Rechtsprechung
| OLG Hamm, 12.03.2015 - III-1 RVs 15/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
StGB § 266
Untreue, Vermögenbetreuungspflicht, Kreditkarte - Burhoff online
Kreditkarte, Verwendung, Untreue, Betrug
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
StGB § 266
Untreue, Vermögensbetreuungspflicht, Kreditkarte, Erbfall, Erbe - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 266
Vermögensbetreuungspflicht bei Überlassung einer Kreditkarte zur eigennützigen Verwendung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (15)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Keine Strafbarkeit: Kreditkarte über den Tod des Inhabers hinaus ausgenutzt
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Wenn die Haushaltshilfe mit der Visa-Card des toten Dienstherrn shoppen geht
- lawblog.de (Kurzinformation)
Zur freien Nutzung
- lto.de (Kurzinformation)
Kreditkarte vom toten Chef genutzt - Haushälterin freigesprochen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Sie hat meine Kreditkarte!
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die überlassene Kreditkarte - und ihre Nutzung nach dem Tod des Inhabers
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Kreditkarte nach Tod des Inhabers genutzt - nicht strafbar
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Keine Untreue bei Überlassung von Kreditkarte zur eigennützigen Verwendung möglich
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Kreditkarte ausgenutzt - nicht strafbar
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Kreditkarte des toten Arbeitgebers benützt - Das ist nicht strafbar, wenn er sie der Haushälterin "zur freien Benutzung" überlassen hatte
- erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)
Nutzung einer vom Erblasser zur Verfügung gestellten Kreditkarte nach dem Erbfall ist nicht strafbar
- bista.de (Kurzinformation)
Kreditkartennutzung durch Dritten nach Tod des Inhabers nicht strafbar
- anwalt.de (Kurzinformation)
Verwendung der Kreditkarte nach Tod des Inhabers nicht strafbar?
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Ausnutzung des Verfügungsrahmens einer überlassenen Kreditkarte nach dem Tod des Inhabers nicht strafbar - OLG Hamm hebt Verurteilung einer Haushälterin wegen Untreue auf
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Vermögensbetreuungspflicht bei Überlassung einer Kreditkarte zur eigennützigen Verwendung
Besprechungen u.ä.
- juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)
Kreditkartenmissbrauch
Verfahrensgang
- LG Siegen - 11 Ns 44/14
- OLG Hamm, 12.03.2015 - III-1 RVs 15/15
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2015, 213
- FamRZ 2015, 2006
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (8)
- BGH, 26.07.1972 - 2 StR 62/72
EC-Karte I - § 266 StGB, Mißbrauchstatbestand, Vermögensfürsorgepflicht verneint …
Auszug aus OLG Hamm, 12.03.2015 - 1 RVs 15/15
Rn. 14 Im angefochtenen Urteil wird verkannt, dass die Angeklagte eine (für beide Tatbestandsalternativen des § 266 Abs. 1 StGB erforderliche - vgl. insoweit BGHSt 24, 386;… Fischer, StGB, 62. Aufl., § 266a Rdn. 6a m.w.N.; krit.: Schünemann in:.Rn. 16 Eine Vermögensbetreuungspflicht trifft den Täter dann, wenn er fremde Vermögensinteressen von einiger Bedeutung zu betreuen hat (BGHSt 24, 386 f.).
- BGH, 03.05.2012 - 2 StR 446/11
Untreue (keine Vermögensbetreuungspflicht bei Bankmitarbeitern ohne …
Auszug aus OLG Hamm, 12.03.2015 - 1 RVs 15/15
Hierbei ist in erster Linie von Bedeutung, ob die fremdnützige Vermögensfürsorge den Hauptgegenstand der Rechtsbeziehung bildet und ob dem Verpflichteten bei deren Wahrnehmung ein gewisser Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbstständigkeit, mit anderen Worten die Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums verbleibt (BGH NJW 2011, 88, 91; BGH NStZ 2013, 40).Ein bloßer Bezug zu fremden Vermögensinteressen reicht nicht aus (BGH NStZ 2013, 40).
- BGH, 13.09.2010 - 1 StR 220/09
Revision des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation AUB …
Auszug aus OLG Hamm, 12.03.2015 - 1 RVs 15/15
Hierbei ist in erster Linie von Bedeutung, ob die fremdnützige Vermögensfürsorge den Hauptgegenstand der Rechtsbeziehung bildet und ob dem Verpflichteten bei deren Wahrnehmung ein gewisser Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbstständigkeit, mit anderen Worten die Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums verbleibt (BGH NJW 2011, 88, 91; BGH NStZ 2013, 40).
- BGH, 16.04.2002 - XI ZR 375/00
Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen Kreditkartenunternehmen und …
Auszug aus OLG Hamm, 12.03.2015 - 1 RVs 15/15
Rn. 24 NJW 2002, 2234 ff.; Casper in: MK-BGB, 6. Aufl., § 675f Rdn. 108), ist auszu-. - OLG Hamm, 06.06.2003 - 2 Ss 367/03
Untreue, Strafantrag, nicht eheliche Lebensgemeinschaft, Antragsberechtigter, …
Auszug aus OLG Hamm, 12.03.2015 - 1 RVs 15/15
Der Fall liegt hier anders, als z.B. der Sachverhalt, der der Entscheidung OLG Hamm NStZ-RR 2004, 111 zu Grunde lag. - BGH, 18.07.2007 - 2 StR 69/07
Betrug (Vermögensverfügung; Inhaberscheck; Orderscheck); Diebstahl eines …
Auszug aus OLG Hamm, 12.03.2015 - 1 RVs 15/15
Da die Kreditkarte als solche keinen Sachwert verkörperte (vgl.BGH, Urt. v. 18.07.2007 - 2 StR 69/07 = BeckRS 2007, 12907 und BGH NStZ 2001, 316), kommt nur eine Einverleibung der Kreditkarte(n) selbst in das Vermögen der Angeklagten in Betracht. - BGH, 30.01.2001 - 1 StR 512/99
Auszug aus OLG Hamm, 12.03.2015 - 1 RVs 15/15
Da die Kreditkarte als solche keinen Sachwert verkörperte (vgl.BGH, Urt. v. 18.07.2007 - 2 StR 69/07 = BeckRS 2007, 12907 und BGH NStZ 2001, 316), kommt nur eine Einverleibung der Kreditkarte(n) selbst in das Vermögen der Angeklagten in Betracht. - OLG Hamm, 10.11.1976 - 3 Ss 702/76
Auszug aus OLG Hamm, 12.03.2015 - 1 RVs 15/15
Rn. 11 Abs. 4 StPO erfolgen kann (vgl. OLG Hamm NJW 1977, 207 ff.).
- BayObLG, 21.10.2025 - 206 StRR 289/25
Vermögensbetreuungspflicht, Eröffnungsbeschluss, Kontoinhaber, Urteilsgründe, …
Die Überlassung erfolgte zudem nicht (lediglich) zur eigennützigen Verwendung durch die Angeklagte (zu einem solchen Fall vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. März 2015, 1 RVs 15/15, NStZ-RR 2015, 213), sondern es oblag dieser vielmehr, im Interesse der Geschädigten mit dem abgehobenen Bargeld Einkäufe zu tätigen und der Geschädigten Bargeldbeträge auszuhändigen.
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