Rechtsprechung
| BSG, 28.04.1959 - 1 RA 4/58 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BSGE 10, 1
- MDR 1959, 700
Wird zitiert von ... (8)
- BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81
"Hinkende Ehen"
Rn. 4 2. Die Ehefrau eines verstorbenen Versicherten, die als Deutsche in Deutschland geheiratet hat, ohne die nach deutschem Recht geltenden Formvorschriften zu beachten, wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch dann nicht als Witwe im Sinne dieser Vorschrift angesehen, wenn ihre Ehe nach ausländischem Recht wirksam zustandegekommen ist (vgl. BSGE 10, 1; 27, 96; 33, 219; 45, 180).Rn. 23 Die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gegen das angegriffene Urteil setzt zunächst die verfassungsrechtliche Prüfung des in diesem Urteil angewandten § 1264 RVO in der Auslegung durch die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 10, 1; 27, 96; 33, 219; 45, 180) voraus.
- BSG, 14.05.1981 - 4 RJ 105/78
Auslegung des § 1264 RVO bei Ansprüchen aus Witwenrente - "hinkende Ehe"
1 RA 4/58 = BSGE 10, 1;.Gerade die in BSGE 10, 1 und BSGE 27, 96 [BSG 15.08.1967 - 10 RV 306/65] entschiedenen Fälle zeigen, daß die dem SG entgegenstehende Rechtsauffassung - also die Nichtanerkennung der hinkenden Ehe - zu einem für die Witwe günstigen wirtschaftlichen Ergebnis führte.
- BSG, 27.01.2016 - B 5 R 422/15 B Ferner ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt, dass das Sozialversicherungsrecht dem Bürgerlichen Recht folgt, soweit es familienrechtliche Begriffe (wie zB "Heirat", "Scheidung", "Wiederheirat", "Auflösung der Ehe") ohne nähere Umschreibung verwendet oder an Tatbestände dieses Rechtsgebiets anknüpft (BSG Großer Senat Beschluss vom 11.5.1960 - GS 1/60 - BSGE 12, 147, 148 = SozR Nr. 4 zu § 1260 aF RVO sowie BSG Urteile vom 28.4.1959 - 1 RA 4/58 - BSGE 10, 1 = SozR Nr. 1 zu Art. 13 EGBGB…, vom 15.8.1967 - 10 RV 306/65 - BSGE 27, 96, 98 = SozR Nr. 16 zu § 38 BVG…, vom 24.11.1971 - 4 RJ 215/70 - BSGE 33, 219 = SozR Nr. 5 zu 1264 RVO …und vom 30.11.1977 - 4 RJ 7/77 - BSGE 45, 180 = SozR 2200 § 1264 Nr. 1).
- BSG, 30.11.1977 - 4 RJ 7/77
Witwenrente - Nichtehe - Kirchliche Trauung - Anerkennung in anderem Staat
(vgl zur Frage der 55 15 EGBGB, 11 EheG auch BSGE 10, 1, 5; BVG). - BSG, 09.02.1971 - 11 RA 136/68
Dauer der Ehe - Scheidung vor dem 2. Weltkrieg - Österreichisches Recht - …
Nach 5 45 Abs° 4 Satz 1 AVG erhalten mehrere Berechtigte im Sinne der 55 41 bis 45 AVG jeweils nur den Teil der für jeden von ihnen zu berechnenden Vollen Rente, der im Verhältnis zu den anderen Rentenberechtigten der Dauer der Ehe des jeweiligen Hinterbliebenen mit dem Versicherten entspricht" Im vorliegenden Falle ist zwar die Dauer der Ehe der Klägerin mit dem Versicherten unstreitig, aber die Beendigung der Ehe der Beigeladenen mit dem Versicherten streitig° Da die Ehe der Beigeladenen mit dem Versicherten sowohl 1955 nach früherem österreichischem Recht "an Tisch und Bett geschieden als auch nach dem EheG 1958 'im Jahre 1941 für geschieden erklärt worden ist, kommt es für die Anwendung des 5 45 Abso 4 Satz 1 AVG darauf any welche Scheidung die "Dauer der Ehe" bestimmt° Soweit das deutsche Sozialversicherungsrecht für die Entstehung und den Umfang eines Rentenanspruchs ehe- und familienrechtliche Ereignisse voraussetzt, sind damit grundsätzlich die nach deutschem Recht maßgeblichen Begriffe gemeint: Das innerstaatliche Recht kann nur einheitlich verstanden werden, weil die einzelnen Rechtsgebiete aufeinander abgestimmt sind° Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Einheit der staatlichen Rechtsordnung kann nur dort in Betracht kommen, wo das Gesetz selbst ausdrücklich oder den Umständen nach erkennen läßt, daß ein allgemein gebräuchlicher Rechtsbegriff anders als üblich zu ver- ' stehen ist (vgl° dazu die Entscheidung des BGH in FamRZ 1967, 452 ff, wo der Begriff der "Scheidung" im Sinne des Art° 17 EGBGB ausnahmsweise weit ausgelegt worden ist)" Diese Auffassung zeigt auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die zur Wahrung klarer statusrechtlicher Verhältnisse familienrechtliche Begriffe stets streng ausgelegt hat (vgl° ZGB° BSG 10, 1, 5; 21, 10, 12; 27, 96, 98;… SozR Nr° 18 zu S 58 BVG; BSG 29, 32, 54/55 für die in Sozialversicherungsgesetzen enthaltenen Begriffe der"Wiedarverheiratung"" der "Witwe" oder des "ehelichen Kindes")° Ebenso ist auch vom deutschen Familienrecht auszugehen, wenn es auf den für die "Dauer der Ehe" maßgeblichen Begriff der "Scheidung" ankommt; das Gesetz gibt keinen Anhalt dafür, diesen Begriff in einem von der deutschen Rechtsordnung abweichenden Sinne aufzufasseno Es kann dahingestellt bleiben, ob -wie das LSGmeint - im Einzelfall auch eine ausländische, in ihren Rechtswirkurgen jedoch dem deutschen Recht entsprechende Scheidung die Ehe beenden und damit ihre Dauer bestimmen kenne Eine solche Rechtswirkung hat jedenfalls die nach früheren österreichischen Recht bewirkte Scheidung von Tisch und Bett nach Ansicht des LSG nicht gehabt° Nach dem 1953 in Öster= reich geltenden Recht des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches stellte die Scheidung von Tisch und Bett keine völlige Auflösung der Ehe dar; diese blieb vielmehr dem Bande nach bestehenc In wirtschaftlicher Hinsicht traten allerdings bereits Rechtsfolgen ein, die durch die spätere Scheidung der Ehe auch dem Bande nach nicht mehr berührt werden sind° An die Auslegung des österm reichischen Rechts durch das LSG ist der Senat gebunden, da die Revision nicht auf die unrichtige Anwendung eur" .ländischen Rechts gestützt werden kann (% 162 Abso 2 SGG)O Hat aber die Ehe der Beigeladenen mit dem Versicherten nach 1955 dem Bande nach fortbestanden" so fehlt damit das wesentliche Merkmal der deutschen Ehescheidung, die eine .völlige Auflösung der früheren Ehe zur Folge hat (vglo % 46 EheG 1958, 5 41 EheG 1946)° Die vor dem zweiten Weltkrieg in Österreich mögliche Scheidung von Tisch und Bett stellt somit kein der feutschen Ehescheidung vergleich- ..."7... bares Rechtsinstitut dar; sie ist daher für die Dauer einer Ehe nach deutschem Recht unbeschtlich° Die Beige- 1adene war deshalb bis zu der 1941 nach deutschem Recht ausgesprochenen Scheidungserklärung weiterhin die Ehefrau des Versicherten° Diese Auslegung des Begriffs "Dauer der Ehe" vertreten auch die deutschen Rentenversicherungsträger (vgl° Hofmann in "Die Rentenversicherung" 1964" l; Schramm in "Mitteilungen der LVA Rheinprovinz" 1967, 500, 504; Schmidt in "Mitteilungen der LVA Berlin" 1968, Beilage zu Nr" 8 S° 4; Balfanz in "Mitteilungen der LVA Berlin" 1969, 189, 194)° ". - BSG, 12.03.1968 - 9 RV 338/66
Witwenrente - Witwe eines Gefallenen - Wiederheirat in England - Ungültige Ehe - …
Rechte, die einer rechtsgültig verheirateten Ehefrau nach britischem Ehe- und Familienrecht zustündeno Es wäre daher nicht rechtens, trotz ihrer nach britischem Recht rechtsgültigen Wiederverheiratung einen Anspruch auf Witwenver30rgung nach dem BVG zuzubilligen° Es komme weniger auf die rechtliche als auf die tatsächliche Würdiu gung der Eheschließung an, Dieses Ergebnis decke sich auch mit den Ausführungen in dem Regierungsentwurf zum BVG (Bundestagsdrucksache Nr, 1555 der 40 Wahlperiode SO 45 und 59), wo darauf hingewiesen werde, daß die Grundrente einen bescheidenen Ausgleich für den vorzei- tigen Verlust des Ehemannes darstellen solle, Da die Klägerin eine neue Ehe eingegangen sei und ihren ganzen Lebens- und Wirkungskreis in das Ausland verlegt habe, stehe ihr nach dem Grundgedanken des BVG keine Witwenrente zu, Denn sie habe durch ihre Eheschließung mit So jedenfalls einen wirtschaftlichen Ersatz für den Verlust ihres erstenthemannes gefunden, Da die Witwenrente längstens bis zur Wiederverheiratung zu gewähren und die Klägerin nicht mehr Witwe sei, bestehe kein Anspruch auf Witwenversorgungo Dieses Ergebnis stehe nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) in BSG 10, 4 ff, da dort die Witwe im deutschen Rechtsbereich gelebt und alle Nachteile gehabt habe, die aus der Nichtigkeit ihrer Ehe mit einem britischen Staatsangehörigen nach deutschem Recht bestanden hätteno Mit der zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung des % 4 in Verbindung mit 5 58 BVG° Wenngleich in BSG 10, 1 ff dahingestellt geblieben sei, ob die Gewährung der Witwenrente auch dann gerechtfertigt sei, wenn die Klägerin Vin einen Staat ziehen sollte, der ihre zweite Trauung rechtlich billige, könne sich für die Rechtmäßigkeit ihres Anspruchs nach dem BVG daraus nichts anderes ergebeno Da« für spreche insbesondere, daß der Klägerin auf Grund eines Urteils des 2, Senats des Oberverwaltungsgerichts 4. - BSG, 30.06.1966 - 12 RJ 298/64
Witwenrente - Wiederheirat der Witwe - Nichtigkeit der Wiederheirat - …
eine vollgültige Ehe den Untergang des Witwenrentenanspruchs bewirkto Vielmehr erlischt danach der Witwenrentenanspruch durch jede Eheschließung ausgenommen die sogenannte Nichtehe (BSG 10, 1), und lebt lediglich später wieder auf, und zwar allein für die Zukunft (so auch Urteil des BSG vom 12. Mai 1966 - 4 RJ 109f64 -)° EUR 1291 Abs. 1 EVO nF in diesem Sinn gilt aber nad1 Arto 2 5 26 Abso 2 ArVNG auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1° Januar 1957 eingetreten sind°. - LG Kleve, 06.05.1964 - 2 R 56/64 Diese ist indessen "nichtig" dh auf Nichtigkeitsklage hin vernichtbar.Entgegen der Auffassung des BSG 1959-04-28 1 RA 4/58 = BSGE 10, 1 ist in solchem Falle keine absolute Nicht-Ehe anzunehmen.
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