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Weitere Entscheidung unten: OVG Schleswig-Holstein, 18.11.2002

Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2003 - 1 L 186/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,10642
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2003 - 1 L 186/02 (https://dejure.org/2003,10642)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 20.05.2003 - 1 L 186/02 (https://dejure.org/2003,10642)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 20. Mai 2003 - 1 L 186/02 (https://dejure.org/2003,10642)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BauGO in der Fassung vom 19.10.1998 (GVOBl. S. 870, br. S. 910); ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebühren, Baugenehmigungsgebühren, Pauschalierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Baugenehmigungsgebühr und Rohbaukosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Heranziehung zur Erstattung von Baugenehmigungsgebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise; Zulässigkeit der pauschalierten Ermittlung des Rohbauwertes gemäß § 3 Abs. 1 BauGO (Baugebührenordnung); Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität; Gebührenrechtliches ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 165
  • DÖV 2004, 264
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (4)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.1995 - 6 L 36/95

    Rechtmittel gegen den Erlass von Baugenehmigungsgebühren; Streit über die …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2003 - 1 L 186/02
    Von einer unzulässigen Typisierung der Bautypen für die Bestimmung der Baugenehmigungsgebühren kann nur dann ausgegangen werden, wenn in aller Regel Gebäude, die unter eine bestimmte Nummer fallen, erheblich geringere Rohbaukosten aufwiesen als sich auf der Grundlage der Ermittlungen nach der BauGO ergeben (Anschluss an OVG Greifswald, Urteil vom 15.11.1995 - 6 L 36/95 -, NVwZ-RR 1997, S. 61 = KStZ 1997, S. 91).

    Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht unter Berufung auf das Urteil des OVG Greifswald vom 15. November 1995 - 6 L 36/95 - (NVwZ-RR 1997 S. 61) ausgeführt, der Rohbauwert habe nach den tatsächlichen Rohbaukosten ermittelt werden müssen, da diese weniger als die Hälfte der nach der Baugebührenordnung ermittelten Rohbauwerts ausmachten.

    Problematisch ist allein, ob auf diese Norm, die eine Pauschalierung darstellt (vgl. bereits OVG Greifswald Urteil vom 15.11.1995 - 6 L 36/95 -, NVwZ-RR 1997, S. 61 = KStZ 1997, S. 91) abgestellt werden darf, oder ob - wie der Kläger geltend macht - wegen der behaupteten erheblich niedrigeren tatsächlichen Rohbaukosten gegenüber den gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung ermittelten die tatsächlichen Rohbaukosten gemäß § 3 Abs. 2 BauGO zugrunde zu legen sind.

    Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Pauschalierung (vgl. zu den Grundsätzen bereits OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.1995, a.a.O.) sind zwei Gesichtspunkte zu trennen: Zum einen ist zu untersuchen, ob die pauschalierte Ermittlung des Rohbauwertes nach § 3 Abs. 1 BauGO mit höherrangigem Recht vereinbar ist, sodann ist weiter zu untersuchen, ob die Zuordnung des konkreten Gebäudes in das Gebührenverzeichnis nach Anlage 1 zu den §§ 1 und 2 Abs. 1 BauGO zutreffend vorgenommen und die dort vorgenommene Gliederung ihrerseits mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

    Diesem Ansatz stehen auch nicht die Erwägungen im Urteil des OVG Greifswald vom 15.11.1995 a.a.O. entgegen.

  • BVerwG, 18.04.2000 - 11 B 20.00

    Einkaufszentrum; Verkaufsstätte; Baugenehmigungsgebühr; Rohbauwert; …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2003 - 1 L 186/02
    Sie wird umso weiter eingeschränkt, je differenzierter Bauwerkstypen festgelegt werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.04.2000 - 11 B 20/00 -, LKV 2000, S. 451 = DÖV 2000 S. 821).
  • BVerwG, 13.11.1996 - 8 B 212.96

    Bauordnungsrecht - Gleichheitssatz und Bestimmtheitsgebot bei Gebühren für eine …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2003 - 1 L 186/02
    Diese Ungenauigkeit ist aber gemäß dem Grundsatz der Praktikabilität gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1996 - 8 B 212/96 - ZKF 1997, S. 230).
  • BVerwG, 27.06.1984 - 8 B 163.83

    Auswirkung abweichender, zu unterschiedlicher Gebührenhöhe führender …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2003 - 1 L 186/02
    Unter diesen Umständen käme eine nähere Untersuchung der Berechtigung der angenommenen Rohbauwerte nur dann in Betracht, wenn auch im Hinblick darauf, dass der Gebührenbemessung ein Schätzwert zugrundeliegt, gewichtige Zweifel daran bestehen könnten, dass dieser Wert für die hier betroffene Gruppe von Gebäuden unzutreffend ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.06.1984 - 8 B 163/83 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühr Nr. 17).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.04.2004 - 1 L 344/02

    Verwaltungsgebühr für Abbruchgenehmigung, Rahmengebühr, …

    Ebenso wie es nach Auffassung des Senates rechtlich zulässig ist, den Wert der Baugenehmigungsgebühren an eine Rohbausumme zu koppeln (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 20.05.2003 - 1 L 186/02 -, NVwZ-RR 2004, 165 = DÖV 2004, 264, m.w.N.), ist es zulässig, den Wert einer Abbruchgenehmigung an die Abbruchkosten zu binden.

    Eine unzulässige Pauschalierung läge nur dann vor, wenn sich regelmäßig für bestimmte Sachverhaltsgruppen ein erhebliches Auseinanderfallen von tatsächlichem und pauschaliertem Wert ergäbe (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 20.05.2003 - 1 L 186/02 -, NVwZ-RR 2004, 165 = DÖV 2004, 264, m.w.N.; OVG Greifswald, Urteil vom 15.11.1995 - 6 L 36/95 -, ZKF 1996, 180 = NVwZ-RR 1997, 61 = KStZ 1997, 91 = UPR 1996, 318).

    Ebenso wie es nach Auffassung des Senates rechtlich zulässig ist, den Wert der Baugenehmigungsgebühren an eine Rohbausumme zu koppeln (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 20.05.2003 - 1 L 186/02 -, NVwZ-RR 2004, 165 = DÖV 2004, 264, m.w.N.), ist es zulässig, den Wert einer Abbruchgenehmigung an die Abbruchkosten zu binden.

    Ebenso wie der Rohbauwert ein geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Bestimmung der Baugenehmigungsgebühr ist (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 20.05.2003 - 1 L 186/02 -, NVwZ-RR 2004, 165 = DÖV 2004, 264, m.w.N.), ist das Abbruchvolumen ein geeigneter und praktikabler Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Bestimmung der Abbruchgebühr, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht nur das Abbruchvolumen alleine, sondern auch die Komplexität der Bausubstanz durch die Staffelung nach Bauwerksklassen Berücksichtigung findet.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.07.2014 - 2 L 38/13

    Baugenehmigungsgebühr für die Errichtung eines Venlo-Gewächshauses; …

    Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für eine unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist, wobei der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität zu berücksichtigen ist (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2003 - 1 L 186/02 -, NVwZ-RR 2004, 165, RdNr. 25, m.w.N.).

    Eine unzulässige Typisierung mag dann gegeben sein, wenn für bestimmte Sachverhaltsgruppen der tatsächliche Wert regelmäßig vom pauschalierten Wert erheblich abweicht, d.h. wenn in aller Regel Gebäude, die unter dieselbe Gebäudeart nach der Anlage 2 zur BauGVO (juris: BauGebV ST 2006) fallen, erheblich geringere Baukosten aufweisen als sich auf der Grundlage der Ermittlungen nach der BauGVO (juris: BauGebV ST 2006) ergeben (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2003, a.a.O., RdNr. 23, 27 in juris).

    Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für eine unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist, wobei auch hier wiederum der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität zu berücksichtigen ist (vgl. OVG MV, Urt. v.20.05.2003 - 1 L 186/02 -, NVwZ-RR 2004, 165, RdNr. 25 in juris, m.w.N.).

    Rn. 8 Eine unzulässige Typisierung mag dann gegeben sein, wenn für bestimmte Sachverhaltsgruppen der tatsächliche Wert regelmäßig vom pauschalierten Wert erheblich abweicht, d.h. wenn in aller Regel Gebäude, die unter dieselbe Gebäudeart nach der Anlage 2 zur BauGVO fallen, erheblich geringere Baukosten aufweisen als sich auf der Grundlage der Ermittlungen nach der BauGVO ergeben (vgl. OVG MV, Urt. v.20.05.2003, a.a.O., RdNr. 23, 27 in juris).

    Rn. 32 Ohne Erfolg macht die Klägerin insoweit geltend, das angefochtene Urteil weiche von der Entscheidung des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 20.05.2003 (a.a.O.) ab.

  • VG Schleswig, 21.08.2017 - 8 A 72/16

    Baugebühr

    Vergleichbare Fälle seien bereits u.a. vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 1 L 186/02) verhandelt worden, die belegen würden, dass es immer wieder starke Abweichungen im Falle von Reithallen gebe.

    Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für eine unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist, wobei auch hier wiederum der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität zu berücksichtigen ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. Mai 2003 - 1 L 186/02 -, Rn. 25 juris, m.w.N; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 07. Juli 2014 - 2 L 38/13 -, Rn. 7, juris).

    Eine unzulässige Pauschalierung liege nur dann vor, wenn sich regelmäßig für bestimmte Sachverhaltsgruppen ein erhebliches Auseinanderfallen von tatsächlichen und pauschalierten Wert ergibt (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. Mai 2003 - 1 L 186/02 -, Rn. 23, juris).

    Die Gestaltungsfreiheit des Gebührenverordnungsgebers ende erst dort, wo ein einleuchtender Grund für eine unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist, wobei auch hier wiederum der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität zu berücksichtigen ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. Mai 2003 - 1 L 186/02 -, Rn. 25, juris, m.w.N; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 07. Juli 2014 - 2 L 38/13 -, Rn. 7, juris).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Nutzungszweck eines Gebäudes nicht notwendig Bedeutung für den Verwaltungsaufwand und den wirtschaftlichen Wert des Gebäudes hat (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. Mai 2003 - 1 L 186/02 -, Rn. 26, juris).

  • VG Cottbus, 28.10.2021 - 3 K 399/19
    Denn die Baugenehmigung legalisiert die Errichtung und die bestimmungsgemäße Nutzung des beabsichtigten Bauvorhabens und vermittelt ihrem Inhaber wertvolle Planungssicherheit, sowohl hinsichtlich des nunmehr in seinen Händen liegenden Zeitablaufs der Bauwerkserstellung als auch durch die verbindliche Erklärung, dass die geplante finanzielle Investition aus öffentlich-rechtlicher Sicht nicht vergeblich sein wird (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. November 2011 - OVG N 108.09 -, nicht veröffentlicht m. w. N.; zum Nutzen der Baugenehmigung für die Bauherrin auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. Mai 2003 - 1 L 186/02 -, juris Rn. 29; VG Potsdam, Beschluss vom 5. März 2007.
  • VG Hamburg, 29.08.2007 - 6 K 2487/05
    Selbst bei einer Abweichung um bis zu dem Doppelten muss kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen (vgl. OVG Greifswald, Urt. vom 20.5.2003, 1 L 186/02, ).
  • VG Minden, 05.08.2004 - 9 K 3230/02
    Rn. 27 - vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2000 - BVerwG 11 B 20.00, DÖV 2000, 821 (822); OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2004 - 9 A 201/02, S. 8; OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2003 - 9 A 2003/01, Juris; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 9 A 5943/96, OVGE 46, 235 (241); VGH Kassel, Urteil vom 23. Januar 1996 - 5 UE 590/95, NVwZ-RR 1997, 438 (439); OVG Greifswald, Urteil vom 20. Mai 2003 - 1 L 186/02, NVwZ-RR 2004, 165 (166) -.
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Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 18.11.2002 - 1 L 186/02   

Zitiervorschläge
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OVG Schleswig-Holstein, 18.11.2002 - 1 L 186/02 (https://dejure.org/2002,35514)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18.11.2002 - 1 L 186/02 (https://dejure.org/2002,35514)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18. November 2002 - 1 L 186/02 (https://dejure.org/2002,35514)
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Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 7 A 72/00
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.11.2002 - 1 L 186/02
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