Rechtsprechung
| OVG Schleswig-Holstein, 25.11.1993 - 1 L 128/92 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Umbau; Wirtschaftsgebäude; Wohngebäude
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 25.08.1992 - 2 A 215/91
- OVG Schleswig-Holstein, 25.11.1993 - 1 L 128/92
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 10.08.1990 - 4 C 3.90
Änderung der Bauleitplanung - Ersetzung eines Bebauungsplanes - Normenkollision - …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.11.1993 - 1 L 128/92
Der Begriff der Splittersiedlung in § 35 Abs. 3 BauGB steht beispielhaft für das Bestreben des Gesetzes, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit jede Zersiedelung des Außenbereiches zu verhindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.08.1990 - 4 C 3.90 -, BRS 50 Nr. 2). - BVerwG, 03.06.1977 - 4 C 37.75
Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung im Außenbereich; Keine …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.11.1993 - 1 L 128/92
Die unorganische Inanspruchnahme des Außenbereiches durch Bauvorhaben ist zu mißbilligen, das heißt zu "befürchten" und "unerwünscht", wenn in dem Bauvorhaben ein Vorgang der Zersiedelung gesehen werden muß (BVerwG, Urt. v. 03.06.1977 - IV C 37.75 -, BRS 32 Nr. 75).
- VG Sigmaringen, 25.11.2004 - 6 K 1113/04
Eine nach § 35 Abs 4 S 1 Nr 1 BauGB erleichterte Nutzungsänderung ist nur einmal …
Das Merkmal des siedlungsstrukturellen "Befürchtens" ist bei einer zusätzlichen Inanspruchnahme des Außenbereiches in der Regel gegeben (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.11.1993 - 1 L 128/92 -).Auch die Intensivierung einer derartigen Nutzung kann eine Verfestigung einer Splittersiedlung darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2000 - 4 C 5.99 -, NVwZ 2000, 1048, m.w.N.; Beschluss vom 03.12.1990 - 4 B 145.90 -, NuR 1991, 334; Urteil vom 25.01.1985 - 4 C 35.81 -, NVwZ 1985, 825; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.11.1993 - 1 L 128/92 -).
- OVG Schleswig-Holstein, 14.08.1996 - 1 L 217/95
Baurecht: Anspruchsvoraussetzungen für Teilungsgenehmigung bzw. Fiktivzeugnis
Nach dem Kartenmaterial und den dem Senat bekannten Örtlichkeiten der Bebauung entlang des W Weges aus einem früheren Berufungsverfahren (mit Ortsbesichtigung) (Urt. d. Senates v. 25.11.1993 - 1 L 128/92 -) dürfte das abzuteilende Gesamtgrundstück im Außenbereich liegen, weil es anschließt an die an der Westseite des W Weges vorhandene Bebauung im Norden (sogenannte Anschlußbebauung).
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