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Rechtsprechung
   FG Rheinland-Pfalz, 27.05.1981 - 1 K 151/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,24187
FG Rheinland-Pfalz, 27.05.1981 - 1 K 151/80 (https://dejure.org/1981,24187)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27.05.1981 - 1 K 151/80 (https://dejure.org/1981,24187)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27. Mai 1981 - 1 K 151/80 (https://dejure.org/1981,24187)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1982, 70
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 17.03.2004 - IV B 185/02

    Kein BA-Abzug für Pflichtbeiträge zu Rechtsanwaltsversorgungswerk

    So hat das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 27. Mai 1981 1 K 151/80 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1982, 70) erkannt, dass für einen Rechtsanwalt Sterbegeldumlagen der Rechtsanwaltskammer keine Betriebsausgaben, sondern Sonderausgaben (Versicherungsbeiträge) sind.
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.06.2004 - 6 K 1105/01

    Sterbegeldumlagen keine Betriebsausgaben - außergewöhnlicher Motorschaden wegen …

    Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, die vom Beklagten herangezogene Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 13.04.1972 - IV R 119/67, BStBl II 1972, 728 ) und des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 27.05.1981 - 1 K 151/80, EFG 1982, 70) sei zwischenzeitlich überholt.

    Entgegen der Auffassung der Kläger hat das FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 27.05.1981 - 1 K 151/80 sich mit dem Argument auseinander gesetzt, dass die Kläger keine gesicherte Rechtsposition wie bei der Zahlung von Versicherungsprämien erwerben.

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.09.2001 - 1 K 1197/01

    Zuordnung von Schuldzinsen bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder …

    Im Rahmen der weiteren Bearbeitung des klägerischen Einspruchs durch die Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts teilte die Rechtsanwaltskammer dem Finanzamt mit, dass die Sterbegeldumlage weiterhin nach den bisherigen Statuten, und zwar entsprechend dem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 27. Mai 1981 ( EFG 1982, 70) festgestellten (vorbezeichneten) Zweck, erhoben werde.

    Die an die Rechtsanwaltskammer ... entrichtete Sterbegeldumlage von 165,-- DM kann schon deshalb nicht als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EStG ) berücksichtigungsfähig sein, weil sie mittelbar, nämlich durch Zwischenschaltung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, ausschließlich privaten Zwecken (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ) dient (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 13. April 1972 IV R 119/67 und IV R 88-89/69, BStBl II 1972, 728 und 730; Schmidt / Drenseck, EStG , 20. Aufl., § 9 Rz. 104 unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil des FG Rheinland-Pfalz, EFG 1982, 70).

  • FG Hamburg, 26.07.2006 - 2 K 105/05

    Einkommensteuer: Abziehbarkeit von Beiträgen zur berufsständischen …

    Wird der laufende Bedarf an fälligen Versorgungsgeldern umgelegt, so kommt es nicht darauf an, dass die Umlagen jeweils stets anderen zugute kommen, weil das Mitglied durch die Zahlung auch eine eigene Anwartschaft oder einen Anspruch erwirbt (BFH-Urteil vom 29.07.1986, IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Mai 1981, 1 K 151/80, EFG 1982, 70).
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