Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 16.02.1995 - 1 L 1070/93 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
§ 35 BauGB.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- hessen.de (Kurzinformation)
Tierschutz - Baurecht - Sauen
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)
Nachbarrecht; Abwehrrecht; Gebot der Rücksichtnahme; Gemeinschaftsgülleanlage; Grenzabstand
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Nachbarrecht; Abwehrrecht; Gebot der Rücksichtnahme; Gemeinschaftsgülleanlage; Grenzabstand
Verfahrensgang
- VG Stade, 07.01.1993 - 2 A 77/91
- OVG Niedersachsen, 16.02.1995 - 1 L 1070/93
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75
Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme
Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.02.1995 - 1 L 1070/93
Welche Anforderungen an das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hat das BVerwG in seinem Grundsatzurteil vom 25.2.1977 (DVBl. 1977, 722 = BVerwGE 52, 122) im einzelnen wie folgt ausgeführt: Maßgeblich sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles.
- VGH Bayern, 24.03.2011 - 22 B 10.2316
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen Mastschweinestall
Die Verhältnisse im vorliegenden Fall geben keinen Anlass, ausnahmsweise etwa wegen eines besonders hohen Infektionsrisikos (vgl. NdsOVG vom 16.02.1995 Az. 1 L 1070/93 ) eine vom geplanten Betrieb des Beigeladenen ausgehende Gefahr im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG für die Schweinezucht und -mast in dem benachbarten, ca. 120 m entfernten Stall des Klägers anzunehmen.Die Verhältnisse im vorliegenden Fall geben keinen Anlass, ausnahmsweise etwa wegen eines besonders hohen Infektionsrisikos (vgl. NdsOVG vom 16.02.1995 Az. 1 L 1070/93 ) eine vom geplanten Betrieb des Beigeladenen ausgehende Gefahr im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG für die Schweinezucht und -mast in dem benachbarten, ca. 120 m entfernten Stall des Klägers anzunehmen.
- OVG Niedersachsen, 14.07.2011 - 1 ME 76/11
Erhöhen des Maßes der baurechtlich gebotenen Rücksichtnahme wegen der besonderen …
Diese kann sich etwa aus hier nicht vorliegenden, über Geruchsbelästigungen hinausgehenden seuchenhygienischen Risiken ergeben (vgl. Senatsurt. v. 16.2.1995 - 1 L 1070/93 -, NuR 1995, 416 ; Beschl. v. 10.8.2000 - 1 M 760/00 -, NuR 2001, 101 ;… VGH München, Urt. v. 24.3.2011 - 22 B 10.2316 -, DVBl. 2011, 773). - VGH Bayern, 24.03.2011 - 22 B 10.2320
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen Mastschweinestall
Rn. 24 Die Verhältnisse im vorliegenden Fall geben keinen Anlass, ausnahmsweise etwa wegen eines besonders hohen Infektionsrisikos (vgl. NdsOVG vom 16.02.1995 Az. 1 L 1070/93 ) eine vom geplanten Betrieb des Beigeladenen ausgehende Gefahr im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG für die Schweinezucht und -mast in dem benachbarten, ca. 120 m entfernten Stall des Klägers anzunehmen. - OVG Niedersachsen, 15.06.1995 - 1 L 2458/93
Nachbarschutz; Rücksichtnahmegebot; Gülleerdbecken; Geflügelzuchtbetrieb; …
Entsprechend hat der Senat etwa in seinem Urteil vom 16.2.1995 - 1 L 1070/93 - (bestätigt durch BVerwG, Beschl. vom 12.6.1995 - 4 B 131.95 -) auch festgestellt, daß eine Gemeinschaftsgülleanlage mit 1.350 m³ Fassungsvermögen wegen des damit verbundenen erhöhten seuchenhygienischen Risikos sogar noch bei Einhaltung eines Abstandes von 475 m zu einem Schweinezucht-Betrieb nach den gegebenen örtlichen Umständen gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen kann. - OVG Niedersachsen, 15.12.2003 - 1 LB 3724/01
Standort einer Gülleentnahmestelle und Nachbarrecht - nachbarliche Rücksichtnahme
(- 1 L 1070/93 -, AgrarR 1995, 351 = BRS 57 Nr. 225 = NdsRpfl. 1995, 177; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 12.6.1995 - 4 B 131/95 -, V.n.b.) und vom 15. Juni 1995.
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