Rechtsprechung
| OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.07.2003 - 1 M 87/03 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Entstehungszeitpunkt der Anschlussbeitragspflicht für bebaute Grundstücke im Außenbereich; Grundsätzliche Voraussetzung für die Erhebung einer Gebühr; Ausnahme hiervon im Bereich von Entwässerungseinrichtungen
Verfahrensgang
- VG Greifswald, 20.05.2003 - 3 B 829/03
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.07.2003 - 1 M 87/03
Wird zitiert von ... (6)
- VGH Baden-Württemberg, 30.09.2020 - 2 S 1486/19
Kanalanschlussbeitragspflicht bei Außenbereichsgrundstück; Gebrauchsvorteil; …
Rn. 39 § 23 Abs. 2 AbwS trägt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg Rechnung, wonach bei Grundstücken, die - wie das Veranlagungsgrundstück - im Außenbereich liegen, selbst wenn sie bebaut sind, die bloße Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Einrichtung keinen die Erhebung eines Anschlussbeitrags nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KAG rechtfertigenden Vorteil bietet, weshalb diese Grundstücke der Beitragspflicht nur dann unterliegen können, wenn sie tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 26.03.2012 - 2 S 2231/11 - juris Rn. 38…, Beschluss vom 04.11.2009 - 2 S 1396/09 - juris Rn. 7 ff.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 29.04.2005 - 15 A 2667/02 - juris Rn. 28; OVG Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 02.02.2005 - 8 A 11150/04 - juris Rn. 22; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.07.2003 - 1 M 87/03 - juris Rn. 21;… zum niedersächsischen Landesrecht Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1032).Dies gilt auch für bebaute Außenbereichsgrundstücke; denn auch diese sind kein Bauland (vgl. BVerwG…, Urteil vom 14.02.1986, aaO juris Rn. 15 f.), weshalb die Anschlussmöglichkeit bei ihnen mit dem Risiko behaftet ist, dass die vorhandene Baulichkeit vor der Anschlussnahme zerstört und das Grundstück dann nicht - auch nicht im Rahmen der erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB - erneut bebaut werden darf (VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 26.03.2012, aaO juris Rn. 38…, Beschluss vom 04.11.2009, aaO juris Rn. 7 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.07.2003, aaO juris Rn. 21).
- VGH Baden-Württemberg, 04.11.2009 - 2 S 1396/09
Beitragspflicht bei Außenbereichsgrundstück; Inanspruchnahme der Leistung als die …
Auf das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ist das jedoch ohne Einfluss, da auch Grundstücke im Außenbereich nach Maßgabe der in der Beitragssatzung getroffenen Regelungen der Beitragspflicht unterliegen können, sofern - und soweit - auf ihnen vorhandene Baulichkeiten an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind und damit die von der Einrichtung angebotenen Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden (…OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.4.2005 - 15 A 2667/02 - Juris;… OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 2.2.2005 - 8 A 11150/04 - NVwZ 2005, 1448; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 23.7.2003 - 1 M 87/03 - Juris;… Klausing, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 8 Rn. 1032 und Rn. 1055). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.04.2009 - 1 L 205/07
Vorteilsbegriff im Sinne des KAG MV §§ 9, 7; Beitragspflicht bei Möglichkeit des …
Rn. 36 Zwar ist dem Verwaltungsgericht zunächst ohne Weiteres darin zuzustimmen, dass Außenbereichsgrundstücke auch unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 2 AAS nur dann Gegenstand der Beitragspflicht sein können, wenn sie tatsächlich bebaut sind; selbst wenn vor dem betreffenden Grundstück ein betriebsfertiger Kanal hergestellt worden ist, können unbebaute Außenbereichsgrundstücke grundsätzlich mangels einer entsprechenden Vorteilslage nicht zu einem (Schmutzwasser-)Anschlussbeitrag herangezogen werden (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.07.2003 - 1 M 87/03 -, NordÖR 2003, 520 - zitiert nach juris).Die bloße Anschlussmöglichkeit ist daher mit dem Risiko behaftet, dass die Baulichkeit vor ihrer tatsächlichen Anschlussnahme zerstört wird und das Grundstück dann nicht - auch nicht im Rahmen der erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB - erneut bebaut werden darf (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.07.2003 - 1 M 87/03 -, NordÖR 2003, 520 - zitiert nach juris;… Klausing, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1055 i.V.m. Rn. 1032).
Rn. 44 Anders konnte - insbesondere unter Berücksichtigung der darin unmittelbar davor genannten Zitate - insoweit auch die im Beschluss des Senats vom 23. Juli 2003 - 1 M 87/03 - (…a.a.O.) enthaltene Aussage.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2005 - 15 A 2667/02
Kanalanschlussbeitragspflicht
28, Nr. 106, S. 466; ebenso nach dem Anschlussbeitragsrecht Mecklenburg-Vorpommerns OVG M.-V., Beschluss vom 23.7.2003 - 1 M 87/03 -, juris, R. 21. - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.11.2003 - 1 M 180/03
Wirksamkeit einer Kanalbaubeitragssatzung; Erhebung von Kanalbaubeiträgen; …
Durch Beschluss vom 23. Juli 2003 - 1 M 87/03 - hat der Senat entschieden, dass die Anschlussbeitragspflicht für bebaute Grundstücke im Außenbereich erst mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstückes an die Entwässerungseinrichtung entsteht. - VG Schwerin, 24.03.2005 - 4 A 1465/04 Einen Vorteil i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG M-V erfahren Grundstücke im Außenbereich erst mit ihrem tatsächlichen Anschluss (…vgl. Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, a.a.O., § 8 Anm. 2.4.4.3, Anm. 2.10.;… Klausing, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Sept. 2004, § 8 Rn. 1032; OVG M-V, Beschl. v. 23. Juli 2003 - 1 M 87/03 -, NordÖR 2003, S. 520).
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