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| OVG Schleswig-Holstein, 24.10.2007 - 1 LA 71/07 |
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OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24. Oktober 2007 - 1 LA 71/07 (https://dejure.org/2007,44301)
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Verfahrensgang
- VG Schleswig - 8 A 214/06
- OVG Schleswig-Holstein, 24.10.2007 - 1 LA 71/07
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Niedersachsen, 02.09.2022 - 12 LA 56/22
Klage einer Kommune gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens sowie die …
Es entspricht vielmehr nicht nur der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (…vgl. schon: Urt. v. 10.1.2008 - 12 LB 22/07 -, juris, Rn. 36;… Beschl. v. 17.7.2013 - 12 ME 275/12 -, juris, Rn. 45), sondern ebenso der des für Baurecht zuständigen 1. Senats des Gerichts (vgl. schon Beschl. v. 30.11.2004 - 1 ME 190/04 -, juris; 24.7.2008 - 1 LA 71/07 - n. v.; Beschl. v. 6.3.2021 - 1 ME 224/11 -, n. v.), dass die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB durch die hierfür nach Landesrecht in Niedersachsen zuständige Behörde zwar im Verhältnis zum "Bauherrn" ein nicht klagefähiges bloßes Verwaltungsinternum darstellt, es sich im Verhältnis zu der betroffenen Gemeinde dagegen um einen Verwaltungsakt handelt (…vgl. im Übrigen auch das von der Beigeladenen an anderer Stelle zitierte Urteil des Hess. VGH v. 1.4.2014 - 9 A 2030/12 -, juris, Rn. 36). - OVG Niedersachsen, 17.12.2024 - 12 MS 24/24
(erfolgreicher) vorläufiger Rechtsschutz einer Gemeinde gegen die Ersetzung ihres …
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (…vgl. schon: Urt. v. 10.1.2008 - 12 LB 22/07 -, juris, Rn. 36;… Beschl. v. 17.7.2013 - 12 ME 275/12 -, juris, Rn. 45, zuletzt: Beschl. v. 2.9.2022, a. a. O., Rn. 19) sowie auch des für Baurecht zuständigen 1. Senats des Gerichts (vgl. schon Beschl. v. 30.11.2004 - 1 ME 190/04 -, juris; 24.7.2008 - 1 LA 71/07 - n. v.; Beschl. v. 6.3.2021 - 1 ME 224/11 -, n. v.) stellt die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB durch die hierfür nach Landesrecht in Niedersachsen zuständige Behörde zwar im Verhältnis zum "Bauherrn" ein nicht klagefähiges bloßes Verwaltungsinternum dar; handelt es sich aber im Verhältnis zu der betroffenen Gemeinde um einen Verwaltungsakt und damit grundsätzlich einen tauglichen Streitgegenstand im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.
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