dem Sinne ist aus der Sicht eines "verständigen Beteiligten" zu beurteilen, der bemüht ist, die Kosten des Rechtsstreits so niedrig wie möglich zu halten.[vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 3.7.2000 - 11 A 1.99, 11 KSt 2.99 -, NJW 2000, 2832, und vom 22.6.1993 - 1 ER 103.93 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 26][vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 3.7.2000 - 11 A 1.99, 11 KSt 2.99 -, NJW 2000, 2832, und vom 22.6.1993 - 1 ER 103.93 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 26] Die Erstattungsfähigkeit setzt voraus, dass der Antrag auf Zurückweisung eines Rechtsbehelfs zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war beziehungsweise aus Sicht des Beteiligten für erforderlich erachtet werden konnte.[vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23.10.2013 - V ZB 143/12 -, NJW-RR 2014, 185, dort bezogen auf ein Rechtsmittelverfahren,][vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23.10.2013 - V ZB 143/12 -, NJW-RR 2014, 185, dort bezogen auf ein Rechtsmittelverfahren,] Ein die festgesetzte Verfahrensgebühr auslösender Antrag auf Zurückweisung des Rechtsbehelfs ist grundsätzlich dann nicht notwendig, wenn der Rechtsbehelfsführer erkennbar noch keinen prozessual zulässigen Antrag gestellt hat, der dem Gegner Anlass böte, mit einer Verteidigungsanzeige seines Prozessbevollmächtigten zugleich seinerseits einen Antrag zu stellen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.1999 - 7a D 27/99

    Geltendmachung von Portokosten

    Rn. 5 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1993 - 1 ER 103.93 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 26 m.w.N.; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand November 1999, § 162 Rdnr. 34.
  • AG Bautzen, 11.11.2023 - 21 C 130/22

    Aufwand für Beratungstermine = erstattungsfähige Aufwendungen?

    Erstattungsfähigkeit setzt voraus, dass sie die Kosten im Hinblick auf die Bedeutung und rechtliche oder sachliche Schwierigkeit der Angelegenheit vernünftigerweise für erforderlich halten durfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1993 - 1 ER 103/93 -, juris).
  • OVG Saarland, 17.03.2021 - 2 C 375/20

    Notwendige Kosten für Beauftragung eines Rechtsanwalts

    Die Frage der Notwendigkeit in dem Sinne ist aus der Sicht eines "verständigen Beteiligten" zu beurteilen, der bemüht ist, die Kosten des Rechtsstreits so niedrig wie möglich zu halten.[vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 3.7.2000 - 11 A 1.99, 11 KSt 2.99 -, NJW 2000, 2832, und vom 22.6.1993 - 1 ER 103.93 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 26][vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 3.7.2000 - 11 A 1.99, 11 KSt 2.99 -, NJW 2000, 2832, und vom 22.6.1993 - 1 ER 103.93 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 26] Die Erstattungsfähigkeit setzt daher voraus, dass der Antrag auf Zurückweisung eines Rechtsbehelfs zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war beziehungsweise aus Sicht des Beteiligten für erforderlich erachtet werden konnte.[vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23.10.2013 - V ZB 143/12 -, NJW-RR 2014, 185, dort bezogen auf ein Rechtsmittelverfahren,][vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23.10.2013 - V ZB 143/12 -, NJW-RR 2014, 185, dort bezogen auf ein Rechtsmittelverfahren,] Ein die festgesetzte Verfahrensgebühr auslösender Antrag auf Zurückweisung des Rechtsbehelfs ist grundsätzlich dann nicht notwendig, wenn ein Rechtsbehelfsführer erkennbar noch keinen prozessual zulässigen Antrag gestellt hat, der dem Gegner Anlass böte, mit einer Verteidigungsanzeige seines Prozessbevollmächtigten seinerseits einen Antrag zu stellen.
  • VG Oldenburg, 03.04.2008 - 5 A 1573/04

    Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters aus Gründen …

  • VG Neustadt, 05.09.2018 - 5 K 1428/17

    Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gegen einen …

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.1996 - 8 S 1715/96

    Kosten eines Privatgutachtens grundsätzlich nicht erstattungsfähig nach VwGO § …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2000 - 7a D 27/99
  • VGH Baden-Württemberg, 08.10.1996 - 5 S 1345/96

    Erstattungsfähige Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten: Anwaltskosten …

  • VG Bayreuth, 12.05.2021 - B 9 M 21.30296

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss, Deckelung von Reisekosten eines …

  • VG Trier, 03.06.2005 - 5 K 107/05

    Rechtsanwaltsgebühren für Tätigkeit des Rechtsanwalts in derselben Angelegenheit.

  • VG Koblenz, 09.12.2004 - 7 K 1726/03

    Kostenerstattung; vorbereitende Beratung; Kinderbetreuung; notwendige …

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