Rechtsprechung
| VG Frankfurt/Main, 31.10.2006 - 1 G 919/06 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- hessen.de (Pressemitteilung)
Eilantrag einer Frankfurter Wertpapierhandelsbank gegen die Frankfurter Wertpapierbörse auf vorläufige Zuteilung von Aktien-Skontren abgelehnt
- hessen.de (Pressemitteilung)
Eilantrag einer Frankfurter Wertpapierhandelsbank gegen die Frankfurter Wertpapierbörse auf vorläufige Zuteilung von Aktien-Skontren abgelehnt
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Hessen - 6 TG 1458/06
- VG Frankfurt/Main, 31.10.2006 - 1 G 919/06
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62
Facharzt
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 31.10.2006 - 1 G 919/06
Die Regelung wäre nur dann unwirksam, wenn es sich um eine subjektive Berufszulassungsregelung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG handeln würde, die als solche nur durch oder aufgrund eines Gesetzes getroffen werden dürfte und nicht durch autonomes Satzungsrecht (BVerfG, B. v. 09.05.1972 - 1 BvR 518/62 u. 308/64 -, BVerfGE 33, 125 [160]). - BVerfG, 15.08.2002 - 1 BvR 1790/00
Einstweiliger Rechtsschutz für einen Marktbeschicker
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 31.10.2006 - 1 G 919/06
Die Zuteilung von Skontren an die Antragstellerin ist der Antragsgegnerin prinzipiell möglich, weil ihr das öffentliche Recht mit dem Instrumentarium des Widerrufs oder der Rücknahme von Skontrenzuteilungsbescheiden die notwendigen Mittel zur Verfügung stellt (BVerfG, Beschl. V. 15.08.2002 - 1 BvR 1790/00 - NJW 2002, 3691; juris). - BVerfG, 21.08.2002 - 1 BvR 1444/02
Rechtsstellung eines Kursmaklers
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 31.10.2006 - 1 G 919/06
Zwar lässt sich dem Kursmakler-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. V. 21.08.2002 - 1 BvR 1444/02 -, NJW 2002, 3460; juris) entnehmen, dass die frühere Kursmaklerei als Beruf anzuerkennen war, wenn auch als solcher, dessen Existenz von öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen abhängig war, die der Gesetzgeber grundsätzlich ändern oder ganz abschaffen konnte. - VGH Hessen, 05.05.2006 - 6 NG 1741/05
Normenkontrolleilverfahren gegen Regelungen einer Börsenordnung; fehlendes …
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 31.10.2006 - 1 G 919/06
Den Eilantrag lehnte der HessVGH mit Beschluss vom 05.05.2006 (Az.: 6 NG 1741/05) als unzulässig ab.
- OLG Frankfurt, 14.05.2013 - 1 U 176/10
Parteifähigkeit der Börse als Anstalt des öffentlichen Rechts im Zivilprozess; …
In dem Beschluss vom 1. Juni 2006 (1 G 919/06, juris Rn. 64 f.) heißt es hierzu, nach dem Gutachten von Dr. SV1 lasse das Orderbuchvolumen nur auf Qualitätsunterschiede zwischen Skontroführern an verschiedenen Börsen schließen, denen jeweils dieselben Skontren zugeteilt seien.Zwar hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main dieses Kriterium für willkürlich gehalten (vgl. Beschluss vom 1. Juni 2006, 1 G 919/06, juris Rn. 64 f.); der Hessische Verwaltungsgerichtshof (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2006, 6 TG 1458/06, Anlage BK 5, Blatt 343 ff., 349 der Akten) ist dem jedoch entgegengetreten.
Auch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat in seinem Beschluss vom 1. Juni 2006 (1 G 919/06, juris Rn. 53 ff.) einen Verstoß der Verteilungsregelung in der BörsO 2005 gegen den Bestimmtheitsgrundsatz - mit anderer Begründung - verneint.
Rn. 189 Insoweit kann dahinstehen, ob die Kollegialgerichtsrichtlinie für den in einem Eilverfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am vom 1. Juni 2006 (1 G 919/06) gelten könnte (verneinend Bundesgerichtshof…, Urteil vom 14. März 2002, NJW 2002, S. 1793, 1796;… Wöstmann, in: Staudinger, BGB 2012, § 839 Rn. 214).
Deshalb wurde ihr Vortrag zu dem Limit-Kontrollsystem bereits vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in dem Eilbeschluss vom 1. Juni 2006 (1 G 919/06, juris Rn. 47) für unschlüssig gehalten.
- VG Frankfurt/Main, 05.03.2007 - 1 G 5756/06
Erfolgreicher Eilrechtsschutz eines zugelassenen Skontroführers gegen …
Diesen Umstand hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 01.06.2006 (1 G 919/06) noch für unbedenklich gehalten, weil sie der Auffassung war, dass "Skontroführer" kein Beruf sei und der vollständige Ausschluss von der Skontroführerschaft für eine Zuteilungsperiode den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht berühre, so dass sich die Antragstellerin auch insoweit nicht auf eine Rechtsverletzung berufen könne.Die Kammer hat bereits in ihrem Beschluss vom 01.06.2006 (1 G 919/06) festgestellt, dass das ganze Verteilungssystem einschließlich der Ausschlussregelung der Reduzierung der Zahl der Skontroführer dienen soll, um die Abläufe an der Börse zu vereinfachen und eine optimale Bildung und Verteilung von Skontrengruppen zu ermöglichen.
Im einzelnen kann insoweit zunächst auf den Beschluss der Kammer vom 01.06.2006 (1 G 919/06) Bezug genommen werden, der zwischen denselben Beteiligten ergangen ist.
Das Gericht unterstellt in Anlehnung an den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.10.2006 (1 G 919/06) einen monatlichen Verlust von 100.000 EUR.
- VGH Hessen, 16.04.2008 - 6 UE 1472/07
Konkurrentenklage gegen verweigerte Zuteilung von Aktienskontren
Den Eilantrag der Klägerin lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 1. Juni 2006 - 1 G 919/06 (2) - ab.Die Entscheidung der Geschäftsführung der Beklagten vom 20. Mai 2005 wurde im Gegenteil von der Vorinstanz in dem hier in Streit stehenden Urteil als rechtswidrig betrachtet und aufgehoben (zweifelnd bezüglich der Rechtmäßigkeit der Bescheide bereits Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 2006 - 1 G 919/06 -).
- VGH Hessen, 30.11.2011 - 6 A 2903/09
Zuteilung von Aktien-Skontren
Rn. 115 Die Kammer hat bereits in ihrem Beschluss vom 01.06.2006 ( 1 G 919/06) festgestellt, dass das ganze Verteilungssystem einschließlich der Ausschlussregelung der Reduzierung der Zahl der Skontroführer dienen soll, um die Abläufe an der Börse zu vereinfachen und eine optimale Bildung und Verteilung von Skontrengruppen zu ermöglichen. - VG Frankfurt/Main, 12.02.2009 - 1 K 1791/08
Mitwirkung von Skontroführern an der Normsetzung des Börsenrates; Kompensation …
Rn. 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (8 Ordner) sowie den Inhalt der beigezogenen Akte der Verfahren 1 E 1101/06 (2), 1 G 5756/06 (2), 1 E 2464/97 (2) sowie 1 G 919/06 (2) Bezug genommen. - VGH Hessen, 05.05.2006 - 6 NG 1741/05
Normenkontrolleilverfahren gegen Regelungen einer Börsenordnung; fehlendes …
Darüber hinaus hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht unter dem 8. März 2006 einen Antrag gemäß § 123 VwGO anhängig gemacht, mit dem sie eine Verpflichtung zur vorläufigen Zuteilung von Aktienskontren begehrt (1 G 919/06).
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