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Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 10.01.1995 - 1 L 129/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,6342
OVG Schleswig-Holstein, 10.01.1995 - 1 L 129/93 (https://dejure.org/1995,6342)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10.01.1995 - 1 L 129/93 (https://dejure.org/1995,6342)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10. Januar 1995 - 1 L 129/93 (https://dejure.org/1995,6342)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Windkraftanlage; Landwirtschaftlicher Betrieb; Örtliches Nezt; Privilegiertes Vorhaben

Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 8 A 442/91
  • OVG Schleswig-Holstein, 10.01.1995 - 1 L 129/93
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 16.06.1994 - 4 C 20.93

    Bauplanungsrecht: Privilegierung von Windkraftanlagen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.01.1995 - 1 L 129/93
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urt. v. 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 -, ZfBR 1994, 290), der sich der Senat angeschlossen hat (…Urt. v. 23. November 1994 - 1 L 39/93 - vgl. auch Urt. d. Senates v. 15. September 1994 - 1 L 128/94 -), handelt es sich bei der Errichtung einer Windkraftanlage, deren Strom überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist werden soll, um kein Vorhaben, das i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dient.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1994, a.a.O., m.w.N.) ist ebenso wie für die Zulassung gewerblicher Betriebe im Außenbereich auch für die Zulässigkeit von Energieversorgungsanlagen im Außenbereich die Ortsgebundenheit des Vorhabens erforderlich.

    Dies trifft insbesondere für Windkraftanlagen zu (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1994, a.a.O.).

    Die in ihrer Gesamtkonzeption auf das Ziel größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ausgerichtete Privilegierungsregelung des § 35 Abs. 1 BauGB würde bei einem solchen Verständnis aus den Angeln gehoben (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1994, a.a.O.).

    Der vom Kläger bevorzugte Standort ist seiner Einschätzung nach zwar wirtschaftlich zweckmäßig, dadurch wird der erforderliche Standortbezug jedoch nicht hergestellt, da eine Windenergieanlage auch an einem anderen Ort errichtet werden kann, ohne ihren Zweck zu verfehlen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1994, a.a.O.).

    Diese Bestimmung stellt einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die von § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 BauGB nicht erfaßt werden, nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll aber nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1994, a.a.O.).

    Unabhängig davon, ob ein Antragsteller auch auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden könnte, ist zu prüfen, ob das Vorhaben überhaupt im Außenbereich zugelassen werden soll (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1994, a.a.O.).

    Solange kein Gebrauch von dem planerischen Instrumentarium gemacht wird, richtet sich die Zulassung einer Windkraftanlage im Einzelfall nach § 35 Abs. 2 BauGB (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1994, a.a.O.).

    Ein solcher würde die öffentlichen Belange in einer Weise konkretisieren, die die Zulassung gemäß § 35 Abs. 2 BauGB an den planerisch ausgewiesenen Standorten erheblich erleichtern und auf den dafür nicht bestimmten oder anderweitig ausgewiesenen Flächen grundsätzlich hindern würde (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1994, a.a.O.).

    Planungsaktivitäten, die auf die Aufstellung eines Raumordnungsplanes gerichtet sind, sind nicht geeignet, sich im Rahmen des § 35 BauGB positiv oder negativ auf die Zulassung eines Einzelvorhabens auszuwirken (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1994, a.a.O.).

    Hieraus folgt jedoch nicht, daß Windkraftanlagen schlechthin oder auch nur regelmäßig als mit der funktionellen Bestimmung des Außenbereichs unvereinbare störende Fremdkörper einzustufen sind (BVerwG, Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, ZfBR 1994, 290).

    Ist er wegen seiner natürlichen Beschaffenheit ohnehin weder für das eine noch das andere geeignet oder hat er seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt, so kann von einer Beeinträchtigung i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB keine Rede sein (BVerwG, Urt. v. 16.06.1994, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.02.1983 - 4 C 19.81

    Windenergieanlage - Windkraftanlage - Außenbereich - Privilegierung - Umfang - …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.01.1995 - 1 L 129/93
    Jedoch sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes mehrfach entschieden worden, daß an die Wertung, eine im Außenbereich beabsichtigte Anlage widerspreche der Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft", um so höhere Anforderungen zu stellen seien, je weniger die Anlage die landwirtschaftliche Nutzung einschränke; dies gelte gerade auch für die besonderen Verhältnisse von Windkraftanlagen mit ihren sehr kleinen Grundflächen (Urt. v. 18.02.1983 - 4 C 19.81 -, BVerwGE 67, 33, 40; Beschl. v. 08.02.1991 - 4 B 10.91 -, BRS 52 Nr. 81).

    Unter Berücksichtigung der bereits zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sei die Kammer jedoch zu der Auffassung gelangt, daß einer Windkraftanlage, die - wie hier - nicht selbst schon benannte Beeinträchtigungen öffentlicher Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB hervorrufe, ein derartiges Koordinierungsbedürfnis "nach außen" (so die Formulierung des Bundesverwaltungsgerichtes im Urteil vom 18.02.1983, BVerwGE 67, 33, 39) nicht entgegengehalten werden könne.

    Ob das Vorhaben bereits wegen eines Widerspruchs zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen vom 30. Januar 1987, der die betroffene Fläche als Fläche für die Landwirtschaft darstellt, öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 1. Spiegelstrich BauGB) kann dahinstehen (vgl. dazu, daß die Darstellung in einem F-Plan als Fläche für die Landwirtschaft nicht notwendigerweise der Zulassung von Windkraftanlagen entgegensteht: BVerwG, Urt. v. 18. Februar 1983 - 4 C 19.81 -, DVB1.1983, 890, 892; BVerwG, Beschl. v. 08.02.1991 - 4 B 10.91 -, NVwZ-RR 1991, 456; vgl. Urt. d. Senates v. 23. November 1994 - 1 L 39/93 -).

  • BVerwG, 08.02.1991 - 4 B 10.91

    Bauplanungsrecht - Windkraftanlagen im Außenbereich

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.01.1995 - 1 L 129/93
    Jedoch sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes mehrfach entschieden worden, daß an die Wertung, eine im Außenbereich beabsichtigte Anlage widerspreche der Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft", um so höhere Anforderungen zu stellen seien, je weniger die Anlage die landwirtschaftliche Nutzung einschränke; dies gelte gerade auch für die besonderen Verhältnisse von Windkraftanlagen mit ihren sehr kleinen Grundflächen (…Urt. v. 18.02.1983 - 4 C 19.81 -, BVerwGE 67, 33, 40; Beschl. v. 08.02.1991 - 4 B 10.91 -, BRS 52 Nr. 81).

    Diese rechtliche Einordnung widerspreche auch nicht dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08. Februar 1991 (NVwZ-RR 1991, 456).

    Ob das Vorhaben bereits wegen eines Widerspruchs zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen vom 30. Januar 1987, der die betroffene Fläche als Fläche für die Landwirtschaft darstellt, öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 1. Spiegelstrich BauGB) kann dahinstehen (…vgl. dazu, daß die Darstellung in einem F-Plan als Fläche für die Landwirtschaft nicht notwendigerweise der Zulassung von Windkraftanlagen entgegensteht: BVerwG, Urt. v. 18. Februar 1983 - 4 C 19.81 -, DVB1.1983, 890, 892; BVerwG, Beschl. v. 08.02.1991 - 4 B 10.91 -, NVwZ-RR 1991, 456; vgl. Urt. d. Senates v. 23. November 1994 - 1 L 39/93 -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.11.1994 - 1 L 39/93

    Windkraftanlage; Flächennutzungsplan

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.01.1995 - 1 L 129/93
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (…Urt. v. 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 -, ZfBR 1994, 290), der sich der Senat angeschlossen hat (Urt. v. 23. November 1994 - 1 L 39/93 - vgl. auch Urt. d. Senates v. 15. September 1994 - 1 L 128/94 -), handelt es sich bei der Errichtung einer Windkraftanlage, deren Strom überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist werden soll, um kein Vorhaben, das i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dient.

    Ob das Vorhaben bereits wegen eines Widerspruchs zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen vom 30. Januar 1987, der die betroffene Fläche als Fläche für die Landwirtschaft darstellt, öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 1. Spiegelstrich BauGB) kann dahinstehen (…vgl. dazu, daß die Darstellung in einem F-Plan als Fläche für die Landwirtschaft nicht notwendigerweise der Zulassung von Windkraftanlagen entgegensteht: BVerwG, Urt. v. 18. Februar 1983 - 4 C 19.81 -, DVB1.1983, 890, 892; BVerwG, Beschl. v. 08.02.1991 - 4 B 10.91 -, NVwZ-RR 1991, 456; vgl. Urt. d. Senates v. 23. November 1994 - 1 L 39/93 -).

  • BVerwG, 18.02.1983 - 4 C 18.81

    Gebot des Einfügens - Gebot der Rücksichtnahme - Private Windenergieanlage - …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.01.1995 - 1 L 129/93
    Die Neuartigkeit von Windkraftanlagen allein läßt sich nicht als Beleg oder auch nur als Indiz dafür werten, daß die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Februar 1983 - 4 C 18.81 -, BVerwGE 67, 23 = DVB1.1983, 890).
  • BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 29.81

    Zulässigkeit eines Wohnhauses in landwirtschaftlich genutzter Dorfrandlage; …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.01.1995 - 1 L 129/93
    Mit diesem Belang verfolgt das Gesetz den Zweck, die Außenbereichsflächen in ihrer funktionellen Bestimmung für die naturgegebene Bodennutzung zu erhalten und sie in ihrer natürlichen Eigenart und Funktion vor den Eindringen wesensfremder Nutzungen zu schützen (…BVerwG, Urt. v. 27.01.1967 - VI C 33.65 -, BVerwGE 26, 111; Urt. v. 03.05.1974 - 4 C 10.71 - u. v. 25.01.1985 - 4 C 29.81 -, Buchholz 406.11, § 35 BBauG Nr. 109 und 223).
  • BVerwG, 03.05.1974 - IV C 10.71

    Notwendige Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Privilegierung des …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.01.1995 - 1 L 129/93
    Mit diesem Belang verfolgt das Gesetz den Zweck, die Außenbereichsflächen in ihrer funktionellen Bestimmung für die naturgegebene Bodennutzung zu erhalten und sie in ihrer natürlichen Eigenart und Funktion vor den Eindringen wesensfremder Nutzungen zu schützen (…BVerwG, Urt. v. 27.01.1967 - VI C 33.65 -, BVerwGE 26, 111; Urt. v. 03.05.1974 - 4 C 10.71 - u. v. 25.01.1985 - 4 C 29.81 -, Buchholz 406.11, § 35 BBauG Nr. 109 und 223).
  • BVerwG, 27.01.1967 - IV C 33.65

    Erweiterung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung als öffentlicher Belang; …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.01.1995 - 1 L 129/93
    Mit diesem Belang verfolgt das Gesetz den Zweck, die Außenbereichsflächen in ihrer funktionellen Bestimmung für die naturgegebene Bodennutzung zu erhalten und sie in ihrer natürlichen Eigenart und Funktion vor den Eindringen wesensfremder Nutzungen zu schützen (BVerwG, Urt. v. 27.01.1967 - VI C 33.65 -, BVerwGE 26, 111;… Urt. v. 03.05.1974 - 4 C 10.71 - u. v. 25.01.1985 - 4 C 29.81 -, Buchholz 406.11, § 35 BBauG Nr. 109 und 223).
  • BVerwG, 16.08.1967 - VI C 33.65

    Unterbringung in eine gleichwertige Laufbahn - Antrag auf Versetzung in den …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.01.1995 - 1 L 129/93
    Mit diesem Belang verfolgt das Gesetz den Zweck, die Außenbereichsflächen in ihrer funktionellen Bestimmung für die naturgegebene Bodennutzung zu erhalten und sie in ihrer natürlichen Eigenart und Funktion vor den Eindringen wesensfremder Nutzungen zu schützen (BVerwG, Urt. v. 27.01.1967 - VI C 33.65 -, BVerwGE 26, 111;… Urt. v. 03.05.1974 - 4 C 10.71 - u. v. 25.01.1985 - 4 C 29.81 -, Buchholz 406.11, § 35 BBauG Nr. 109 und 223).
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.09.1994 - 1 L 128/94

    Windenergieanlage als privilegiertes Vorhaben

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.01.1995 - 1 L 129/93
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (…Urt. v. 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 -, ZfBR 1994, 290), der sich der Senat angeschlossen hat (Urt. v. 23. November 1994 - 1 L 39/93 - vgl. auch Urt. d. Senates v. 15. September 1994 - 1 L 128/94 -), handelt es sich bei der Errichtung einer Windkraftanlage, deren Strom überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist werden soll, um kein Vorhaben, das i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dient.
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.07.1995 - 1 L 165/95

    Windkraftanlage; Strom; Erschließung

    Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, ZfBR 1994, 290), der sich der Senat angeschlossen hat (Urt. v. 23.11.1994 - 1 L 39/93 - Urt. v. 10.01.1995 - 1 L 129/93 -, SchlHA 1995, 160; NUR 1995, 315), hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, daß eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft oder der Erholungsfunktion von der geplanten Windkraftanlage nicht ausgeht.
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.07.1995 - 1 L 88/94
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, ZfBR 1994, 290), der sich der Senat wiederholt angeschlossen hat (zuletzt Urt. v. 10.01.1995 - 1 L 129/93 -, vgl. ferner SchlHA 1995, 160; NUR 1995, 315), handelt es sich bei der Errichtung einer Windkraftanlage, deren Strom ausschließlich oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist werden soll, um kein Vorhaben, das i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dient.
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