Rechtsprechung
| OVG Bremen, 29.01.2019 - 1 LC 75/17 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Oberverwaltungsgericht Bremen
SGB VIII § 23; SGB VIII § 23 Abs 2; SGB VIII § 23 Abs 2a
Vergütung in der Kindertagespflege gem. § 23 SGB VIII - Anerkennungsbetrag; Betrag zur Anerkennung der Förderleistung; Beurteilungsspielraum; Kindertagespflege; Kindertagespflegeperson; Pflegegeld - Wolters Kluwer
Leistungsgerechte Ausgestaltung des Betrages zur Anerkennung der Förderleistung von Tagespflegepersonen; Gerichtlich nur eingeschränkt überprü...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB VIII § 23 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB VIII § 23 Abs. 2a
Leistungsgerechte Ausgestaltung des Betrages zur Anerkennung der Förderleistung von Tagespflegepersonen; Gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum der Träger der öffentlichen Jugendhilfe; Gesetzlicher Mindestlohn als geeignetes Kriterium zur ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- bremen.de
(Pressemitteilung)
Vergütung in der Kindertagespflege
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anerkennung der Förderleistung von Tagespflegepersonen
Verfahrensgang
- VG Bremen, 16.12.2016 - 3 K 934/15
- OVG Bremen, 29.01.2019 - 1 LC 75/17
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16
Höhe der Vergütung für Tagesmütter und -väter
Auszug aus OVG Bremen, 29.01.2019 - 1 LC 75/17
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben abschließend zu entscheiden, wie sie den Anerkennungsbetrag berechnen und welche Höhe er hat (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 10 ff.).Die Verwaltungsgerichte überprüfen insoweit lediglich, ob die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bestimmung der Leistungshöhe gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben, von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 21 m.w.N.).
Denn die Tätigkeit von Tagespflegepersonen, die fremde Kinder in ihrem Haushalt, im Haushalt des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen betreuen und fördern und die Tätigkeit der genannten Personengruppen, die diese Leistungen in Kindertageseinrichtungen erbringen, sind vergleichbar (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 35).
Die dahinterstehende Überlegung der Beklagten, dass jedenfalls ein Abstand zu dieser Vergütung einzuhalten ist, soweit Tagespflegepersonen nicht über einen ähnlich qualifizierten Berufsabschluss verfügen wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen, ist nicht grundsätzlich als außerhalb des sachlich Vertretbaren zu bewerten und damit nicht schlechthin unhaltbar (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 35).
tätigen Personen besäßen, aber ebenfalls nur auf der Grundlage des gegenüber der tariflichen Vergütung abgesenkten Stundensatzes entlohnt würden, halte sich im Rahmen der zulässigen Typisierung und Pauschalierung, solange die Anzahl dieser Fälle mehr als nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Tagespflegepersonen betreffe und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht besonders schwer wiege (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 35).
Auch der Umstand, dass es für eine leistungsgerechte Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages derzeit noch nicht erforderlich ist, dass die laufende Geldleistung für die Tagespflegeperson in einer Höhe festgelegt wird, mit der bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und Betreuung der maximal zulässigen Anzahl von Kindern der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 13), rechtfertigt die Vorgehensweise der Beklagten, insbesondere den hohen Abschlag, nicht.
Er ist hier aber auch als mittelbares Kriterium ungeeignet, da es den der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraum missachten würde, der gerade auch vor dem Hintergrund eröffnet ist, dass der Anerkennungsbetrag noch nicht auf eine Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gerichtet ist, sondern dahinter zurückbleiben darf (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 13).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2016 - 12 A 599/15
Keine Änderung der Vergütung für Wuppertaler Kindertagespflegepersonen
Auszug aus OVG Bremen, 29.01.2019 - 1 LC 75/17
in etwa die gleichen Verhältnisse angenommen werden, wie sie für die tariflich vergüteten Tätigkeiten gelten, d.h. es muss von einer Tagespflegeperson ausgegangen werden, die - wie die nach Tarif bezahlte Kraft in einer Tageseinrichtung - "vollschichtig" arbeitet und jedenfalls mehrere Kinder betreut, weil auch die Kraft in der Tageseinrichtung angesichts der Praxis der Gruppenbetreuung (vgl. § 10 Abs. 3 des Bremischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (BremKTG)) für mehrere Kinder zugleich die Verantwortung trägt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.08.2016 - 12 A 599/15 - juris Rn. 79).Vielmehr handelt es sich um "Sollwerte", die es ermöglichen, die Förderungsleistung der Tagespflegeperson mit der Förderungsleistung einer Erzieherin/eines Erziehers in einer Tageseinrichtung vergleichbar zu machen, um so die Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrags zu bestimmen oder bestimmen zu können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.08.2016 - 12 A 599/15 - juris Rn. 79).
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 - 6 A 3.20
Normenkontrolle einer Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege
Die dahinterstehende Überlegung, dass jedenfalls ein Abstand zu dieser Vergütung einzuhalten ist, soweit Tagespflegepersonen nicht über einen ähnlich qualifizierten Berufsabschluss verfügen wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen, ist nicht grundsätzlich als außerhalb des sachlich Vertretbaren zu bewerten und damit nicht schlechthin unhaltbar (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 29. Januar 2019 - 1 LC 75/17 - Rn. 41 unter Bezugnahme auf BVerwG…, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 35). - VG Hannover, 16.07.2026 - 3 A 6534/21
Laufende Geldleistung; Kindertagespflege; Anerkennungsbetrag; …
Weist die Entscheidung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keinen der aufgeführten Rechtsfehler auf, ist der von ihnen festgelegte Betrag vielmehr hinzunehmen (…vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2022 - 5 C 1.21 -, juris, Rn. 15 …und vom 25.1.2018 - 5 C 18.16 -, juris, Rn. 10 ff.;… siehe auch ausführlich und mit zahlreichen Nachweisen Nds. OVG, Urteile vom 4.2.2026 - 2 KN 109/24 -, juris, Rn. 50 …und vom 22.5.2019 - 10 LC 17/18 -, juris, Rn. 46;… vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20.12.2023 - OVG 6 A 11/22 -, juris, Rn. 53;… vom 9.11.2021 - OVG 6 A 3/20 -, juris, Rn. 43 …und vom 22.6.2020 - OVG 6 A 5.18 -, juris, Rn. 21 ff.; vgl. OVG Bremen, Urteil vom 29.1.2019 - 1 LC 75/17 -, juris, Rn. 36).Auch wenn dies möglicherweise naheliegend wäre (vgl. Münder-Expertise, S. 25; OVG Bremen, Urteil vom 29.1.2019 - 1 LC 75/17 -, juris, Rn. 38 ff.; OVG Schleswig-Holstein…, Urteil vom 13. März 2025 - 3 KN 11/21 -, juris, Rn. 119 ff.), ist die Beklagte nicht verpflichtet, sich an der Vergütung von Mitarbeitenden in Kindertageseinrichtungen zu orientieren.
Denn die tarifliche Vergütung von in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen ist lediglich ein mögliches (Orientierungs-) Kriterium, die Leistungsgerechtigkeit des Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung zu bestimmen; es ist indes weder sachfremd noch willkürlich, wenn der Anerkennungsbetrag hinter den Tariflöhnen staatlich ausgebildeter Erzieherinnen und Erzieher bzw. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger zurückbleibt, weil Tagespflegepersonen regelmäßig nicht über ähnlich qualifizierte Berufsabschlüsse verfügen (vgl. Nds. OVG…, Urteil vom 22.5.2019 - 10 LC 17/18 -, juris, Rn. 52; OVG Bremen, Urteil vom 29.1.2019 - 1 LC 75/17 -, juris, Rn. 41).
Ob auch für diejenigen Tagespflegepersonen, die ausgebildete Erzieher*innen sind bzw. über eine vergleichbare Qualifikation verfügen, ein Stundensatz unterhalb der tariflichen Vergütung angemessen ist (verneinend OVG Bremen, Urteil vom 29.1.2019 - 1 LC 75/17 -, juris, Rn. 42; vgl. auch VG Cottbus…, Urteil vom 29.1.2025 - 8 K 1331/19 -, juris, Rn. 38), kann hier offenbleiben, da die Klägerin - soweit ersichtlich - nicht über eine solche Qualifikation verfügt(e).
Es mag gute Gründe geben, die dagegensprechen, den gesetzlichen Mindestlohn als das maßgebliche Kriterium zur Bemessung der Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrages heranzuziehen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 29.1.2019 - 1 LC 75/17 -, juris, Rn. 49; auch gegen eine Anwendung als nur mittelbares Kriterium: OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 22.6.2020 - OVG 6 A 5.18 -, juris, Rn. 30).
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2020 - 6 A 5.18
Vergütung von Tagespflegepersonen im Landkreis Märkisch-Oderland unzureichend
Unmittelbar kann der Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des gesetzlich festgelegten Mindestlohns nach § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil der Mindestlohn nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt, zu denen selbstständige Tagespflegepersonen offensichtlich nicht gehören (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 29. Januar 2019 - 1 LC 75/17 - juris Rn. 49).Eine tatsächliche Beschränkung der Betreuung auf lediglich vier Kinder und eine damit verbundene Nichtausschöpfung der erteilten Tagespflegeerlaubnis fällt als unternehmerische Entscheidung in den Verantwortungsbereich des Erlaubnisinhabers und ist nicht zu Lasten des Antragsgegners zu berücksichtigen (OVG Münster…, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 - juris Rn. 196; vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 29. Januar 2019 - 1 LC 75/17 - juris Rn. 46).
Die Tagespflegepersonen dürften damit also in jedem Fall deutlich mehr als 40 Stunden in der Woche arbeiten, um die von dem Antragsgegner festgelegten ca. 60% des durchschnittlichen Gehaltes von in Vollzeit arbeitenden Erzieherinnen bzw. Erziehern zu erzielen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 29. Januar 2019, a.a.O., Rn. 47).
- OVG Niedersachsen, 22.05.2019 - 10 LC 17/18
Anerkennungsbetrag; Beurteilungsspielraum; Dynamisierung; Einzelfallentscheidung; …
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sie einen einheitlichen Stundensatz je Kind für alle Tagespflegepersonen festgelegt hat (darin unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem Fall, den das OVG Bremen in seinem Urteil vom 29.01.2019 - 1 LC 75/17 -, juris, zu beurteilen hatte, da in dem dortigen Fall die Höhe des Anerkennungsbetrags von der Qualifikation der Tagespflegepersonen abhängig war).Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat nämlich insoweit lediglich festgestellt, dass der dortige Jugendhilfeträger bei der Berechnung der Arbeitszeiten der Tagespflegepersonen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, weil er hierbei die Vor- und Nachbereitungszeiten nicht berücksichtigt hat (Urteil vom 29.01.2019 - 1 LC 75/17 -, juris Rn. 47).
- VG Cottbus, 29.01.2025 - 8 K 1331/19
Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung, Laufende Geldleistung für …
Die dahinterstehende Überlegung, dass jedenfalls ein Abstand zu dieser Vergütung einzuhalten ist, soweit Tagespflegepersonen nicht über einen ähnlich qualifizierten Berufsabschluss verfügen wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen bzw. die Festsetzung des Anerkennungsbetrages diesbezüglich zulässig nicht differenziert, ist nicht grundsätzlich als außerhalb des sachlich Vertretbaren zu bewerten und damit nicht schlechthin unhaltbar (vgl. Bundesverwaltungsgericht…, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 35; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 9. November 2021 - OVG 6 A 3/20 -, juris Rn. 52; Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 29. Januar 2019 - 1 LC 75/17 -, juris Rn. 41). - VG Cottbus, 17.02.2026 - 8 K 1585/17
Anerkennungsbetrag, Kalkulation, Kindertagespflege, Leistungsgerechtigkeit, …
Insofern fehlt es folglich an einem sachlichen Grund, dass dieser Anerkennungsbetrag erheblich hinter der tariflichen Vergütung von pädagogisch ausgebildeten Erzieherinnen und Erzieher in Kindertagesstätten zurückbleibt (vgl. Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 29. Januar 2029 - 1 LC 75/17 -, juris Rn. 42 f.; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 22. Juni 2020 - OVG 6 A 5/18 - juris Rn. 39, …und Urteil vom 9. November 2021 - OVG 6 A 3/20 -, juris Rn. 51: "soweit"). - OVG Bremen, 29.01.2019 - 1 LC 74/17
Angemessene Vergütung in der Kindertagespflege
1 LC 75/17.
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