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Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2007 - 1 L 362/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,33183
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2007 - 1 L 362/05 (https://dejure.org/2007,33183)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26.11.2007 - 1 L 362/05 (https://dejure.org/2007,33183)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26. November 2007 - 1 L 362/05 (https://dejure.org/2007,33183)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (15)

  • VG Greifswald, 28.09.2005 - 3 A 836/05
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2007 - 1 L 362/05
    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28. September 2005 - 3 A 836/05 - wird zurückgewiesen.

    Rn. 11 Mit Urteil vom 28. September 2005 - 3 A 836/05 - hat das Verwaltungsgericht Greifswald - durch den Einzelrichter - den angefochtenen Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben und im Übrigen die Berufung zugelassen.

    Rn. 15 das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28. September 2005 - Az. 3 A 836/05 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 21.86

    Anfechtungsklage - Rechnung - Widerspruchsbescheid - Verwaltungsakt - …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2007 - 1 L 362/05
    Der Empfänger eines Widerspruchsbescheides braucht, was die weitere Rechtsverfolgung anlangt, nicht "klüger" zu sein, als es die Widerspruchsbehörde ist; es kann nicht zu seinen Lasten gehen, wenn er sich so verhält, wie sich zu verhalten ihm der Widerspruchsbescheid - bei objektiver Würdigung - nahegelegt hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 26.06.1987 - 8 C 21/86 -, BVerwGE 78, 3 - zitiert nach juris).
  • BVerwG, 15.12.1994 - 7 C 57.93

    Wiedervereinigung - Restitution - Kommunales Finanzvermögen - Volkseigenes …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2007 - 1 L 362/05
    Rn. 55 Mit dem Vermögenszuordnungsbescheid zu Gunsten der Stadt Putbus wurde zudem festgestellt, dass ihr das zugeordnete Vermögen aufgabenakzessorisch (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1994 - 7 C 57/93 -, BVerwGE 97, 240 - zitiert nach juris) deshalb zusteht, weil sie die öffentliche Einrichtung Hafen als Selbstverwaltungsangelegenheit betreibt.
  • BVerwG, 09.03.2005 - 6 C 8.04

    Einzelrichter; Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung; Bindung an …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2007 - 1 L 362/05
    Der Umstand, dass die Berufung vom Einzelrichter zugelassen worden ist, steht ihrer Zulässigkeit auch unter dem Blickwinkel der Statthaftigkeit nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.03.2005 - 6 C 8/04 -, NVwZ 2005, 821 - zitiert nach juris;… Urt. v. 29.07.2004 - 5 C 65/03 -, BVerwGE 121, 292 - zitiert nach juris).
  • BVerwG, 21.08.1995 - 4 N 1.95

    Keine Bauleitplanung in gemeindefreien Gebieten

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2007 - 1 L 362/05
    Auch ist z.B. für das Bauplanungsrecht anerkannt, dass gemeindefreie Gebiete dem Zugriff der kommunalen Selbstverwaltung entzogen sind und eine Eingemeindung erforderlich ist, wenn eine Überplanung erfolgen soll (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.02.2006 - 4 M 136/05 -, NordÖR 2006, 206; BVerwG, Beschl. v. 21.08.1995 - 4 N 1/95 -, BVerwGE 99, 127;… OVG Schleswig, Urt. v. 25.06.1993 - 1 L 129/91 -, Gemeinde 1993, 384 - jeweils zitiert nach juris).
  • BVerwG, 29.07.2004 - 5 C 65.03

    Berufung, Bindung an Zulassung der -; Bindung an die Zulassung der Berufung durch …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2007 - 1 L 362/05
    Der Umstand, dass die Berufung vom Einzelrichter zugelassen worden ist, steht ihrer Zulässigkeit auch unter dem Blickwinkel der Statthaftigkeit nicht entgegen (…vgl. BVerwG, Urt. v. 09.03.2005 - 6 C 8/04 -, NVwZ 2005, 821 - zitiert nach juris; Urt. v. 29.07.2004 - 5 C 65/03 -, BVerwGE 121, 292 - zitiert nach juris).
  • BVerwG, 11.03.1998 - 8 BN 6.97

    Kommunales Selbstverwaltungsrecht; Gebietshoheit der Gemeinden; gemeindefreie …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2007 - 1 L 362/05
    In seiner nachgehenden Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 11.03.1998 - 8 BN 6/97 -, NVwZ 1998, 952 - zitiert nach juris) dazu ausgeführt, Art. 28 Abs. 2 GG stehe einer landesrechtlichen Vorschrift nicht entgegen, die es einer Gemeinde gestattet, die Benutzung einer in einem gemeindefreien Gebiet gelegenen kommunalen Einrichtung (Sportboothafen im Bodensee) durch Satzung zu regeln.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1997 - 1 S 1261/97

    Satzungskompetenz bei Gemeindeeinrichtung außerhalb des Gemeindegebiets

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2007 - 1 L 362/05
    Rn. 53 Demgegenüber hat jedoch der VGH Mannheim mit Beschluss vom 25. September 1997 - 1 S 1261/97 - (VBlBW 1998, 58 - zitiert nach juris) entschieden, dass für den Fall, dass eine Gemeinde einen Sportboothafen als öffentliche Einrichtung aufgrund einer wasserrechtlichen Genehmigung der hierfür zuständigen Behörde betreibt, die Gemeinde zur Sicherstellung der in der Genehmigung enthaltenen Auflagen und Bedingungen die hierfür erforderlichen Regelungen durch eine Satzung auch insoweit treffen darf, als sich die zur öffentlichen Einrichtung gehörenden Anlagen über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.01.1997 - 2 S 999/94

    Zweitwohnungsteuer für Boot auf dem Bodensee?

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2007 - 1 L 362/05
    Rn. 52 Grundsätzlich dürfte dem Ansatz des Verwaltungsgerichts zu folgen sein, dass die Abgabenhoheit eine entsprechende Gebietshoheit voraussetzt (…vgl. OVG Münster, Urt. v. 07.07.1995 - 15 A 295/91 -, NVwZ 1996, 504; VGH Mannheim, Urt. v. 15.01.1997 - 2 S 999/94 -, VBlBW 1997, 228 - jeweils zitiert nach juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.1997 - 1 S 2007/96

    Normenkontrolle einer Hafenordnung: öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2007 - 1 L 362/05
    Grundsätzlich unabhängig von der Organisationsform wird eine öffentliche Einrichtung allgemein definiert als eine Zusammenfassung personeller Kräfte und sachlicher Mittel in der Hand eines Trägers öffentlich-rechtlicher Verwaltung, wobei die Gemeinde mit diesem Bestand personeller und sachlicher Mittel als Folge gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig eine in ihren Wirkungskreis fallende Aufgabe erfüllt und demgemäß die Einrichtung den Gemeindeeinwohnern zur Verfügung stellt (…vgl. Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 6 Anm. 5.1.4) und entsprechend widmet; begriffsbildend ist dabei jedoch nicht, dass die Einrichtung nur Gemeindeeinwohnern offen stehen darf, ein allgemeiner bzw. unbeschränkter Zugang auch von gemeindefremden Personen hindert nicht die Annahme einer öffentlichen Einrichtung (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 28.04.1997 - 1 S 2007/96 -, NuR 1999, 329 - zitiert nach juris;… vgl. auch Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 6 Anm. 5.1.5: "offene Einrichtungen", wie z.B. Parkhäuser, Krankenhäuser, etc.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2004 - 4 K 34/02

    Normenkontrolle; Kanalbaubeitrag; Mindestinhalten einer Abgabensatzung; …

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2006 - 4 M 136/05

    Fehlende Antragsbefugnis der

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.09.1997 - 4 K 45/96

    Öffentliche Einrichtung; Kommunalabgabe; Gebühren; Rückwirkung

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.06.1993 - 1 L 129/91

    Geltung des BauGB; Küstengewässer; Strom- und schiffahrtspolizeiliche …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.1995 - 15 A 295/91

    Getränkeverpackungssteuer ; Überörtliche Verbrauchsteuer

  • VG Berlin, 19.06.2013 - 14 K 34.13

    Abschleppen eines PKW ist keine Benutzung polizeilicher Einrichtungen

    Öffentliche Einrichtungen werden unabhängig von der Organisationsform allgemein als eine Zusammenfassung personeller Kräfte und sachlicher Mittel in der Hand eines Trägers öffentlich-rechtlicher Verwaltung verstanden, wobei die Gemeinde mit diesem Bestand personeller und sachlicher Mittel als Folge gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig eine in ihren Wirkungskreis fallende Aufgabe erfüllt und demgemäß die Einrichtung den Gemeindeeinwohnern zur Verfügung stellt und entsprechend widmet (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. November 2007 - 1 L 362/05,juris, 2. Orientierungssatz und Rdnr. 30; vgl. auch Sächsisches OVG…, Beschluss vom 24. September 2004 - 5 BS 119/04, juris, Rdnr. 4: "Er [der Begriff] ist als organisatorisch verfestigter Mittelbestand zur Erbringung von Leistungen im Rahmen gemeindlicher Selbstverwaltungsaufgaben zu definieren." - jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • VG Bremen, 09.07.2015 - 5 K 171/13

    Genehmigungsbedürftigkeit des Umschlags von Kernbrennstoffen in den Bremischen …

    Solche am Betriebszweck orientierten Regelungen begründen einen Anspruch auf Benutzung und damit auf Betreten allenfalls im Rahmen des Zwecks der Einrichtung (vgl. OVG Meck.-Vorp., Urt. v. 26.11.2007 - 1 L 362/05, juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.10.2021 - 3 K 441/16

    Unzulässigkeit der degressiven Staffelung von Abfallgebühren; Normierung einer …

    Denn die Heranziehung zu Benutzungsgebühren für eine öffentliche Einrichtung setzt voraus, dass eine wirksame ortsrechtliche Regelung darüber besteht, für welche öffentliche Einrichtung die Gebühr zu erheben ist (OVG Greifswald…, Beschluss vom 18. September 1997 - 4 K 45/96 -, KStZ 1998 S. 32 = juris Rn. 17; Urteil vom 26. November 2007 - 1 L 362/05 -, juris Rn. 28 ).
  • VG Greifswald, 02.04.2012 - 3 B 223/12

    Rechtmäßigkeit der Forderung von Hafengebühren nur für einen Teil des Hafens …

    Rn. 14 Die Widmung, also die Bestimmung der öffentlichen Einrichtung "kommunaler Hafen" (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 26.11.2007 - 1 L 362/05 - juris Rn. 29), ist vorliegend in § 1 Abs. 2 HafGebS erfolgt.

    Rn. 20 Ob die Ausgliederung auch deshalb zulässig ist, weil die Wasserfläche im Bereich des Fähranliegers nicht inkommunalisiert ist, was zumindest der Erhebung von Hafenbenutzungsgebühren entgegen stehen dürfte (…vgl. VG Greifswald, Urt. v. 28.09.2005 - 3 A 836/05 - juris Rn. 16; offen gelassen vom OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 26.11.2007 - 1 L 362/05 - juris), bedarf daher keiner Vertiefung.

  • VG Berlin, 19.06.2013 - 14 K 25.13

    Gebührenbescheid für das Umsetzen eines Pkw

    Öffentliche Einrichtungen werden unabhängig von der Organisationsform allgemein als eine Zusammenfassung personeller Kräfte und sachlicher Mittel in der Hand eines Trägers öffentlich-rechtlicher Verwaltung verstanden, wobei die Gemeinde mit diesem Bestand personeller und sachlicher Mittel als Folge gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig eine in ihren Wirkungskreis fallende Aufgabe erfüllt und demgemäß die Einrichtung den Gemeindeeinwohnern zur Verfügung stellt und entsprechend widmet (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. November 2007 - 1 L 362/05,juris, 2. Orientierungssatz und Rdnr. 30; vgl. auch Sächsisches OVG…, Beschluss vom 24. September 2004 - 5 BS 119/04, juris, Rdnr. 4: "Er [der Begriff] ist als organisatorisch verfestigter Mittelbestand zur Erbringung von Leistungen im Rahmen gemeindlicher Selbstverwaltungsaufgaben zu definieren." - jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • VG Schleswig, 10.03.2021 - 4 A 295/18

    Vorauszahlung von Hafenbenutzungsgebühren - Unwirksamkeit der Gebührensatzung …

    Es bedurfte keiner Widmung im Sinne von § 10 Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung - HafVO) vom 25. November 2014, die u. a. auf § 137 Abs. 1 LWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 beruht und mit der Überwachung des kommunalen Hafens nach Maßgabe der Hafenverordnung eine von dem Bestehen einer öffentlichen Einrichtung, für deren Nutzung Gebühren erhoben werden dürfen, zu unterscheidende Frage betrifft (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. November 2007 - 1 L 362/05 -, Rn. 24 ff., juris).
  • VG Schwerin, 28.05.2018 - 4 A 928/17

    Schmutzwassergebühren; Definition der öffentlichen Einrichtung; Schätzung des …

    Der Anlagenbetreiber kann und muss im Gebühren- und Beitragsrecht den Umfang der von ihm betriebenen öffentlichen Einrichtung bestimmen, wobei ein weites Organisationsermessen besteht (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 26. Nov. 2007 - 1 L 362/05 -, juris Rn. 28 m. w. N. zum Hafen Lauterbach der Stadt Putbus als dem Umfang nach zu definierender öffentlichen Einrichtung, für die Abgaben erhoben werden).
  • VG Greifswald, 22.03.2012 - 3 A 13/12

    Aufteilung einer öffentlichen Einrichtung in gebührenpflichtigen und …

    Rn. 15 Die damit erforderliche Definition der öffentlichen Einrichtung "Hafen" (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 26.11.2007 - 1 L 362/05 - juris Rn. 29) ist in § 1 Abs. 2 HafGebS erfolgt.
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