Rechtsprechung
| VG Schleswig, 05.12.1991 - 1 M 66/91 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BauGB § 35 Abs. 3
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Nachbarrechte; Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber; Asylbewerber; Außenbereich
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- VGH Hessen, 29.11.1989 - 4 TG 3185/89
Wohnheim für Aussiedler in allgemeinem Wohngebiet
Auszug aus VG Schleswig, 05.12.1991 - 1 M 66/91
Wenn die Antragstellerin auf mögliche Beeinträchtigungen ihres Eigentums hinweist, ist dem mit dem Verwaltungsgericht entgegenzuhalten, daß über das Gebot der Rücksichtnahme kein Milieuschutz gewährt werden kann und bei der baurechtlichen Beurteilung diejenigen Einwendungen ausscheiden, die auf die Bewahrung des bisher in jener Gegend bestehenden sozialen Milieus hinauslaufen oder sich aus der Möglichkeit ordnungswidrigen oder strafbaren Verhaltens einzelner Bewohner herleiten (siehe hierzu über die vom Verwaltungsgericht genannte Rechtsprechung hinaus z. B. Hess. VGH, Beschl. v. 29.11.1989 - 4 TG 3185/89 -, BRS 49 Nr. 53; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.05.1989 - 8 S 555/89 -, BRS 49 Nr. 48; siehe auch Beschl. des Senates vom 26. November 1991 - 1 M 63/91 -). - VGH Baden-Württemberg, 19.05.1989 - 8 S 555/89
Asylunterkunft im reinen Wohngebiet
Auszug aus VG Schleswig, 05.12.1991 - 1 M 66/91
Wenn die Antragstellerin auf mögliche Beeinträchtigungen ihres Eigentums hinweist, ist dem mit dem Verwaltungsgericht entgegenzuhalten, daß über das Gebot der Rücksichtnahme kein Milieuschutz gewährt werden kann und bei der baurechtlichen Beurteilung diejenigen Einwendungen ausscheiden, die auf die Bewahrung des bisher in jener Gegend bestehenden sozialen Milieus hinauslaufen oder sich aus der Möglichkeit ordnungswidrigen oder strafbaren Verhaltens einzelner Bewohner herleiten (siehe hierzu über die vom Verwaltungsgericht genannte Rechtsprechung hinaus z. B. Hess. VGH, Beschl. v. 29.11.1989 - 4 TG 3185/89 -, BRS 49 Nr. 53; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.05.1989 - 8 S 555/89 -, BRS 49 Nr. 48; siehe auch Beschl. des Senates vom 26. November 1991 - 1 M 63/91 -). - BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75
Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme
Auszug aus VG Schleswig, 05.12.1991 - 1 M 66/91
Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - IV c 22.75 -, BVerwGE 52, 122). - OVG Schleswig-Holstein, 16.10.1991 - 1 M 53/91
Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber; Asylbewerber; Gewerbegebiet
Auszug aus VG Schleswig, 05.12.1991 - 1 M 66/91
Mit diesem Zweck verliert das Gebäude nicht den Charakter eines Wohngebäudes, denn nach der Rechtsprechung des Senats fallen auch Unterkünfte für Asylbewerber unter § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG, weil auch sie ausschließlich Wohnzwecken dienen (vgl. Beschl. des Senates v. 14.10.1991 - 1 M 49/91 - und Beschl. v. 29.10.1991 - 1 M 46/91 -, siehe auch Beschl. v. 16.10.1991 - 1 M 53/91 -). - OVG Schleswig-Holstein, 14.10.1991 - 1 M 49/91
Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnheimes für Asylanten; Zulässigkeit …
Auszug aus VG Schleswig, 05.12.1991 - 1 M 66/91
Mit diesem Zweck verliert das Gebäude nicht den Charakter eines Wohngebäudes, denn nach der Rechtsprechung des Senats fallen auch Unterkünfte für Asylbewerber unter § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG, weil auch sie ausschließlich Wohnzwecken dienen (vgl. Beschl. des Senates v. 14.10.1991 - 1 M 49/91 - und Beschl. v. 29.10.1991 - 1 M 46/91 -, siehe auch Beschl. v. 16.10.1991 - 1 M 53/91 -).
- OVG Schleswig-Holstein, 29.07.1992 - 1 M 33/92
Nachbarschutz; Umnutzung; Kinderheim; Asylbewerberunterkunft
Diese befürchteten Veränderungen können durch die begehrte einstweilige Anordnung nicht abgewendet werden, da es keinen allgemeinen Anspruch auf einen Milieuschutz, also auf eine Beibehaltung der bisherigen Situation gibt (vgl. z. B. die Beschl. des Senates vom 19. November 1991 - 1 M 64/91 -, BauR 1992, 194 und vom 05. Dezember 1991 - 1 M 66/91 -, Die Gemeinde 1992, 86).
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