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Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2012 - 1 L 289/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,39397
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2012 - 1 L 289/11 (https://dejure.org/2012,39397)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10.10.2012 - 1 L 289/11 (https://dejure.org/2012,39397)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10. Oktober 2012 - 1 L 289/11 (https://dejure.org/2012,39397)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gleichstehen von nicht baulich nutzbaren Teilflächen "übertiefer" vollständig im Innenbereich liegender Grundstücke mit den Außenbereichsteilflächen "übertiefer" Grundstücke i.R.d. Heranziehung zu Anschlussbeiträgen (Trinkwasser); Vorliegen des Grundsatzes der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 284
 
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Wird zitiert von ... (22)Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 01.09.2004 - 9 C 15.03

    Erschließungsbeitrag; Verteilung des Erschließungsaufwands; erschlossene …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2012 - 1 L 289/11
    Der Beklagte stütze sich dabei auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01. September 2004 - 9 C 15.03 -, wonach maßgeblich gerade auf die bauliche Ausnutzbarkeit unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB abgestellt werde.

    Danach muss die gewählte Tiefenbegrenzung die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegeln und sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren (BVerwG, 01.09.2004 - 9 C 15.03 -, BVerwGE 121, 365, 369).

    Der Senat hat sich dabei auf die erschließungsbeitragsrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 01.09.2004 - 9 C 15.03 -, BVerwGE 121, 365 - zitiert nach juris) bezogen, wonach es keinen tragfähigen Grund gebe, die entwickelten Grundsätze für eine Tiefenbegrenzung auf einen wie auch immer gearteten "Randbereich" des unbeplanten Innenbereichs im Übergang zum Außenbereich zu beschränken oder - im Gegenteil - auf diesen Randbereich für unanwendbar zu halten.

    Wenn eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegelt, verstößt es folglich nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und das in § 7 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V normierte Vorteilsprinzip, bei vollständig im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücken den die Tiefengrenze überschreitenden Grundstücksteilen, soweit sie nicht tatsächlich baulich oder gewerblich genutzt werden (können), keinen beitragsrechtlichen Vorteil beizumessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2004 - 9 C 15.03 -, a. a. O.).

  • VG Greifswald, 07.09.2011 - 3 A 402/10

    Heranziehung zu einem Wasseranschlussbeitrag; Abgrenzung von Innen- und …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2012 - 1 L 289/11
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 07. September 2011 - 3 A 402/10 - wie folgt geändert:.

    Rn. 12 Mit dem angefochtenem Urteil vom 07. September 2011, Az. 3 A 402/10 , hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 01. Dezember 2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 22. Juli 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2010 aufgehoben, soweit darin ein Beitrag von mehr als 307, 24 EUR festgesetzt worden ist.

    Rn. 19 die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 01. Dezember 2008, Az. 1620006, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 22. Juli 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2010 unter Aufhebung des Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 07. September 2011, Az. 3 A 402/10 , abzuweisen.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.09.2010 - 4 K 12/07

    Gültigkeit einer Trinkwasserbeitragssatzung - Tiefenbegrenzung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2012 - 1 L 289/11
    Der Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB muss nicht unbedingt mit der Außenwand der letzten Baulichkeit enden, sondern kann je nach den örtlichen Gegebenheiten etwa noch einen Hausgarten einschließen (bauakzessorische Nutzung); auch topographische Verhältnisse können dabei eine prägende Rolle spielen (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 - 4 K 12/07 -, juris;… Urt. v. 12.10.2011 - 4 K 31/06 -, juris; jeweils m. w. N.).

    Schließlich hat auch der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 14. September 2010 - 4 K 12/07 - (…juris, vgl. Rn. 83 ) den Gesichtspunkt der durchschnittlichen Bebauungstiefe im Kontext des Erfordernisses der Üblichkeit der Bebauungstiefe als relevant erwähnt.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.10.2011 - 4 K 31/06

    Aufgabenbeschreibung eines Abwasserzweckverbands; gebührenrechtliche Folgen von …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2012 - 1 L 289/11
    Der Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB muss nicht unbedingt mit der Außenwand der letzten Baulichkeit enden, sondern kann je nach den örtlichen Gegebenheiten etwa noch einen Hausgarten einschließen (bauakzessorische Nutzung); auch topographische Verhältnisse können dabei eine prägende Rolle spielen (…vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 - 4 K 12/07 -, juris; Urt. v. 12.10.2011 - 4 K 31/06 -, juris; jeweils m. w. N.).

    Entsprechende Regelungen waren ohne Beanstandung insoweit bereits Gegenstand von Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 03.05.2005 - 1 L 268/03 - und Urt. v. 13.11.2001 - 4 K 16/00 - sowie v. 12.10.2011 - 4 K 31/06 -).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2001 - 4 K 16/00
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2012 - 1 L 289/11
    Entsprechende Regelungen waren ohne Beanstandung insoweit bereits Gegenstand von Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 03.05.2005 - 1 L 268/03 - und Urt. v. 13.11.2001 - 4 K 16/00 - sowie v. 12.10.2011 - 4 K 31/06 -).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2012 - 1 L 27/09

    Durchführung eines Vorverfahrens; Beiträge für Anschluss - Trinkwasser; …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2012 - 1 L 289/11
    Rn. 23 Das Verfahren ist in der mündlichen Verhandlung mit dem Verfahren Az. 1 L 27/09 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2009 - 1 M 91/09

    Bekanntmachung durch amtliches Bekanntmachungsblatt

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2012 - 1 L 289/11
    Rn. 24 Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Verfahrensakten samt der zu diesen gereichten Behördenakten und auf die beigezogenen Akten des Verfahrens Az. 1 M 91/09 (VG Greifswald Az. 3 B 249/09) nebst Behördenakten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2014 - 4 K 245/13

    Normenkontrollverfahren - Beiträge für die Herstellung der zentralen …

    Ortsüblich ist die Bebauungstiefe, die im zu betrachtenden Gebiet üblich i. S. v. normal, geläufig, verbreitet oder in der Mehrzahl der ermittelten Fälle anzutreffen ist (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 10.10.2012 - 1 L 289/11 -, zit. nach JURIS).

    Allein die Ermittlung eines Durchschnittswertes wird einer solchen Beurteilung nicht gerecht (…vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 21.06.2006 - 4 N 574/98 - KStZ 2006, 2012; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 10.10.2012, a. a. O.), da eine Durchschnittsbildung, bei der aus allen ermittelten Fällen ein Mittelwert gebildet wird, gerade nicht die überwiegend vorkommende und somit die örtlichen Verhältnisse prägende Bebauungstiefe darstellt.

    Es besteht allerdings im Rahmen der Festsetzung einer Tiefenbegrenzung weder eine zwingende Berücksichtigungspflicht (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 08.09.2006 - 4 L 273/06 - im Zusammenhang mit der Inzidentkontrolle einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB) noch ein Berücksichtigungsverbot (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 10.10.2012, a. a. O.).

  • VG Kassel, 27.10.2020 - 6 K 1247/16

    Unwirksame Tiefenbegrenzungsregelung in einer Entwässerungssatzung

    Ortsüblich ist die Bebauungstiefe, die im zu betrachtenden Gebiet üblich im Sinne von normal, geläufig, verbreitet oder in der Mehrzahl der ermittelten Fälle anzutreffen ist (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 1 L 289/11 -, juris, Rn. 35; OVG Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 -, juris, Rn. 21).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht unbedingt mit der Außenwand der letzten Baulichkeit enden muss, sondern je nach den örtlichen Gegebenheiten etwa noch einen Hausgarten einschließen kann (bauakzessorische Nutzung) (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 1 L 289/11 -, juris, Rn. 35;… Urteil vom 14. September 2010 - 4 K 12/07 -, juris, Rn. 85; VG Schwerin…, Urteil vom 17. Februar 2012 - 4 A 1744/10 -, juris, Rn. 99 ff.), was aber auch nicht zwingend zu berücksichtigen ist (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern…, Urteil vom 20. September 2016 - 1 K 19/12 -, juris, Rn. 52).

    Auf welche Weise der Satzungsgeber die ortsüblichen Verhältnisse zu ermitteln hat, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern…, Urteil vom 20. September 2016 - 1 K 19/12 -, juris, Rn. 43; Urteil vom 10. Oktober 2012 - 1 L 289/11 -, juris, Rn. 35;… vgl. hierzu auch Blomenkamp, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1464 ).

  • VG Greifswald, 04.12.2020 - 3 A 1011/19

    Beiträge

    Ungeachtet dessen habe das OVG Greifswald bereits in dem Urteil vom 10. Oktober 2012 (- 1 L 289/11 -) die von der Beklagten ermittelte Tiefenbegrenzung von 50 m ausdrücklich bestätigt.

    Sie ist nach den Kriterien erfolgt, die auch der Ermittlung der Tiefenbegrenzung in der Wasserabgabensatzung zugrunde liegen und von der Rechtsprechung nicht beanstandet worden sind (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2012 - 1 L 289/11 - juris).

    Rn. 44 Auch der weitere Einwand des Klägers, in dem Urteil vom 10.10.2012 (- 1 L 289/11 - juris) habe das OVG Greifswald in Bezug auf die Wasserabgabensatzung des Zweckverbandes eine nach den aktuelle Maßgaben ermittelte Tiefenbegrenzung von ebenfalls 50 m akzeptiert, greift nicht durch.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2024 - 3 LB 668/22

    Festlegung einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung im Anschlussbeitragsrecht

    Zwar trifft es zu, dass der Ortsgesetzgeber im Anschlussbeitragsrecht die Befugnis hat, die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung als sog. "schlichte" Tiefenbegrenzung auszuformen, die alle Grundstücke im unbeplanten Innenbereich und damit sowohl "zentrale" - d. h. vollständig im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstücke - als auch sog. Übergangsgrundstücke, d. h. Grundstücke erfasst, die vom unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich übergehen ("Randlagengrundstücke", vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 1 L 289/11 -, juris Rn. 41 ).

    Daher hat der kommunale Aufgabenträger bei der Ermittlung der Bebauungstiefe die Wahl, auf das Ende der tatsächlichen Bebauung abzustellen ( OVG Greifswald, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 1 L 289/11 -, juris Rn. 46 ) oder zusätzlich die jenseits der Bebauungsgrenze vorhandene bauakzessorische Nutzung (Hausgärten usw.) zu berücksichtigen (… OVG Greifswald, a. a. O., Rn. 35;… Urteil vom 14. September 2010 - 4 K 12/07 -, juris Rn. 85 ).

    Demgemäß wird die Zulässigkeit der sog. "schlichten" Tiefenbegrenzung im Anschlussbeitragsrecht mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet ( OVG Greifswald, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 1 L 289/11 -, juris Rn. 41 ).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.2015 - 1 K 46/11

    Normenkontrolle einer Trinkwasserbeitragssatzung

    Das Normenkontrollgericht hat die Ermessensausübung durch den Satzungsgeber nur auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen zu überprüfen, darf jedoch keine eigene Entscheidung an die Stelle der zu überprüfenden Ermessensentscheidung setzen (so grundlegend OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 - 4 K 12/07 -, juris Rn. 75 ff. m.w.N., daran anschließend OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2012 - 1 L 289/11 -, juris Rn. 33 f.).

    Rn. 56 Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass der Satzungsgeber bei der Festsetzung einer Tiefenbegrenzung zwar nicht ausschließlich, aber auch auf die durchschnittliche Bebauungstiefe abstellen darf, wenn der Berechnung einer solchen durchschnittlichen Bebauungstiefe - wie hier - eine hinreichend große Zahl von Grundstücken zugrunde liegt und "Ausreißer" deshalb weitgehend eliminiert werden (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2012 - 1 L 289/11 -, juris Rn. 53 f., in Fortführung von OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 - 4 K 12/07 -, juris Rn. 83 ).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.09.2016 - 1 K 19/12

    Normenkontrolle einer Schmutzwasserbeitragssatzung

    Das Normenkontrollgericht hat die Ermessensausübung durch den Satzungsgeber nur auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen zu überprüfen, darf jedoch keine eigene Entscheidung an die Stelle der zu überprüfenden Ermessensentscheidung setzen (so grundlegend OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010, a.a.O., juris Rn. 75 ff. m.w.N., daran anschließend OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2012 - 1 L 289/11 -, juris Rn. 33 f.;… Urt. v. 21.04.2015 - 1 K 47/11 -, juris Rn. 48).

    Denn eine Durchschnittsbildung, bei der aus allen ermittelten Fällen ein Mittelwert gebildet wird, stellt nicht zwangsläufig die überwiegend vorkommende und somit die örtlichen Verhältnisse prägende Bebauungstiefe dar (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2012, a.a.O., juris Rn. 53f.;… OVG Magdeburg, Urt. v. 21.10.2014 - 4 K 245/13 -, juris Rn. 21).

  • VG Greifswald, 02.10.2014 - 3 A 115/13

    Rechtmäßigkeit der Satzung zur Erhebung von Anschlussbeiträgen

    Nach der neueren Rechtsprechung des OVG Greifswald bedarf es jedoch keiner Rechtfertigung der "schlichten" Tiefenbegrenzung (mehr), denn nunmehr geht das Gericht davon aus, dass die rückwärtigen Teilflächen "übertiefer" zentraler Innenbereichsgrundstücke nicht bevorteilt sind ( OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2012 - 1 L 289/11 -, juris Rn. 42 ).

    Im Rahmen der Ermittlung der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung zur Normierung einer "schlichten" Tiefenbegrenzung ist die Berücksichtigung der Bebauungstiefe von Randlagengrundstücke und von Grundstücken im zentralen Innenbereich zumindest zulässig (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2012 - 1 L 289/11 -, juris Rn. 39 ), wenn nicht gar geboten.

    Je mehr Grundstücke in einem Bereich bebaut sind, der als ortsüblich qualifiziert werden kann, umso eher wird auch die durchschnittliche Bebauungstiefe in diesem Bereich liegen, jedenfalls dann, wenn eine hinreichend große Zahl von Grundstücken in die Betrachtung einbezogen wird ( OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2012 - 1 L 289/11 -, juris Rn. 52 ).

  • VG Greifswald, 15.11.2012 - 3 A 684/10

    Anschlussbeitragsrecht: Zulässigkeit einer "qualifizierten" Tiefenbegrenzung

    Soweit das erkennende Gericht bisher von einer Wirksamkeit der Satzung ausgegangen ist (…vgl. VG Greifswald, Urt. v. 26.07.2012 - 3 A 1424/09 -), kann daran mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 10.10.2012 - 1 L 289/11 - [dazu sogleich]) nicht mehr festgehalten werden.

    Rn. 17 An dieser Auffassung hält das OVG Mecklenburg-Vorpommern nun nicht mehr fest (Urt. v. 10.10.2012 - 1 L 289/11 - S.15 des Entscheidungsumdrucks).

    Rn. 19 Gemessen an den im Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 10.10.2012 (- 1 L 289/11 -) aufgestellten Maßgaben ist die Normierung einer - wie hier - "qualifizierten" Tiefenbegrenzung unzulässig, denn sie führt dazu, dass übertiefe, vollständig im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstücke regelmäßig vollständig berücksichtigt werden müssen.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2012 - 1 L 27/09

    Durchführung eines Vorverfahrens; Beiträge für Anschluss - Trinkwasser; …

    Das vorliegende Verfahren ist in der mündlichen Verhandlung mit dem Verfahren Az. 1 L 289/11 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden.

    Rn. 73 Betreffend die in Anlage 1 Ziff. 1.3 Abs. 2 B c) Wasserabgabensatzung geregelte Tiefenbegrenzung hat der Senat in seinem Urteil vom 10. Oktober 2012 im gemeinsam mit dem vorliegenden verhandelten Verfahren Az. 1 L 289/11 ausgeführt:.

  • VG Magdeburg, 11.04.2013 - 9 A 158/11

    Anschlussbeiträge und Säumniszuschläge

    Ein sachgerechter Anhaltspunkt für die Bestimmung, bis zu welcher Tiefe eine bauliche Nutzung in der Regel stattfindet, stellt die ortsübliche Tiefe der tatsächlich vorhandenen Bebauung der Grundstücke dar, die vom Innen-in den Außenbereich übergehen (…vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: März 2012, § 8, Rn. 413 m. w. N.), wobei es dem Satzungsgeber gestattet ist, diese in repräsentativ ausgewählten Ortslagen festzustellen (…OVG Weimar, Urt. v. 21.06.2006, 4 N 574/98; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 10.10.2012, 1 L 289/11, beide juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.2014 - 1 L 55/10

    Auswirkungen nachträglicher Rechtsänderungen auf kommunale Beitragssatzung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.12.2016 - 1 K 8/13

    Bestimmtheit einer Beitragssatzung bezüglich der beitragspflichtigen Benutzung …

  • VG Greifswald, 05.04.2018 - 3 A 619/15

    Heranziehung zu Anschlussbeitrag (Schmutz- und Niederschlagswasser)

  • VG Schwerin, 01.02.2019 - 4 A 511/18

    Heranziehung zu Schmutzwasserbeiträgen; Umgriffsflächen- und Vollgeschossmaßstab; …

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2012 - 1 M 59/11

    Zur Bezeichnung des Herausgebers in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt

  • VG Greifswald, 14.11.2013 - 3 A 524/11

    Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Anschlussbeitrags für die Nutzung der …

  • VG Greifswald, 16.10.2014 - 3 A 509/13

    Anschlussbeitrag (Schmutzwasser); Vorteilsprinzip; Nichtigkeit der …

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.04.2014 - 1 L 80/12

    Qualifizierte Tiefenbegrenzung im Anschlussbeitragsrecht

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.12.2016 - 1 K 9/13

    Ermittlung einer qualifizierten Tiefenbegrenzung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.06.2022 - 3 M 319/22

    Unzureichende Tiefenbegrenzungsregelung einer Straßenausbaubeitragssatzung

  • VG Greifswald, 16.11.2017 - 3 A 1282/14

    Wirksamkeit von 1992 im Beitrittsgebiet geschlossenen Verträgen über die Kosten …

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.02.2013 - 1 M 139/11

    Schmutzwasserbeitrag; Tiefenbegrenzungsregelung; Satzungsgrenze

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