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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 06.09.2017 - 1 OB 115/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,36068
OVG Niedersachsen, 06.09.2017 - 1 OB 115/17 (https://dejure.org/2017,36068)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06.09.2017 - 1 OB 115/17 (https://dejure.org/2017,36068)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06. September 2017 - 1 OB 115/17 (https://dejure.org/2017,36068)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine Beiladung des Nachbarn bei Beseitigungsverfügung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2017, 811
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (4)

  • OVG Niedersachsen, 06.09.2017 - 1 ME 112/17

    Austauschmittel; Beseitigungsverfügung; Ruine; Sofortvollzug

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.09.2017 - 1 OB 115/17
    Rn. 1 Die im Tenor genannten Personen möchten zum Verfahren 1 ME 112/17 beigeladen werden.

    Rn. 3 Das Verwaltungsgericht hat durch Beschlüsse vom 21. Juli 2017 den Eilantrag des Antragstellers gegen Punkt 1 der Verfügung vom 4. Januar 2017 (4 B 2346/17, nachfolgendes Beschwerdeverfahren zum Az. 1 ME 112/17) und den Antrag der Beiladungsbewerbern abgelehnt, sie zu dem Verfahren beizuladen.

    Rn. 5 Die Beschwerde kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Senat durch unanfechtbaren Beschluss vom heutigen Tage die Beschwerde des Antragstellers im Verfahren 1 ME 112/17 zurückgewiesen hat.

    Selbst dann, wenn der Antragsteller im Verfahren 1 ME 112/17 Erfolg gehabt hätte, würden dadurch "Rechte" der Beiladungsbewerber nicht im eigentlichen Sinne verbindlich und unmittelbar geregelt/gestaltet.

    Die Antragsteller hatten schon im Jahr 2016 Untätigkeitsklage erhoben gerichtet auf die vollständige Beseitigung beider Nebengebäude A und B. Prozessökonomische Gründe rechtfertigen es daher nicht, ihnen neben der unverändert bestehenden Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz auch im Hinblick auf das Nebengebäude B zu erlangen, im Verfahren 1 ME 112/17 eine zweite Möglichkeit Einfluss zu nehmen zu eröffnen.

    Rn. 12 Die Gewährung von Einsicht in die Akten 1 ME 112/17 scheidet damit mangels Beteiligtenstellung aus.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2013 - 10 E 1265/12

    Beiladung eines Dritten zu einem Verfahren bei Streit des Nachbarn gegen eine …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.09.2017 - 1 OB 115/17
    Zwar ist der Senat nicht darauf beschränkt, die Ermessenserwägungen nachzuprüfen, welche das Verwaltungsgericht hierzu angestellt hatte (vgl. OVG Münster, B. v. 4.2.2013 - 10 E 1265/12 -, NVwZ-RR 2013, 295 = BauR 2013.755 = BRS 81 Nr. 200, JURIS-Rdnr. 5 mwN in Rdnr. 6).

    Anders als im oben zitierten Verfahren des OVG Münster (B. v. 4.2.2013, aaO, JURIS-Rdnr. 12) war die Beschwerde hier nicht erfolgreich.

  • VGH Bayern, 09.07.2001 - 1 C 01.970

    Anwendung der Fünftelregelung bei der Streitwertfestsetzung für das …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.09.2017 - 1 OB 115/17
    Die Beschwerde stellt kostenrechtlich ein selbständiges Verfahren dar (vgl. BayVGH, B. v. 9.7.2001 - 1 C 01.970 -, NVwZ-RR 2002, 156 = BayVBl. 2002, 443, JURIS-Rdnr. 12;… s. a. Bader-v.Albedyll, VwGO, Komm., 6. Aufl. 2014, § 65 Rdnr. 31).
  • OVG Berlin, 05.09.1986 - 2 A 1.85
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.09.2017 - 1 OB 115/17
    Widersprüchlich wäre das Verhalten der Antragsteller im Falle neuerlicher Eilantragstellung damit gerade nicht gewesen (…vgl. zu diesem Gesichtspunkt Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 22. Aufl. 2016, § 161 Rdnr. 19; zutr. daher OVG Berlin, Urt. v. 5.9.1986 - 2 A 1.85 -, BRS 46 Nr. 27 = ZfBR 1986, 290).
  • OVG Niedersachsen, 11.03.2025 - 1 OB 12/25

    Bauaufsichtliche Verfügung; bauaufsichtliches Einschreiten; einfache Beiladung; …

    Auch wenn in der vorgenannten Konstellation nur die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung vorlägen, wäre diese jedenfalls in der Regel angezeigt, wenn das bauaufsichtliche Einschreiten auf Veranlassung des Nachbarn zurückgeht und auf diesen schützende Normen gestützt wird (Abgrenzung zum Senatsbeschl. v. 6.9.2017 - 1 OB 115/17 -, BauR 2017, 2168 = BRS 85 Nr. 198 = juris Rn. 10).

    Der Senat hat erwogen, ob die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen, auf ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bezogenen Ausführungen des Senats, der Nachbar sei zu einem Verfahren gegen eine auf die Verletzung drittschützender Vorschriften gestützte bauaufsichtliche Anordnung jedenfalls nicht gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen (Beschl. v. 6.9.2017 - 1 OB 115/17 -, BauR 2017, 2168 = BRS 85 Nr. 198 = juris Rn. 6), auch auf Hauptsacheverfahren übertragbar sind.

    Die im vorzitierten Senatsbeschluss vom 6. September 2017 (- 1 OB 115/17 -, BauR 2017, 2168 = BRS 85 Nr. 198 = juris Rn. 10) noch offen gelassene Frage, ob mit dem OVG NRW (…Beschl. v. 4.2.2013 - 10 E 1265/12 -, NVwZ-RR 2013, 295 = juris Rn. 8) eine Beiladung des Nachbarn regelmäßig dann vorgenommen werden sollte, wenn das bauaufsichtliche Einschreiten, gegen das der Kläger sich wehrt, auf seine Veranlassung zurückgeht und auf nachbarschützende Normen gestützt wird, entscheidet der Senat nunmehr im Sinne der Beschwerdeführerin.

    Der Senat betätigt daher das ihm im Beschwerdeverfahren eingeräumte eigene Ermessen (Senatsbeschl. v. 6.9.2017 - 1 OB 115/17 -, BauR 2017, 2168 = BRS 85 Nr. 198 = juris Rn. 10) hinsichtlich der Beiladung im aus dem Tenor ersichtlichen Sinne.

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2025 - 1 OB 12/2

    Notwendige Beiladung des Nachbarn?

    Auch wenn in der vorgenannten Konstellation nur die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung vorlägen, wäre diese jedenfalls in der Regel angezeigt, wenn das bauaufsichtliche Einschreiten auf Veranlassung des Nachbarn zurückgeht und auf diesen schützende Normen gestützt wird (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 06.09.2017 - 1 OB 115/17 -, IBRRS 2017, 4475).*).

    Der Senat hat erwogen, ob die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen, auf ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bezogenen Ausführungen des Senats, der Nachbar sei zu einem Verfahren gegen eine auf die Verletzung drittschützender Vorschriften gestützte bauaufsichtliche Anordnung jedenfalls nicht gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen (Beschl. v. 6.9.2017 - 1 OB 115/17 -, BauR 2017, 2168 = BRS 85 Nr. 198), auch auf Hauptsacheverfahren übertragbar sind.

    Die im vorzitierten Senatsbeschluss vom 6. September 2017 (- 1 OB 115/17 -, BauR 2017, 2168 = BRS 85 Nr. 198) noch offen gelassene Frage, ob mit dem OVG NRW (Beschl. v. 4.2.2013 - 10 E 1265/12 -, NVwZ-RR 2013, 295) eine Beiladung des Nachbarn regelmäßig dann vorgenommen werden sollte, wenn das bauaufsichtliche Einschreiten, gegen das der Kläger sich wehrt, auf seine Veranlassung zurückgeht und auf nachbarschützende Normen gestützt wird, entscheidet der Senat nunmehr im Sinne der Beschwerdeführerin.

    Der Senat betätigt daher das ihm im Beschwerdeverfahren eingeräumte eigene Ermessen (Senatsbeschl. v. 6.9.2017 - 1 OB 115/17 -, BauR 2017, 2168 = BRS 85 Nr. 198) hinsichtlich der Beiladung im aus dem Tenor ersichtlichen Sinne.

  • OVG Niedersachsen, 06.09.2017 - 1 ME 112/17

    Austauschmittel; Beseitigungsverfügung; Ruine; Sofortvollzug

    Die Beteiligten streiten darum, ob dem Antragsteller noch Gelegenheit zu geben ist, dieses Gebäude wieder instandzusetzen, ob eine die Maßnahmen (Beseitigungsanordnung unter Sofortvollzug) rechtfertigende akute Einsturzgefahr besteht und ob der Antragsteller der Verfügung nachkommen kann, ohne dass die Arbeiten durch Bauteile gefährdet werden, welche nach seiner Darstellung vom südlich angrenzenden Gebäude der Beiladungsprätendenten (1 OB 115/17) herabzufallen drohen.

    Diesen hält die Antragsgegnerin für so baufällig, dass er zum Schutze der Nutzer des Antragstellergrundstücks, aber auch zum Schutze des südlichen Nachbargrundstücks D. straße 3/3A sofort abgetragen werden soll; dessen Eigentümer erstreben im Verfahren 1 OB 115/17 ihre Beiladung zu diesem Verfahren und im Verfahren 1 ME 117/17 die Verpflichtung der Antragsgegnerin, noch weitergehend gegen den Antragsteller einzuschreiten.

  • OVG Niedersachsen, 05.01.2026 - 1 OB 126/25

    Einfache Beiladung; Rechtskraft; Regress; materielle Regressanspruch; Einfache …

    Der Senat betätigt daher das ihm im Beschwerdeverfahren eingeräumte eigene Ermessen (Senatsbeschl. v. 11.3.2025 - 1 OB 12/25 -, BauR 2025, 922 = DVBl 2025, 867; v. 6.9.2017 - 1 OB 115/17 -, BauR 2017, 2168 = BRS 85 Nr. 198 = juris Rn. 10) hinsichtlich der Beiladung im aus dem Tenor ersichtlichen Sinne.
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