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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 12.06.2018 - 1 LB 141/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,18520
OVG Niedersachsen, 12.06.2018 - 1 LB 141/16 (https://dejure.org/2018,18520)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.06.2018 - 1 LB 141/16 (https://dejure.org/2018,18520)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. Juni 2018 - 1 LB 141/16 (https://dejure.org/2018,18520)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Obstbauer wehrt sich gegen neue Nachbarn - OVG erklärt Sorgen um Einschränkungen für einen landwirtschaftlichen Betrieb für unnötig

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 28.07.1999 - 4 B 38.99

    Nachbarklage; heranrückende Wohnbebauung; Außenbereich; unbeplanter Innenbereich; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.06.2018 - 1 LB 141/16
    Denn der Inhaber eines im Außenbereich gelegenen privilegierten Betriebs hat keinen allgemeinen Abwehranspruch gegen im Außenbereich unzulässige Nachbarvorhaben (BVerwG, Beschl. v. 28.7.1999 - 4 B 38.99 -, BRS 62 Nr. 189).

    Nach der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. z. B. B. v. 28.7.1999 - 4 B 38.99 -, NVwZ 2000, 552, JURIS-Rdnrn. 5 und 6) steht selbst einem privilegierten Außenbereichsnutzer kein Anspruch darauf zu, dass seine benachbarten Flächen Außenbereich bleiben.

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2001 - 1 MN 3457/01

    Vornahme geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung von Abtriftschäden bei Anwendung von …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.06.2018 - 1 LB 141/16
    Aus fachlichen Gründen werde ein 20 m breiter Schutzabstand von der Obstproduktion bis zu bebauenden Grundstücken empfohlen entsprechend der Senats-Entscheidung vom 15. November 2001 - 1 MN 3457/01 -, UPR 2002, 151 = BauR 2002, 586 = BRS 64 Nr. 14.

    Werden Düsen ohne Abdriftminderung eingesetzt, muss ein Abstand von 20 m eingehalten werden, wie er in dem vom Kläger genannten Beschluss des Senats vom 15. November 2001 (1 MN 3457/01, a.a.O.) - noch - für notwendig gehalten wurde.

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.06.2018 - 1 LB 141/16
    Dabei wird zwar die Privilegierung entsprechend den Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25. Februar 1977 (- IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, 125) entwickelt hat, in die Waagschale geworfen werden müssen ("je triftiger, desto durchsetzungsfähiger").
  • BVerwG, 30.06.2015 - 4 C 5.14

    Bauvorbescheid; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Wohnbauvorhaben; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.06.2018 - 1 LB 141/16
    Nebenanlagen, etwa zu landwirtschaftlichen oder sonstigen Hauptnutzungen, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urt. v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 -, BRS 83 Nr. 74).
  • VGH Bayern, 19.05.2021 - 15 CS 21.1147

    Sicherheitsabstand beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln

    Gemäß § 3 Abs. 2 BImSchG gehören zu den Immissionen unter anderem Luftverunreinigungen und damit auch die bei der hier anfallenden Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln entstehende Abdrift (…BayVGH, B.v. 26.7.2011 - 9 CS 11.529 - juris Rn. 18; NdsOVG, U.v. 12.6.2018 - 1 LB 141/16 - RdL 2018, 318 = juris Rn. 24;… VG Sigmaringen, U.v. 25.4.2018 - 2 K 5731/16 - juris Rn. 32 ff.).

    Rn. 21 Der Anspruch des im Außenbereich privilegiert emittierenden Nachbarn - hier: des ackerbestellenden Antragstellers - auf Wahrung des Rücksichtnahmegebots wird dann nicht mehr erfüllt, wenn das hinzutretende / neue immissionsempfindliche Vorhaben infolge der dadurch hervorgerufenen Schutzansprüche die privilegierte Nutzung in Frage stellt oder zumindest gewichtig beeinträchtigt (NdsOVG, U.v. 12.6.2018 - 1 LB 141/16 - RdL 2018, 318 = juris Rn. 23).

    Zur guten fachlichen Praxis in diesem Sinne gehört nicht nur die Einhaltung bestimmter Abstände zu Grundstücken, die bewohnt sind oder von Menschen betreten werden, sondern auch die Verwendung von Geräten, die eine größtmögliche Verhinderung von Abdrift gewährleisten (NdsOVG, U.v. 12.6.2018 a.a.O.;… VG Sigmaringen, U.v. 25.4.2018 a.a.O.).

    Rn. 23 Anders als in den Fallgestaltungen der bereits vorher zitierten Entscheidungen des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juli 2011 (9 CS 11.529), des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2018 (1 LB 141/16) sowie des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. April 2014 (2 K 5731/16) und anders als in den Fallgestaltungen der von der Beschwerdebegründung zitierten - zumal älteren (…vgl. insofern auch VG Sigmaringen, U.v. 25.4.2018 a.a.O. juris Rn. 42) - Rechtsprechungsquellen geht es vorliegend nicht um Gefahren durch Abdrift von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen eines Obstanbaus (sog. Raumkultur), sondern um eine solche im Rahmen von Ackerbau (sog. Flächenkultur).

    § 35 BauGB kommt m.a.W. nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Norm zu (…BayVGH, B.v. 19.10.2020 - 15 ZB 20.469 - juris Rn. 9; NdsOVG, U.v. 12.6.2018 - 1 LB 141/16 - RdL 2018, 318 = juris Rn. 22).

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2022 - 1 ME 48/22

    Dorfgebiet; Gebietserhaltungsanspruch; Gebot der Rücksichtnahme; Geruch; …

    Das ist dann der Fall, wenn der Betrieb durch die hinzutretende Bebauung mit nachträglichen Auflagen rechnen muss (Bestätigung der ständigen Senatsrspr., vgl. Senatsurt. v. 12.6.2018 - 1 LB 141/16 -, RdL 2018, 318 = juris Rn. 23), also die neuen Nachbarn mit Erfolg Nachbarrechte für sich reklamieren könnten.

    Das ist dann der Fall, wenn der Betrieb durch die hinzutretende Bebauung mit nachträglichen Auflagen rechnen muss (vgl. Senatsurt. v. 12.6.2018 - 1 LB 141/16 -, RdL 2018, 318 = juris Rn. 23).

  • VGH Bayern, 21.08.2018 - 15 ZB 17.2351

    Erfolglose Berufungszulassung, wenn Darlegungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind …

    Das ist dann der Fall, wenn der Betrieb durch die hinzutretende Bebauung mit nachträglichen Auflagen rechnen muss (NdsOVG, U.v. 12.6.2018 - 1 LB 141/16 - juris Rn. 23 m.w.N.).
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