Rechtsprechung
| LG Koblenz, 06.02.2006 - 1 Qs 40/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 467 § 472
Gebühren und Kosten; Notwendige Auslagen des Nebenklägers bei Freispruch des Angeklagten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Stuttgart, 17.10.2017 - 4 Ws 355/17
Kostenentscheidung im Strafverfahren: Verteilung der Verfahrenskosten und …
Diesbezüglich gilt der allgemeine Grundsatz, dass der Nebenkläger seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat, wenn diese nicht dem Angeklagten aufzuerlegen sind bzw. auferlegt werden; diese dürfen nicht der Staatskasse zur Last fallen (siehe BGH…, Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 394/14 -, juris Rn. 26 f. mwN; LG Koblenz, Beschluss vom 24. September 2010 - 4 Qs 56/10 - sowie Beschluss vom 6. Februar 2006 - 1 Qs 40/06 -, jeweils zitiert nach juris;… Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 472 Rn. 3;… KK-StPO/Gieg, aaO, § 472 Rn. 2;… Hilger in Löwe/Rosenberg, aaO, § 472 Rn. 4;… aA zur Vermeidung unnötiger Härten BeckOK StPO/Weiner, aaO, § 472 Rn. 3a und 5). - LG Koblenz, 11.06.2014 - 2070 Js 32640/11
Kostentragung, Nebenkläger, Bindungswirkung, Kostengrundentscheidung
Die Kosten der Beteiligung des Nebenklägers sind gem. § 472 Abs. 1 S.1 StPO vom Angeklagten zu erstatten, wenn er wegen der Tat verurteilt wird, andernfalls trägt sie nach allgemeinen Grundsätzen der Nebenkläger selbst; keinesfalls dürfen seine Auslagen der Staatskasse überbürdet werden (Karlsruher Kommentar zur StPO, 7.Auflage, § 472 Rn. 2; (Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 53.Auflage, Rn. 3, m.w.N.; LG Koblenz AGS 2011, 353 f. u. schon Beschl. v. 6.2.2006 - 1 Qs 40/06. - LG Koblenz, 09.05.2014 - 2070 Js 326401113
Rechtmäßigkeit eines Kostenfestsetzungsantrags im Hinblick auf die Kostentragung …
Die Kosten der Beteiligung des Nebenklägers sind gem. § 472 Abs. 1 S.1 StPO vom Angeklagten zu erstatten, wenn er wegen der Tat verurteilt wird, andernfalls trägt sie nach allgemeinen Grundsätzen der Nebenkläger selbst; keinesfalls dürfen seine Auslagen der Staatskasse überbürdet werden (Karlsruher Kommentar zur StPO, 7.Auflage, § 472 Rn. 2; (Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 53.Auflage, Rn. 3, m.w.N.; LG Koblenz AGS 2011, 353 f. u. schon Beschl. v. 6.2.2006 - 1 Qs 40/06.
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