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Rechtsprechung
   VG Freiburg, 20.09.2004 - 1 K 2012/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,16758
VG Freiburg, 20.09.2004 - 1 K 2012/02 (https://dejure.org/2004,16758)
VG Freiburg, Entscheidung vom 20.09.2004 - 1 K 2012/02 (https://dejure.org/2004,16758)
VG Freiburg, Entscheidung vom 20. September 2004 - 1 K 2012/02 (https://dejure.org/2004,16758)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Feststellungsklage des Gerichtsvollziehers gegenüber einer Anweisung des Amtsgerichtsdirektors - nur ein Vollstreckungsauftrag bei Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

  • beck.de PDF, S. 8
  • ra.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Qualifizierung eines Rundschreibens als generelle dienstrechtliche Weisung des Dienstvorgesetzten an die ihm als Justizbeamte des mittleren Justizdienstes unterstellten Gerichtsvollzieher; Rechtmäßigkeit einer einnahmenmindernden generellen dienstrechtlichen Weisung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 597
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.1993 - 4 S 2505/91

    Kein allgemeiner Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses für den …

    Auszug aus VG Freiburg, 20.09.2004 - 1 K 2012/02
    Rn. 42 (Zur dienstrechtlichen Stellung und Vergütung der Gerichtsvollzieher ausführlich BVerwG, Urt.v. 29.04.1982 - C41/80 = BVerwGE 65, 270 und in VGH BW, Urt.v. 15.06.1993 -4 S 2505/91= DÖD 1995, 32).

    Da die Kläger als Gerichtsvollzieher nach den oben erwähnten Rechtsvorschriften diese Auslagenpauschale für sich vereinnahmen dürfen, ist ihre eigene wirtschaftliche Situation und damit eine subjektiv-öffentliche Rechtsposition, nämlich ihr Grundrecht auf Erwerbsfreiheit (Art. 12 GG) bzw. ihr beamtenrechtlicher Anspruch auf Erfüllung der Fürsorgepflicht gegenüber dem Dienstherrn betroffen (so VGH Bad.-Württ. Urt.v. 15.06.1993 - 4 S 2505/91, DÖD 1995, 32 unter Verweis auf BVerwGE 24, 253, wonach die Fürsorgepflicht es gebietet, einem Gerichtsvollzieher bei Durchführung von Vollstreckungsaufträgen entstehende Auslagen zu ersetzen).

    Rn. 51 Vor diesem Hintergrund ist ein Feststellungsinteresse der Kläger ohne weiteres zu bejahen (siehe VGH Bad.-Württ., der in zwei Entscheidungen, die kostenrechtliche Ansprüche von Gerichtsvollziehern betrafen, die Zulässigkeit einer Feststellungsklage problemlos bejahte: Urt.v. 15.06.1993 - 4 S 2505/91, DÖD 1995, 32 und Beschl.v. 02.08.1994 - 4 S 2610/93, juris, VGH BW - Ls 1994, Beil.10, B 8).

    Vielmehr dient eine Klärung der streitigen Rechtsfrage im Rahmen der Feststellungsklage und die damit verbundene generelle Klärung des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten auch und gerade der Vermeidung künftigen Rechtsstreits im Einzelfall (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt.v. 15.06.1993, a.a.O., der eine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer möglichen Verpflichtungsklage verneinte).

  • VGH Bayern, 30.10.2002 - 3 CS 02.2420
    Auszug aus VG Freiburg, 20.09.2004 - 1 K 2012/02
    Rn. 44 Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits deshalb gilt, weil es sich dabei um eine lediglich innerbehördliche, die dienstliche Verrichtung der Kläger betreffende Maßnahme handelt und daher die nach § 35 LVwVfG erforderliche Außenwirkung fehlt (so wohl VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 02.08.1994 - 4 S 2610/93, juris, VGHBW-Ls 1994, Beil.10, B 8), oder ob von einer Regelung mit Außenwirkung auszugehen ist, da ihre Befolgung unmittelbar die Einnahmen der Kläger und damit das beamtenrechtliche Grundverhältnis (also nicht nur das interne Betriebsverhältnis) betrifft (so das Bundesverwaltungsgericht: Verwaltungsakt - allerdings nur bezüglich konkreter kostenrechtlicher, einnahmemindernder Einzelfallanweisungen an Gerichtsvollzieher; BVerwG, Beschl.v.23.01.1987-2 B 142/86 = DÖD 1987, 119 und Urt.v. 29.04.1982 - 2 C 33.80 = BVerwGE 60, 260 sowie Urteil vom 29.04.1982 - 2 C43.80 = DVBl. 1982, 1188; dem zustimmend BayVGH, Beschl.v. 30.10.2002 - 3 CS 02.2420 - DGVZ 2003, 21 und Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 8.Aufl. 2003, Rdnr.86 zu § 35 VwVfG).

    Rn. 53 Aus den selben Erwägungen müssen sich die Kläger auch nicht darauf verweisen lassen, die vorliegende Streitfrage inzident in einem Verfahren über die Geltendmachung von Folgenbeseitigungsansprüchen klären zu lassen, denn dies würde einer ungerechtfertigten Verweigerung von Primärrechtsschutz gleichkommen (a.A. aber wohl BayVGH, Beschl.v. 30.10.2002 - 3 CS 02.2420 -, DGVZ 2003, 21 allerdings ohne ausdrücklich zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage Stellung zu nehmen).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.1994 - 4 S 2610/93

    Kein Kostenvorschußanspruch des Gerichtsvollziehers bei Aufträgen von Behörden, …

    Auszug aus VG Freiburg, 20.09.2004 - 1 K 2012/02
    Rn. 44 Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits deshalb gilt, weil es sich dabei um eine lediglich innerbehördliche, die dienstliche Verrichtung der Kläger betreffende Maßnahme handelt und daher die nach § 35 LVwVfG erforderliche Außenwirkung fehlt (so wohl VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 02.08.1994 - 4 S 2610/93, juris, VGHBW-Ls 1994, Beil.10, B 8), oder ob von einer Regelung mit Außenwirkung auszugehen ist, da ihre Befolgung unmittelbar die Einnahmen der Kläger und damit das beamtenrechtliche Grundverhältnis (also nicht nur das interne Betriebsverhältnis) betrifft (so das Bundesverwaltungsgericht: Verwaltungsakt - allerdings nur bezüglich konkreter kostenrechtlicher, einnahmemindernder Einzelfallanweisungen an Gerichtsvollzieher; BVerwG, Beschl.v.23.01.1987-2 B 142/86 = DÖD 1987, 119 und Urt.v. 29.04.1982 - 2 C 33.80 = BVerwGE 60, 260 sowie Urteil vom 29.04.1982 - 2 C43.80 = DVBl. 1982, 1188;… dem zustimmend BayVGH, Beschl.v. 30.10.2002 - 3 CS 02.2420 - DGVZ 2003, 21 und Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 8.Aufl. 2003, Rdnr.86 zu § 35 VwVfG).

    Rn. 51 Vor diesem Hintergrund ist ein Feststellungsinteresse der Kläger ohne weiteres zu bejahen (siehe VGH Bad.-Württ., der in zwei Entscheidungen, die kostenrechtliche Ansprüche von Gerichtsvollziehern betrafen, die Zulässigkeit einer Feststellungsklage problemlos bejahte: Urt.v. 15.06.1993 - 4 S 2505/91, DÖD 1995, 32 und Beschl.v. 02.08.1994 - 4 S 2610/93, juris, VGH BW - Ls 1994, Beil.10, B 8).

  • BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 41.80

    Gerichtsvollzieher - Versetzung innerhalb Behörde - Abordnung innerhalb Behörde - …

    Auszug aus VG Freiburg, 20.09.2004 - 1 K 2012/02
    Rn. 42 (Zur dienstrechtlichen Stellung und Vergütung der Gerichtsvollzieher ausführlich BVerwG, Urt.v. 29.04.1982 - C41/80 = BVerwGE 65, 270 und in VGH BW, Urt.v. 15.06.1993 -4 S 2505/91= DÖD 1995, 32).
  • BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 33.80

    Kosten der Gerichtsvollzieher - Rückzahlung bzw. Verrechnung von Schreibauslagen …

    Auszug aus VG Freiburg, 20.09.2004 - 1 K 2012/02
    Rn. 44 Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits deshalb gilt, weil es sich dabei um eine lediglich innerbehördliche, die dienstliche Verrichtung der Kläger betreffende Maßnahme handelt und daher die nach § 35 LVwVfG erforderliche Außenwirkung fehlt (so wohl VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 02.08.1994 - 4 S 2610/93, juris, VGHBW-Ls 1994, Beil.10, B 8), oder ob von einer Regelung mit Außenwirkung auszugehen ist, da ihre Befolgung unmittelbar die Einnahmen der Kläger und damit das beamtenrechtliche Grundverhältnis (also nicht nur das interne Betriebsverhältnis) betrifft (so das Bundesverwaltungsgericht: Verwaltungsakt - allerdings nur bezüglich konkreter kostenrechtlicher, einnahmemindernder Einzelfallanweisungen an Gerichtsvollzieher; BVerwG, Beschl.v.23.01.1987-2 B 142/86 = DÖD 1987, 119 und Urt.v. 29.04.1982 - 2 C 33.80 = BVerwGE 60, 260 sowie Urteil vom 29.04.1982 - 2 C43.80 = DVBl. 1982, 1188;… dem zustimmend BayVGH, Beschl.v. 30.10.2002 - 3 CS 02.2420 - DGVZ 2003, 21 und Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 8.Aufl. 2003, Rdnr.86 zu § 35 VwVfG).
  • BVerwG, 30.06.1966 - VIII C 42.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Freiburg, 20.09.2004 - 1 K 2012/02
    Da die Kläger als Gerichtsvollzieher nach den oben erwähnten Rechtsvorschriften diese Auslagenpauschale für sich vereinnahmen dürfen, ist ihre eigene wirtschaftliche Situation und damit eine subjektiv-öffentliche Rechtsposition, nämlich ihr Grundrecht auf Erwerbsfreiheit (Art. 12 GG) bzw. ihr beamtenrechtlicher Anspruch auf Erfüllung der Fürsorgepflicht gegenüber dem Dienstherrn betroffen (so VGH Bad.-Württ. Urt.v. 15.06.1993 - 4 S 2505/91, DÖD 1995, 32 unter Verweis auf BVerwGE 24, 253, wonach die Fürsorgepflicht es gebietet, einem Gerichtsvollzieher bei Durchführung von Vollstreckungsaufträgen entstehende Auslagen zu ersetzen).
  • BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 43.80

    Gerichtsvollzieher - Selbständigkeit - Dienstaufsicht

    Auszug aus VG Freiburg, 20.09.2004 - 1 K 2012/02
    Rn. 44 Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits deshalb gilt, weil es sich dabei um eine lediglich innerbehördliche, die dienstliche Verrichtung der Kläger betreffende Maßnahme handelt und daher die nach § 35 LVwVfG erforderliche Außenwirkung fehlt (so wohl VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 02.08.1994 - 4 S 2610/93, juris, VGHBW-Ls 1994, Beil.10, B 8), oder ob von einer Regelung mit Außenwirkung auszugehen ist, da ihre Befolgung unmittelbar die Einnahmen der Kläger und damit das beamtenrechtliche Grundverhältnis (also nicht nur das interne Betriebsverhältnis) betrifft (so das Bundesverwaltungsgericht: Verwaltungsakt - allerdings nur bezüglich konkreter kostenrechtlicher, einnahmemindernder Einzelfallanweisungen an Gerichtsvollzieher; BVerwG, Beschl.v.23.01.1987-2 B 142/86 = DÖD 1987, 119 und Urt.v. 29.04.1982 - 2 C 33.80 = BVerwGE 60, 260 sowie Urteil vom 29.04.1982 - 2 C43.80 = DVBl. 1982, 1188;… dem zustimmend BayVGH, Beschl.v. 30.10.2002 - 3 CS 02.2420 - DGVZ 2003, 21 und Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 8.Aufl. 2003, Rdnr.86 zu § 35 VwVfG).
  • BVerwG, 23.01.1987 - 2 B 142.86

    Gerichtsvollzieher - Kosten - Vollstreckung - Vorläufige Einstellung - …

    Auszug aus VG Freiburg, 20.09.2004 - 1 K 2012/02
    Rn. 44 Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits deshalb gilt, weil es sich dabei um eine lediglich innerbehördliche, die dienstliche Verrichtung der Kläger betreffende Maßnahme handelt und daher die nach § 35 LVwVfG erforderliche Außenwirkung fehlt (so wohl VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 02.08.1994 - 4 S 2610/93, juris, VGHBW-Ls 1994, Beil.10, B 8), oder ob von einer Regelung mit Außenwirkung auszugehen ist, da ihre Befolgung unmittelbar die Einnahmen der Kläger und damit das beamtenrechtliche Grundverhältnis (also nicht nur das interne Betriebsverhältnis) betrifft (so das Bundesverwaltungsgericht: Verwaltungsakt - allerdings nur bezüglich konkreter kostenrechtlicher, einnahmemindernder Einzelfallanweisungen an Gerichtsvollzieher; BVerwG, Beschl.v.23.01.1987-2 B 142/86 = DÖD 1987, 119 und Urt.v. 29.04.1982 - 2 C 33.80 = BVerwGE 60, 260 sowie Urteil vom 29.04.1982 - 2 C43.80 = DVBl. 1982, 1188;… dem zustimmend BayVGH, Beschl.v. 30.10.2002 - 3 CS 02.2420 - DGVZ 2003, 21 und Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 8.Aufl. 2003, Rdnr.86 zu § 35 VwVfG).
  • OLG Hamm, 06.05.2024 - 25 W 281/23

    Unzulässigkeit einer vollstreckungsrechtlichen Beschwerde mangels Beschwer

    Rn. 93 Gegenüber Anweisungen des Dienstherrn in gebührenrechtlichen Fragen gibt es eine verwaltungsgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeit (vgl. dazu VG Freiburg, Urteil vom 20.09.2004, AZ: 1 K 2012/02).
  • OLG Frankfurt, 09.08.2017 - 18 W 15/16

    Zur Beschwerdebefugnis des Gerichtsvollziehers im Kostenansatzverfahren nach § 5 …

    Schließlich liegen in Fällen, in denen Fragen des Kostenansatzes von dem die Staatskasse vertretenden Bezirksrevisor und dem Gerichtsvollzieher unterschiedliche beurteilt werden, gegebenenfalls dienstrechtliche Ansprüche des Gerichtsvollziehers vor, die im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht zu machen sind, will sich ein Gerichtsvollzieher gegen die Kürzung seines Kostenansatzes wenden (vgl. beispielhaft VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 15.6.1993 - 4 S 2505/91 - zit. n. juris; VG Freiburg (Breisgau), Urteil v. 20.9.2004 - 1 K 2012/02, NVwZ-RR 2005, 597 ff.).
  • LG Kleve, 04.08.2025 - 3 T 32/25
    Hiervon ging auch der Gesetzgeber aus (…vgl. BT-Drs. 14/8763, S. 13; vgl. ferner VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 20. September 2004 - 1 K 2012/02 -, Rn. 57 ff., juris).
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