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Rechtsprechung
   BSG, 23.07.1965 - 1 RA 243/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,1411
BSG, 23.07.1965 - 1 RA 243/63 (https://dejure.org/1965,1411)
BSG, Entscheidung vom 23.07.1965 - 1 RA 243/63 (https://dejure.org/1965,1411)
BSG, Entscheidung vom 23. Juli 1965 - 1 RA 243/63 (https://dejure.org/1965,1411)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 2128
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LSG Baden-Württemberg, 21.01.2022 - L 8 R 1322/20
    Die Vorschrift des § 109 Abs. 2 SGG ist dabei auch anzuwenden, wenn der angeforderte Kostenvorschuss nicht innerhalb der von dem Senat gesetzten Frist eingezahlt worden ist und dies auf grober Nachlässigkeit beruht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2005 - L 1 U 719/05 -, in juris; im Ergebnis über § 202 SGG i.V.m. 379 Abs. 2 ZPO ebenso BSG, Urteil vom 23.07.1965 - 1 RA 243/63 -, in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.03.2014 - L 6 U 4426/13
    Die Folgen der verspäteten Einzahlung des Vorschusses ergeben sich aus § 379 Satz 2 Zivilprozessordnung entsprechend (ZPO, BSG, Urteil vom 23.07.1965 - 1 RA 243/63 - juris).
  • SG Gelsenkirchen, 13.06.2003 - S 6 KN 347/01

    Rentenversicherung

    Vor diesem Hintergrund sind sachlich ähnliche Regelungen im zivilprozessualen Verfahren heranzuziehen, wie beispielsweise § 379 ZPO, der zumindest seinem Rechtsgedanken nach auch im sozialgerichtlichen Verfahren über die Vorschrift des § 202 SGG anzuwenden ist (hierzu BSG, Urteil vom 23.07.1965 - Az.: 1 RA 243/63).
  • LSG Baden-Württemberg, 05.05.2008 - L 1 SB 3508/07
    Der Antrag nach kann nach 109 Abs. 2 SGG auch dann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller den angeforderten Kostenvorschuss nach Ablauf der Frist einbezahlt (BSG NJW 1965, 2128, SozR § 109 SGG Nr. 32).
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