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Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.1999 - 1 M 140/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,5026
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.1999 - 1 M 140/98 (https://dejure.org/1999,5026)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 15.07.1999 - 1 M 140/98 (https://dejure.org/1999,5026)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 15. Juli 1999 - 1 M 140/98 (https://dejure.org/1999,5026)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KAG MV § 6
    Straßenreinigungsgebühren - Satzungsmängel, Heilung, Straßenreinigungsgebühren, Grundgebühr, Sockelbetrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Straßenreinigung; Gebührensatzung; Nachbessern; Ersetzung; Rechtsmangel; Beschlußfassung; Bekanntmachung; Normenkontrollverfahren; Nichtigerklärung; Sockelbetrag; Grundgebühr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 50
  • DÖV 2000, 344
 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (6)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.12.1995 - 6 L 200/95

    Straßenreinigungsgebühr; Gleichheitsgrundsatz; Hinterliegergrundstück; …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.1999 - 1 M 140/98
    Zum anderen enthält die Straßenreinigungsgebührensatzung jetzt einen wirksamen Gebührenmaßstab, weil die Neuregelung der umfassenden Heranziehung auch der sogenannten "Hinterliegergrundstücke", wie sie nunmehr § 7 Absätze 2 bis 5 der Satzung festlegt, den von der Rechtsprechung hierzu erstellten Kriterien gerecht wird (vgl. OVG Greifswald, 21.12.1995 - 6 L 200/95 -, LKV 1996, 379).

    Das Gericht hat § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG - MV dahin ausgelegt (vgl. OVG Greifswald, 21.12.1995 - 6 L 200/95 -, a.a.O.), daß eine Straßenreinigungsgebührenpflicht bereits dann festgesetzt werden kann, wenn das Grundstück entweder an der zu reinigenden Straße anliegt oder durch diese erschlossen wird, und hierzu Kriterien entwickelt.

    Die 2. Änderungssatzung vom 03. März 1997 legt sich nämlich keine Rückwirkung bei, sondern tritt zum 01. April 1997 in Kraft, so daß für frühere Zeiträume der rechtliche Mangel, der, abgesehen von der fehlenden Beschlußfassung des Vertretungsgremiums über die Kalkulation, in der fehlerhaften Verteilungsregelung des § 7 Abs. 1 der Straßenreinigungsgebührensatzung vom 09. November 1994 liegt (vgl. OVG Greifswald, 21.12.1995 - 6 L 200/95 -, a.a.O.), nicht geheilt ist.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.1998 - 4 K 8/97

    Müllgebühren, Kalkulation, Abschreibungen, Unternehmergewinne

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.1999 - 1 M 140/98
    Damit ist nunmehr zum einen dem Erfordernis Rechnung getragen, daß es zur sachgerechten Ausübung des ortsgesetzgeberischen Ermessens bei der Festsetzung des Abgabesatzes auch der Billigung der diesem Abgabesatz zugrundeliegenden Kalkulation durch das zuständige Vertretungsorgan bedarf (vgl. hierzu im einzelnen OVG Greifswald, 25.02.1998 - 4 K 8/97, 4 K 18/97 -, NordÖR 1998, 256 = VwRR MO 1998, 227 = NJ 1998, 609 m.w.N.).

    Der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Gerichts vom 25. Februar 1998 (- 4 K 8/97, 4 K 18/97 -, a.a.O.) lassen sich Argumente gegen die vorstehenden Überlegungen nicht entnehmen, weil sie ebenfalls vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Normenkontrollverfahrens zu werten ist.

  • BVerwG, 09.12.1993 - 8 NB 5.93

    Zulässigkeit der kumulativen Heranziehung von Vorderliegergrundstücken und …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.1999 - 1 M 140/98
    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wahrt die Anknüpfung an den der Gebührenberechnung zugrundeliegenden, generell als taugliches Bemessungskriterium anzusehenden (vgl. BVerwG, 09.12.1993 - 8 NB 5.93 -, KStZ 1994 S. 152) Frontmetermaßstab das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz.
  • VGH Hessen, 26.09.1996 - 5 UE 2338/94

    Fehlende Ermächtigungsgrundlage für eine Satzung nach der in Hessen für die …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.1999 - 1 M 140/98
    So bedarf es einer erneuten Beschlußfassung über eine vollständige Satzung und danach entsprechend einer vollständig neuen Veröffentlichung, wenn der ursprünglichen Satzung überhaupt eine Ermächtigungsgrundlage fehlte (…so der Sachverhalt in dem der Entscheidung OVG Greifswald, 18.09.1996 - 6 L 11/96 -, ZKF 1997, S. 183 zugrundeliegenden Fall); eine solche Satzung kann z.B. auch nicht allein dadurch nachträglich Gültigkeit erlangen, daß sich - gegebenenfalls nach Jahren - die Gesetzeslage ändert (vgl. hierzu VGH Kassel, 26.09.1996 - 5 UE 2338/94 -, HSGZ 1997, 83 = KStZ 1997, 154 = ZKF 1997, 61 = NVwZ 1998, 991).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.09.1996 - 6 L 11/96

    Abgabensatzung; Ermächtigungsgrundlage; Veröffentlichung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.1999 - 1 M 140/98
    So bedarf es einer erneuten Beschlußfassung über eine vollständige Satzung und danach entsprechend einer vollständig neuen Veröffentlichung, wenn der ursprünglichen Satzung überhaupt eine Ermächtigungsgrundlage fehlte (so der Sachverhalt in dem der Entscheidung OVG Greifswald, 18.09.1996 - 6 L 11/96 -, ZKF 1997, S. 183 zugrundeliegenden Fall); eine solche Satzung kann z.B. auch nicht allein dadurch nachträglich Gültigkeit erlangen, daß sich - gegebenenfalls nach Jahren - die Gesetzeslage ändert (vgl. hierzu VGH Kassel, 26.09.1996 - 5 UE 2338/94 -, HSGZ 1997, 83 = KStZ 1997, 154 = ZKF 1997, 61 = NVwZ 1998, 991).
  • OVG Sachsen, 18.05.1998 - 3 S 463/97

    Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung; Rechtsbehelf; Befristung einer …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.1999 - 1 M 140/98
    Damit ist nunmehr zum einen dem Erfordernis Rechnung getragen, daß es zur sachgerechten Ausübung des ortsgesetzgeberischen Ermessens bei der Festsetzung des Abgabesatzes auch der Billigung der diesem Abgabesatz zugrundeliegenden Kalkulation durch das zuständige Vertretungsorgan bedarf (vgl. hierzu im einzelnen OVG Greifswald, 25.02.1998 - 4 K 8/97, 4 K 18/97 -, NordÖR 1998, 256 = VwRR MO 1998, 227 = NJ 1998, 609 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 20.05.2019 - 5 A 100/16

    Bestimmtheit; Auslegung; Wohneinheit; Grundgebühr; Betriebsbereitschaft; Wohnung …

    Handelt es sich um formelle Mängel, die von vornherein die gesamte Satzung erfassen (z. B. Fehler bei der Bekanntmachung der Ausgangssatzung), können bloße Änderungen einzelner Vorschriften auch dann keine Heilung bewirken, wenn diese ihrerseits formgerecht erfolgen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.07.1999 - 1 M 140/98 - KStZ 2000, 78 = NVwZ-RR 2000, 50 = VwRR MO 2000, 88).

    Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, eine im Übrigen rechtsfehlerfreie Ausgangssatzung insgesamt neu zu beschließen und zu veröffentlichen, sondern es können sowohl nichtige Satzungsvorschriften rückwirkend durch gültige Regelungen ersetzt werden als auch lückenhafte Regelungen ggf. rückwirkend vervollständigt werden (so auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.07.1999 - 1 M 140/98 - KStZ 2000, 78 = NVwZ-RR 2000, 50 = VwRR MO 2000, 88;… vgl. hierzu Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 164 zu § 8 und Rn. 11a zu § 2 m. w. Nw.).

    Wurde eine Satzung bei einer Inzidentprüfung im Verwaltungsstreitverfahren als nichtig angesehen, wirkt dies nur "inter partes" und hindert den Satzungsgeber nicht, die bisher nicht aufgehobene Satzung nur betreffend einzelneTeilbestimmungen abzuändern und nachzubessern (vgl. auch hierzu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.07.1999 - 1 M 140/98 - a. a. O.).

    Leidet eine Beitragssatzung etwa an einer unwirksamen Verteilungsregelung, genügt zur Heilung dieses Satzungsmangels der Neuerlass einer wirksamen Verteilungsregelung, ohne dass die gesamte Satzung neu beschlossen und veröffentlicht werden muss (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 - 4 C 45.74 - BVerwGE 50, 2 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.07.1999 - 1 M 140/98 - a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.05.2003 - 2 M 189/02 - zitiert nach Juris) - und dies, obwohl eine unwirksame Verteilungsregelung die gesamte Maßstabsregelung nichtig machen kann und eine Beitragssatzung ohne wirksame Verteilungsregelung unvollständig und keine wirksame Rechtsgrundlage wäre.

    Etwas anderes gilt nach den voranstehenden Ausführungen nur dann, wenn die Ausgangssatzung insgesamt von einem Normenkontrollgericht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO rechtskräftig und allgemeinverbindlich für unwirksam erklärt wurde (vgl. auch hierzu OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 15.07.1999 - 1 M 140/98 - a. a. O.).

    Rn. 45 Dem schließt sich der erkennende Senat an (so auch OVG MV, Beschl. v. 15. Juli 1999 - 1 M 140/98 -, juris Rn. 35 ff.; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 21. Mai 2003 - 2 M 189/02 -, juris;… a. A. BayVGH, Urt. v. 19. Februar 2003 - 23 B 02.1109 -, juris Rn. 26).

  • OVG Sachsen, 08.07.2019 - 5 A 101/16

    Bestimmtheit; Auslegung; Wohneinheit; Grundgebühr; Betriebsbereitschaft; Wohnung; …

    Handelt es sich um formelle Mängel, die von vornherein die gesamte Satzung erfassen (z. B. Fehler bei der Bekanntmachung der Ausgangssatzung), können bloße Änderungen einzelner Vorschriften auch dann keine Heilung bewirken, wenn diese ihrerseits formgerecht erfolgen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.07.1999 - 1 M 140/98 - KStZ 2000, 78 = NVwZ-RR 2000, 50 = VwRR MO 2000, 88).

    Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, eine im Übrigen rechtsfehlerfreie Ausgangssatzung insgesamt neu zu beschließen und zu veröffentlichen, sondern es können sowohl nichtige Satzungsvorschriften rückwirkend durch gültige Regelungen ersetzt werden als auch lückenhafte Regelungen ggf. rückwirkend vervollständigt werden (so auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.07.1999 - 1 M 140/98 - KStZ 2000, 78 = NVwZ-RR 2000, 50 = VwRR MO 2000, 88;… vgl. hierzu Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 164 zu § 8 und Rn. 11a zu § 2 m. w. Nw.).

    Wurde eine Satzung bei einer Inzidentprüfung im Verwaltungsstreitverfahren als nichtig angesehen, wirkt dies nur "inter partes" und hindert den Satzungsgeber nicht, die bisher nicht aufgehobene Satzung nur betreffend einzelne Teilbestimmungen abzuändern und nachzubessern (vgl. auch hierzu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.07.1999 - 1 M 140/98 - a. a. O.).

    Leidet eine Beitragssatzung etwa an einer unwirksamen Verteilungsregelung, genügt zur Heilung dieses Satzungsmangels der Neuerlass einer wirksamen Verteilungsregelung, ohne dass die gesamte Satzung neu beschlossen und veröffentlicht werden muss (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 - 4 C 45.74 - BVerwGE 50, 2 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.07.1999 - 1 M 140/98 - a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.05.2003 - 2 M 189/02 - zitiert nach Juris) - und dies, obwohl eine unwirksame Verteilungsregelung die gesamte Maßstabsregelung nichtig machen kann und eine Beitragssatzung ohne wirksame Verteilungsregelung unvollständig und keine wirksame Rechtsgrundlage wäre.

    Etwas anderes gilt nach den voranstehenden Ausführungen nur dann, wenn die Ausgangssatzung insgesamt von einem Normenkontrollgericht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO rechtskräftig und allgemeinverbindlich für unwirksam erklärt wurde (vgl. auch hierzu OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 15.07.1999 - 1 M 140/98 - a. a. O.).

    Rn. 43 Dem schließt sich der erkennende Senat an (so auch OVG MV, Beschl. v. 15. Juli 1999 - 1 M 140/98 -, juris Rn. 35 ff.; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 21. Mai 2003 - 2 M 189/02 -, juris;… a. A. BayVGH, Urt. v. 19. Februar 2003 - 23 B 02.1109 -, juris Rn. 26).

  • OVG Thüringen, 15.02.2007 - 4 EO 432/03

    Ausbaubeiträge; Zur Hervorhebung einer Satzungsveröffentlichung in einer Zeitung …

    Handelt es sich um formelle Mängel, die von vornherein die gesamte Satzung erfassen (z. B. Fehler bei der Bekanntmachung der Ausgangssatzung), können bloße Änderungen einzelner Vorschriften auch dann keine Heilung bewirken, wenn diese ihrerseits formgerecht erfolgen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.07.1999 - 1 M 140/98 - KStZ 2000, 78 = NVwZ-RR 2000, 50 = VwRR MO 2000, 88).

    Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, eine im Übrigen rechtsfehlerfreie Ausgangssatzung insgesamt neu zu beschließen und zu veröffentlichen, sondern es können sowohl nichtige Satzungsvorschriften rückwirkend durch gültige Regelungen ersetzt werden als auch lückenhafte Regelungen ggf. rückwirkend vervollständigt werden (so auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.07.1999 - 1 M 140/98 -KStZ 2000, 78 = NVwZ-RR 2000, 50 = VwRR MO 2000, 88;… vgl. hierzu Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 164 zu § 8 und Rn. 11a zu § 2 m. w. Nw.).

    Wurde eine Satzung bei einer Inzidentprüfung im Verwaltungsstreitverfahren als nichtig angesehen, wirkt dies nur "inter partes" und hindert den Satzungsgeber nicht, die bisher nicht aufgehobene Satzung nur betreffend einzelne Teilbestimmungen abzuändern und nachzubessern (vgl. auch hierzu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.07.1999 - 1 M 140/98 - a. a. O.).

    Leidet eine Beitragssatzung etwa an einer unwirksamen Verteilungsregelung, genügt zur Heilung dieses Satzungsmangels der Neuerlass einer wirksamen Verteilungsregelung, ohne dass die gesamte Satzung neu beschlossen und veröffentlicht werden muss (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 - 4 C 45.74 - BVerwGE 50, 2 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.07.1999 - 1 M 140/98 - a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.05.2003 - 2 M 189/02 - zitiert nach Juris) - und dies, obwohl eine unwirksame Verteilungsregelung die gesamte Maßstabsregelung nichtig machen kann und eine Beitragssatzung ohne wirksame Verteilungsregelung unvollständig und keine wirksame Rechtsgrundlage wäre.

    Etwas anderes gilt nach den voranstehenden Ausführungen nur dann, wenn die Ausgangssatzung insgesamt von einem Normenkontrollgericht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO rechtskräftig und allgemeinverbindlich für unwirksam erklärt wurde (vgl. auch hierzu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.07.1999 - 1 M 140/98 - a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.08.2017 - 2 M 63/17

    Heilung der Nichtigkeit einer Verbandssatzung eines Unterhaltungsverbandes

    In diesen Fällen genügt es zur rückwirkenden Heilung materiell-rechtlicher Mängel einer Satzung, wenn ein Beschluss über die neugefasste Norm und die Rückwirkungsanordnung herbeigeführt und dieser wie eine Satzung bekannt gemacht wird, ohne dass die gesamte Satzung neu beschlossen und veröffentlicht wird (vgl. OVG MV, Beschl. v. 15.07.1999 - 1 M 140/98 -, juris RdNr. 38; OVG LSA, Beschl. v. 18.01.2011 - 4 L 24/10 -, juris RdNr. 7; Beschl. v. 08.10.2015 - 4 L 57/14 -, juris RdNr. 47).

    Hierbei können nicht nur nichtige Satzungsbestimmungen rückwirkend durch gültige Bestimmungen ersetzt, sondern auch lückenhafte Regelungen rückwirkend vervollständigt werden (vgl. OVG MV, Beschl. v. 15.07.1999 - 1 M 140/98 -, a.a.O. RdNr. 38;… OVG LSA, Beschl. v. 18.01.2011 - 4 L 24/10 -, a.a.O. RdNr. 7;… Beschl. v. 08.10.2015 - 4 L 57/14 -, a.a.O. RdNr. 47).

    Vielmehr bedarf es in diesem Fall einer erneuten Beschlussfassung über die gesamte Satzung und einer entsprechenden Veröffentlichung dieser gesamten Satzung (vgl. OVG MV, Beschl. v. 15.07.1999 - 1 M 140/98 -, a.a.O. RdNr. 37;… OVG LSA, Beschl. v. 18.01.2011 - 4 L 24/10 -, a.a.O. RdNr. 8;… Beschl. v. 08.10.2015 - 4 L 57/14 -, a.a.O. RdNr. 48;… vgl. auch Urt. d. Senats v. 24.03.2015 - 2 L 44/13 -, a.a.O. RdNr. 43).

  • OVG Thüringen, 09.11.2021 - 4 KO 659/20

    Erledigung einer Klage gegen einen Beitragsbescheid durch (unerkannt) als …

    Handelt es sich um formelle Mängel, die von vornherein die gesamte Satzung erfassen (z. B. Fehler bei der Bekanntmachung der Ausgangssatzung), können bloße Änderungen einzelner Vorschriften auch dann keine Heilung bewirken, wenn diese ihrerseits formgerecht erfolgen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15. Juli 1999 - 1 M 140/98 - KStZ 2000, 78 = NVwZ-RR 2000, 50 = VwRR MO 2000, 88).

    Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, eine im Übrigen rechtsfehlerfreie Ausgangssatzung insgesamt neu zu beschließen und zu veröffentlichen, sondern es können sowohl nichtige Satzungsvorschriften rückwirkend durch gültige Regelungen ersetzt werden als auch lückenhafte Regelungen ggf. rückwirkend vervollständigt werden (so auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.07.1999 - 1 M 140/98 - KStZ 2000, 78 = NVwZ-RR 2000, 50 = VwRR MO 2000, 88;… vgl. hierzu Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 164 zu § 8 und Rn. 11a zu § 2 m. w. Nw.).".

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.01.2011 - 4 L 24/10

    Rückwirkende Heilung einer Straßenausbaubeitragssatzung

    Rn. 7 Zwar kann es im Rahmen der rückwirkenden Heilung materiell-rechtlicher Mängel einer Beitragssatzung genügen, wenn ein Ratsbeschluss über die neugefasste Norm und die Rückwirkungsanordnung herbeigeführt und dieser wie eine Satzung bekannt gemacht wird, ohne dass die gesamte Satzung neu beschlossen und veröffentlicht wird (vgl. Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, § 8 RdNr. 164 m. w. N.), und es können nicht nur nichtige Satzungsvorschriften rückwirkend durch gültige Regelungen ersetzt, sondern auch lückenhafte Regelungen rückwirkend vervollständigt werden (…vgl. Driehaus a. a. O., RdNr. 165 a; OVG MV, Beschl. v. 15.07.1999 - 1 M 140/98 -, zit. nach juris).

    Vielmehr bedarf es in diesem Fall einer erneuten Beschlussfassung des Gemeinderates über die gesamte Satzung und einer entsprechenden Veröffentlichung dieser gesamten Satzung (OVG MV, Beschl. v. 15.07.1999 - 1 M 140/98 - BayVGH, Urt. v. 11.11.1994 - 23 B 93.821 - VGH BW, Beschl. v. 25.10.1999 - 2 S 2190/94 - VG Weimar, Beschl. v. 16.07.2003 - 3 K 4276/99.We -, alle zit. nach juris).

  • OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 9 KN 128/18

    Abkürzung; Auffangvorschrift; Aufwand, beitragsfähig; Aufwand, umlagefähiger; …

    Ob die Nichtigkeit eines zentralen Teils der Satzung zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führt, zur Nichtigkeit des gesamten Abgabentatbestands oder nur des inkriminierten Teils des Abgabentatbestandes mit der Möglichkeit einer Heilung durch punktuellen Satzungsänderung, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt (vgl. einerseits zur Gesamtnichtigkeit BVerwG…, Urteil vom 11.7.2012 - 9 CN 1.11 - juris Rn. 30 ff.;… Senatsurteil vom 26.1.2015 - 59/14 - juris Rn. 84;… andererseits zur Heilung durch punktuelle Satzungsänderung SächsOVG, Urteile vom 8.7.2019, - 5 A 101/16 - juris Rn. 42 ff. …und vom 20.5.2019 - 5 A 100/16 - juris Rn. 45; ThürOVG…, Beschluss vom 15.2.2007 - 4 EO 432/03 - juris Rn. 11 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 21.5.2003 - 2 M 189/02 - juris Leitsätze; OVG MV, Beschluss vom 15.7.1999 - 1 M 140/98 - juris Rn. 38; BVerwG…, Urteil vom 28.11.1975 - 4 C 45.74 - BVerwGE 50, 2 ff. = juris Rn. 16; punktuelle Heilungsmöglichkeit durch spätere Änderungssatzung offen gelassen in Senatsbeschlüssen vom 18.8.2017 - 9 LA 76/17 - und - 9 LA 77/17 - m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 12.06.2014 - 8 LC 130/12

    Absenken einer bestehenden Rentenanwartschaft eines ledigen Mitglieds auf das …

    Die wirksame Ersetzung einer ungültigen Satzungsbestimmung in einer im Übrigen von Rechtsmängeln freien Satzung setzt voraus, dass die betreffende Satzungsregelung ordnungsgemäß neu beschlossen und wirksam in Kraft gesetzt wird (…vgl. OVG Thüringen, Beschl. v. 15.2.2007 - 4 EO 432/03 -, LKV 2008, 228, 229 = juris Rn. 11; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 15.7.1999 - 1 M 140/98 -, NVwZ-RR 2000, 50, 51;… OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.1.2011 - 4 L 24/10 -, juris Rn. 7).
  • VG Cottbus, 09.05.2019 - 6 K 423/17

    Schmutzwasserbeitrag

    Soweit demgegenüber in Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung (so etwa zum Anschlussbeitragsrecht OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.07.1999 - 1 M 140/98 - NVwZ-RR 2000, 50 und OVG Thüringen, Beschluss vom 15.02.2007 - 4 EO 432/03 - zit. nach juris) die Auffassung vertreten wird, eine bloße Änderungssatzung sei auch dann ausreichend und ein neues Satzungsgebungsverfahren nicht erforderlich, wenn die Nichtigkeit einen Satzungsmindestbestandteil im vorgenannten Sinne betreffe, solange die Satzung nicht rechtskräftig und allgemeinverbindlich in einem Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO für unwirksam erklärt worden, sondern nur bei einer Inzidentprüfung im Verwaltungsstreitverfahren als nichtig angesehen worden sei, weil letztere Feststellung nur "inter partes" wirke und den Satzungsgeber nicht hindere, die bisher nicht aufgehobene Satzung nur betreffend einzelne Teilbestimmungen abzuändern und nachzubessern, ist dem - abgesehen davon, dass dem die Rechtsprechung des OVG für das Land Brandenburg entgegensteht - nicht zu folgen.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.2023 - 3 O 322/21

    Anschlussbeitrag; Nachbessern einer fehlerhaften Satzung

    Rn. 21 Handelt es sich um formelle Mängel, die von vornherein die gesamte Satzung erfassen - wie dies etwa bei Bekanntmachungsmängeln der Fall ist -, können bloße Änderungen einzelner Vorschriften auch dann keine Heilung bewirken, wenn diese ihrerseits formgerecht erfolgen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 15. Juli 1999 - 1 M 140/98 -, NVwZ-RR 2000, 50 = juris Rn. 37; OVG Bautzen…, Urteil vom 20. Mai 2019 - 5 A 100/16 -, KStZ 2020, 91 = juris Rn. 42 f. m. w. N.;… Holtbrügge, in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand Juli 2022, § 2 Rn. 11a Stand März 2014).

    Im Rahmen der (ggf. rückwirkenden) Heilung materiell-rechtlicher Mängel einer Beitragssatzung - z. B. bei ungültiger Verteilungsregelung - genügt es also, wenn ein Beschluss des Ortsgesetzgebers über die neugefasste Norm herbeigeführt und diese Satzungsänderung wirksam bekannt gemacht wird, ohne dass die gesamte Satzung neu beschlossen und veröffentlicht werden muss (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 15. Juli 1999, a. a. O., Rn. 38; OVG Magdeburg, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 2 M 189/02 -, juris nur Leitsätze;… Holtbrügge, a. a. O.;… Driehaus, in: ders. [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand Juli 2022, § 8 Rn. 164 m. w. N.); einer Rückwirkungsanordnung bedarf es im Anschlussbeitragsrecht nicht (…vgl. Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 174 m. w. N.).

  • OVG Thüringen, 08.04.2014 - 4 KO 637/13

    Heilung einer Hauptsatzung durch Änderungssatzung

  • VG Cottbus, 28.02.2011 - 6 L 144/09

    Heranziehung zum Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • OVG Brandenburg, 14.07.2004 - 2 D 2/02

    Normenkontrolle einer Wasserversorgungsgebührensatzung, Antragsbefugnis, …

  • VG Weimar, 12.06.2002 - 1 K 141/00

    Benutzungsgebührenrecht; Zur Frage der Teilnichtigkeit einer Beitrags- und …

  • VG Greifswald, 12.03.2010 - 3 A 1326/06

    Widerspruch gegen Straßenreinigungsgebührenbescheid; Vorverfahren; fehlerhafte …

  • VG Potsdam, 21.06.2021 - 8 K 2002/15
  • VG Greifswald, 06.06.2012 - 3 A 1539/10

    Heranziehung eines Hinterliegers zu Straßenreinigungsgebühren - fiktiver …

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