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| FG Rheinland-Pfalz, 23.08.1995 - 1 K 2134/93 |
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§§ 227, 240 AO
Abgabenordnung; Teilerlaß von Säumniszuschlägen bei Aussetzungsklage
Papierfundstellen
- DB 1996, 306
- EFG 1995, 1093
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- BFH, 29.08.1991 - V R 78/86
Erhebung der vollen Säumniszuschläge kann - nach vorher abgelehnter Aussetzung …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.08.1995 - 1 K 2134/93
Nach Abschluß des Revisionsverfahrens beantragten die Kläger mit Schreiben an das Finanzamt vom 31. Januar 1992 (Bl. 22 USt-Akten I) unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 29. August 1991 V R 78/86 (BStBl II 1991, 906) Teilerlaß dieser Säumniszuschläge und nicht näher bezeichneter Vollstreckungskosten für Umsatzsteuer 1978 bis 1981.Das BFH-Urteil vom 29. August 1991 (a.a.O.) ergebe nichts zugunsten der Beschwerdeführer (jetzt: Kläger).
Diese Auffassung werde durch das BFH-Urteil vom 29. August 1991 (a.a.O.) bestätigt.
Der dem BFH-Urteil vom 29. August 1991 (a.a.O.) zugrunde liegende Sachverhalt sei mit dem Streitfall nicht vergleichbar.
Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestandes einer steuerrechtlichen Vorschrift bewußt in Kauf genommen hat, rechtfertigt hingegen keinen Erlaß aus sachlichen Billigkeitsgründen (BFH-Urteil vom 29. August 1991 a.a.O.; mit weiteren Nachweisen).
Deshalb kann bei unterbliebener Aussetzung der Vollziehung nur ausnahmsweise ein Teilerlaß der Säumniszuschläge geboten sein, wenn eine dem BFH-Urteil vom 29. August 1991 (a.a.O.) vergleichbare, besondere Fallgestaltung vorliegt.
Bezüglich der Steuerfestsetzungen laut Einspruchsentscheidung vom 19. April 1984, die nach Ergehen der Einspruchsentscheidung bis zur Tilgung am 10. Oktober 1984 zu weiteren Säumniszuschlägen von 900,-; DM und ab Fälligkeitstag 9. März 1984 zu Säumniszuschlägen von insgesamt 1.200 DM (die restlichen 26 DM waren infolge der ursprünglich höheren Steuerfestsetzungen entstanden) geführt haben, kann zudem nicht davon ausgegangen werden, daß eine Aussetzungslage im Sinne des BFH-Urteils vom 29. August 1991 (a.a. O.) bestanden hat.
- BFH, 24.03.1992 - VII R 39/91
Höhe des verwirkten Säumniszuschlags bei Änderung des rückständigen Steuerbetrags
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.08.1995 - 1 K 2134/93
Auch der Hinweis der Beschwerdeführer (Kläger) auf das Urteil des BFH vom 24. März 1992 VII R 39/91 (BStBl II 1992, 956) gehe fehl. - BFH, 17.03.1987 - VII R 26/84
Versagung eines Billigkeitserweises auf Grund verspäteter Antragstellung
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.08.1995 - 1 K 2134/93
Da die OFD zu Recht sachliche Billigkeitsgründe nicht als gegeben erachtet hat, brauchte sie keine Erwägungen darüber anzustellen, ob auch der Umstand, daß der Antrag auf Erstattung im Billigkeitswege erst sieben Jahre nach der Zahlung gestellt worden ist, eine Abweisung des Antrags erlaubt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 17. März 1987 VII R 26/84 , BFH/NV 1987, 620).
- BFH, 30.03.1993 - VII R 37/92
Entrichtung eines Säumniszuschläges zur Körperschaftsteuer und Ergänzungsabgabe - …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.08.1995 - 1 K 2134/93
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist andererseits die Ausübung von Druck im Sinne von § 240 AO nicht berechtigt, wenn der zu vollziehende Steuerbescheid angefochten wird und - wenn auch gegebenenfalls nachträglich - ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit von Anfang an festgestellt werden ( BFH-Urteil vom 30. März 1993 VII R 37/92 , BFH/NV 1994, 4, 6). - BFH, 28.02.1991 - V R 12/85
- Leistungsaustausch und Entgelt bei Nießbrauchsgewährung - …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.08.1995 - 1 K 2134/93
Klage und Revision hatten teilweise Erfolg (Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Oktober 1984 6 K 150/84 - Bl. 270 USt-Akte III - und rechtskräftiger Vorbescheid des BFH vom 28. Februar 1991 V R 12/85 - Bl. 27 USt-Akten I). - BVerfG, 30.01.1986 - 2 BvR 1336/85
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.08.1995 - 1 K 2134/93
Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung; die verfassungsrechtlich unbedenklich ist (Beschluß der 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 1986 - 2 BvR 1336/85; DStZ/E 1986; 101); bewußt in Kauf genommen; daß Säumniszuschläge für Steuern zu entrichten sind; deren Festsetzung sich später als unrechtmäßig erwiesen hat.
- BFH, 18.09.2018 - XI R 36/16
Zum Erlass von Säumniszuschlägen im Billigkeitsverfahren
Rn. 53 a) Ob zum Zeitpunkt der AdV-Versagung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide i.S. von § 361 Abs. 2 Satz 2 AO bzw. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO vorgelegen haben, d.h. die Entscheidung bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag des Klägers und der Aktenlage ergab, rechtmäßig war, ist nicht zu überprüfen (…BFH-Urteile vom 26. Januar 1988 VIII R 151/84, BFH/NV 1988, 695, unter 2.a, Rz 17; in BFHE 253, 12, BStBl II 2016, 508, Rz 26; Verwaltungsgericht --VG-- Magdeburg, Urteil vom 30. Oktober 2012 9 A 126/12, juris, Rz 23; VG Potsdam, Urteil vom 26. Februar 2014 8 K 1031/12, Landes- und Kommunalverwaltung --LKV-- 2014, 236, Rz 28; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. August 1995 1 K 2134/93, EFG 1995, 1093;… Klein/Rüsken, AO, 14. Aufl., § 240 Rz 65; a.A. im Sinne einer vollen Überprüfung der AdV-Entscheidung: VG München, Urteil vom 12. November 2015 M 10 K 14.4662, juris, Rz 39; FG München, Urteil vom 21. Mai 2013 10 K 1310/10, juris, Rz 47).Rn. 55 aa) Zum einen würde einem --eventuell abweichenden-- Prüfungsergebnis bereits die materielle Bindungswirkung der im Eilverfahren ergangenen Entscheidung entgegenstehen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil in EFG 1995, 1093; VG Potsdam, Urteil in LKV 2014, 236, Rz 28).
- FG Hamburg, 23.02.1999 - IV 123/96
Billigkeitserlaß entstandener Säumniszuschläge; Bestehende ernsthafte Zweifel an …
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