Rechtsprechung
| BSG, 23.07.1965 - 1 RA 243/63 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1965,1411) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1965, 2128
Wird zitiert von ... (4)
- LSG Baden-Württemberg, 21.01.2022 - L 8 R 1322/20 Die Vorschrift des § 109 Abs. 2 SGG ist dabei auch anzuwenden, wenn der angeforderte Kostenvorschuss nicht innerhalb der von dem Senat gesetzten Frist eingezahlt worden ist und dies auf grober Nachlässigkeit beruht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2005 - L 1 U 719/05 -, in juris; im Ergebnis über § 202 SGG i.V.m. 379 Abs. 2 ZPO ebenso BSG, Urteil vom 23.07.1965 - 1 RA 243/63 -, in juris).
- LSG Baden-Württemberg, 27.03.2014 - L 6 U 4426/13 Die Folgen der verspäteten Einzahlung des Vorschusses ergeben sich aus § 379 Satz 2 Zivilprozessordnung entsprechend (ZPO, BSG, Urteil vom 23.07.1965 - 1 RA 243/63 - juris).
- SG Gelsenkirchen, 13.06.2003 - S 6 KN 347/01
Rentenversicherung
Vor diesem Hintergrund sind sachlich ähnliche Regelungen im zivilprozessualen Verfahren heranzuziehen, wie beispielsweise § 379 ZPO, der zumindest seinem Rechtsgedanken nach auch im sozialgerichtlichen Verfahren über die Vorschrift des § 202 SGG anzuwenden ist (hierzu BSG, Urteil vom 23.07.1965 - Az.: 1 RA 243/63). - LSG Baden-Württemberg, 05.05.2008 - L 1 SB 3508/07 Der Antrag nach kann nach 109 Abs. 2 SGG auch dann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller den angeforderten Kostenvorschuss nach Ablauf der Frist einbezahlt (BSG NJW 1965, 2128, SozR § 109 SGG Nr. 32).
dejure.org
Übersicht BSG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.