Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 13.07.2016 - 1 M 21.16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 17 Abs 1 SOG BE, SGB 2
Vorrang sozialrechtlicher Ansprüche gegenüber obdachlosenpolizeilicher Unterbringungspflicht - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 146 Abs 4 S 3 VwGO, § 166 iVm ZPO § 114 Abs 1 S 1 VwGO, § 17 Abs 1 SOG BE
Obdachlosenunterbringung; Prozesskostenhilfe (bejaht); Rechtsschutzbedürfnis, Vorrang von sozialrechtlichen Ansprüchen (Vorrang nur, wenn diese in zumutbarer Zeit und Weise erreichbar), alle zumutbaren Verfahrensschritte eingeleitet, akute Notlage, kurzfristige ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 20.04.2016 - 23 L 74.16
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.07.2016 - 1 M 21.16
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- OVG Bremen, 07.02.2013 - 1 B 1/13
Obdachlosigkeit von Unionsbürgern - Obdachlosigkeit; rumänische Staatsbürger; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.07.2016 - 1 M 21.16
Ist dies nicht der Fall, kommt eine Unterbringung zur Überbrückung kurzfristiger zeitlicher Lücken trotz bestehender etwaiger sozialrechtlicher Leistungsansprüche in Betracht (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 1 B 1/13 - Rn. 22 juris), wenn der Obdachlose jedenfalls alle ihm zumutbaren Verfahrensschritte zur Geltendmachung seiner sozialrechtlichen Ansprüche eingeleitet hat und sich in einer nicht anders abwendbaren akuten Notlage befindet. - OVG Berlin-Brandenburg, 02.04.2015 - 5 M 11.15
Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Erfolgsaussichten; Untätigkeitsklage; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.07.2016 - 1 M 21.16
Denn Prozesskostenhilfe kann auch nach Abschluss des Verfahrens bewilligt werden, wenn der Prozesskostenhilfeantrag vor Beendigung des Rechtsstreits entscheidungsreif war (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2 April 2015 - OVG 5 M 11.15 - Rn. 3 juris). - VGH Bayern, 29.11.2010 - 4 CE 10.2519
Mangelnde Vertretung ; keine hinreichenden Erfolgsaussichten …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.07.2016 - 1 M 21.16
Der aus einer unfreiwilligen akuten Notlage gegebene vorübergehende Unterbringungsanspruch entfällt mit Blick auf vorrangige Sozialhilfeleistungen aber nur, wenn die drohende Obdachlosigkeit mit Hilfe des Sozialleistungsträgers in zumutbarer Weise und insbesondere zumutbarer Zeit behoben werden kann (vgl. VGH München, Beschluss vom 29. November 2010 - 4 CE 10.2519, 4 C 10.2520 - Rn. 2 juris).
- VG Berlin, 18.10.2017 - 23 L 747.17
Polizeirecht kein Mittel zur dauerhaften Bekämpfung von Obdachlosigkeit
Allerdings sind ordnungspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Obdachlosigkeit gegenüber dem Sozialrecht grundsätzlich nachrangig (ständige Rechtsprechung, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Juli 2016 - OVG 1 M 21.16 -, juris Rn. 4 …und vom 11. April 2016 - OVG 1 S 1.16 -, juris Rn. 8 m.w.N.).Hieraus folgt, dass ein vorübergehender gefahrenabwehrrechtlicher Unterbringungsanspruch nur in akuten Notlagen besteht, wenn die drohende Obdachlosigkeit mit Hilfe des Sozialleistungsträgers in zumutbarer Weise und insbesondere zumutbarer Zeit nicht behoben werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juli 2016 - OVG 1 M 21.16 -, juris Rn. 4).
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2019 - 1 S 101.19
Obdachlosenunterbringung; Selbsthilfe; zumutbare Eigenbemühungen; Ausschluss von …
Insofern kann es neben der wirtschaftlichen und familiären Situation des Betroffenen sowie einer etwaigen prozessualen Vorgeschichte z.B. auch ankommen auf Alter und Anzahl etwaiger mitbetroffener minderjähriger Kinder oder eine sonstige besondere Schutzbedürftigkeit, auf den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, das Alter, die Meldesituation, die Witterungsverhältnisse sowie auf den Umstand, ob überhaupt Zeit und ggf. welcher Zeitraum bis zum Eintritt der Obdachlosigkeit für Eigenbemühungen zur Verfügung stand (zur Bandbreite der individuellen Umstände, vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2019 - OVG 1 S 50.19 -, Folgebeschluss des VG Berlin, Beschluss vom 8. August 2019 - VG 23 L 387.19 - sowie Senatsbeschluss vom 13. Juli 2016 - OVG 1 M 21.16 - n. v.).Offensichtlich ist zudem, dass er als Ausländer angesichts seiner Erwerbs- und Mittellosigkeit, eingeschränkter Sprachkenntnisse und ohne Meldeadresse zumindest keine realistische Chance hat, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Unterkunft zu finden (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juli 2016 - OVG 1 M 21.16 - BA Seite 3 n. v.), so dass dies keiner weiteren Glaubhaftmachung bedarf.
Wenn der Antragsteller alle ihm zumutbaren Verfahrensschritte zur Geltendmachung etwaiger sozialrechtlicher Ansprüche eingeleitet hat und sich - wie hier - in einer nicht anders abwendbaren akuten Notlage befindet (vgl. Senatsbeschluss vom Senatsbeschluss vom 13. Juli 2016 - OVG 1 M 21.16 -, BA Seite 3 n. v.), kann der Antragsgegner den Antragsteller jedenfalls bis zur abschließenden Klärung nicht auf die sog. Rückreiseoption bzw. die Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3, 5, 6 und Abs. 3a SGB XII verweisen.
- OVG Schleswig-Holstein, 12.10.2016 - 1 O 7/16
(Keine) Bewilligung von Prozesskostenhilfe (mehr) bei Aufgabe der …
Es besteht weitgehend Einigkeit, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht in Betracht kommt, wenn der jeweilige Rechtsschutzsuchende, ohne dass maßgebliche Umstände sich geändert hätten, die Rechtsverfolgung aus freiem Entschluss, etwa im Wege der Klage- oder Antragsrücknahme oder durch eine Erledigungserklärung, aufgegeben hat (…OVG NRW, Beschlüsse vom 18.02.2003 - 16 E 89/03 -, a.a.O., [Rn. 3] …und vom 23.06.2008 - 14 E 318/08 -, a.a.O., [Rn. 3]; Schl.-Holst. OVG…, Beschluss vom 10.02.2004 - 2 O 101/03 -, juris [Rn. 2]; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2016 - OVG 1 M 21.16 -, juris [Rn. 2]).
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