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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 01.07.2019 - 1 S 49.18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,18951
OVG Berlin-Brandenburg, 01.07.2019 - 1 S 49.18 (https://dejure.org/2019,18951)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01.07.2019 - 1 S 49.18 (https://dejure.org/2019,18951)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01. Juli 2019 - 1 S 49.18 (https://dejure.org/2019,18951)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.07.2019 - 1 S 49.18
    Rn. 5 Der Antragsteller bemängelt, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung in den wesentlichen Punkten mit einem Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - (juris) begründet, ohne sich selbst mit den, von der Beschwerde allerdings nicht näher spezifizierten, "Kernfragen" auseinanderzusetzen oder die Richtigkeit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die das Verwaltungsgericht nicht gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG binde, zu hinterfragen, obwohl sich das Bundesverfassungsgericht ausschließlich mit den länderspezifischen Spielhallenregelungen in Berlin, Bayern und dem Saarland und nicht mit den Regelungen im Land Brandenburg beschäftigt habe.

    Auch das Berliner Spielhallengesetz (SpielhG Bln), das anders als die vorgenannten Landesregelungen keine Abweichung von dem Verbundverbot zulässt (vgl. § 2 Abs. 1Sätze 2 und 5 SpielhG Bln), genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017, a.a.O., jurisRn.

    Abgesehen davon lässt sich die Ansicht der Beschwerde, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 7. März 2017 (a.a.O., juris Rn. 184 f.) nicht gewürdigt habe, wonach davon auszugehen sei, dass die Härtefallregelung eher großzügig anstatt restriktiv anzuwenden sei, dem vorstehenden Zitat nicht entnehmen.

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.07.2019 - 1 S 49.18
    Insoweit kann für das Brandenburgische Spielhallengesetzes nichts anderes gelten als für das Verbundverbot nach dem Berliner Spielhallengesetz, das nicht gegen Unionsrecht verstößt, u.a. weil kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, der die Dienstleistungsfreiheit tangiert (…vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2015, a.a.O., juris Rn. 159 f.) Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil vom 16. Dezember 2015 - 8 C 6.15 - (BVerwGE 157, 126-168, juris Rn. 83 ff. m.w.N.) ausgeführt:.

    Denn jeder Spielhallenbetreiber musste sich darauf einstellen, "dass künftig nur eine Spielhalle je Standort betrieben werden darf" (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2015, a.a.O., juris Rn. 55).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 5.13

    Keine Unanwendbarkeit der Regelungen des Spielhallengesetzes Berlin für …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.07.2019 - 1 S 49.18
    Dies ändert jedoch nichts an der zutreffenden Annahme des Verwaltungsgerichts (vgl. BA, S. 5 ff.), dass § 3 Abs. 2 BbgSpielhG mit Verfassungsrecht vereinbar ist (vgl. auch Senatsurteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 - juris Rn. 155 f. zur Geeignetheit der Abstandsregelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Berliner Spielhallengesetzes - SpielhG Bln -).

    Insoweit kann für das Brandenburgische Spielhallengesetzes nichts anderes gelten als für das Verbundverbot nach dem Berliner Spielhallengesetz, das nicht gegen Unionsrecht verstößt, u.a. weil kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, der die Dienstleistungsfreiheit tangiert (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2015, a.a.O., juris Rn. 159 f.) Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil vom 16. Dezember 2015 - 8 C 6.15 - (…BVerwGE 157, 126-168, juris Rn. 83 ff. m.w.N.) ausgeführt:.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2017 - 1 S 9.17

    Gewerbeuntersagung; Spielhalle; Spielhallenerlaubnis; wesentliche bauliche …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.07.2019 - 1 S 49.18
    Insoweit kann gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss (S. 2) sowie auf die dem Vertreter des Antragstellers bekannten Senatsbeschlüsse (u.a. vom 28. März 2017 - OVG 1 S 6.17 - und vom 10. März 2017 - OVG 1 S 9.17 - jeweils S. 3 ff.) verwiesen werden.

    Dass die gegebene Begründung den Sofortvollzug auch in anderen Fällen einer Spielhallenschließung tragen könnte, macht die Begründung nicht rechtswidrig (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2017, a.a.O., S. 5).

  • VG Osnabrück, 17.05.2017 - 1 A 294/16

    Auswahlverfahren; Erlaubnis, glücksspielrechtliche; Losentscheid; Losverfahren; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.07.2019 - 1 S 49.18
    Der Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 17. Mai 2017 - 1 A 294/16 - (juris) geht bereits deshalb fehl, weil es sich in dem dortigen Fall um verschiedene Betreiber zweier Spielhallen in einem Gebäude handelte.
  • BVerwG, 21.06.2006 - 4 B 32.06

    Möglichkeit der Herstellung der zunächst fehlenden Bestimmtheit eines …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.07.2019 - 1 S 49.18
    Diese vorsorgliche Klarstellung, mit der dem Widerspruch des Antragstellers insoweit ausdrücklich abgeholfen werden sollte, ist nicht zu beanstanden (stRspr. vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 4 B 32.06 - juris m.w.N.).
  • OVG Thüringen, 04.12.2013 - 3 EO 494/13

    Spielhallenschließung - Anforderungen an die Begründung der Anordnung der …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.07.2019 - 1 S 49.18
    Darin hat der Senat das Erforderliche zu einem angeblich erhöhten Begründungsbedarf und zu dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Weimar vom 4. Dezember 2013 - 3 EO 494/13 - (juris) bereits ausgeführt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2017 - 1 N 72.15

    Sportwetten; Vermittlung; Tipomat; Cashpoint; Spielhalle; Trennungsgebot; keine …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.07.2019 - 1 S 49.18
    Zwar kann sich das Verwaltungsgericht für seine Annahme, dass das Verbot in § 3 Abs. 2 BbgSpielhG, mehrere Spielhallen in einem baulichen Verbund mit einer oder weiteren Spielhallen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex an einem Standort zu betreiben, mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar sei, nicht auf den Beschluss des Senats vom 10. Mai 2017 - OVG 1 N 72.15 VG - (juris) stützen, denn diese Entscheidung verhält sich nicht zu dem umstrittenen Verbundverbot, sondern befasst sich mit dem verfassungsmäßigen Gebot der Trennung von Spielhallen bzw. Spielbanken einerseits und Vermittlungsstellen für Sportwetten andererseits (…vgl. Rn. 12).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2018 - 1 S 36.18
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.07.2019 - 1 S 49.18
    Rn. 14 e. Entgegen der Ansicht der Beschwerde überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers auch nicht deshalb, weil die "Verwirklichung des Verwaltungsaktes" (der Schließungsverfügung) nicht besonders dringlich wäre, weil es sich bei der Spielsuchtprävention um ein eher langfristiges Ziel handele, wie das Oberverwaltungsgericht Weimar festgestellt habe, wonach die "verfolgten gesetzgeberischen Ziele u. a. zur Eindämmung und Bekämpfung der Spielsucht eher langfristige sind und dass folglich die Zielerreichung nicht auf eine zeitlich unmittelbare Umsetzung angelegt ist." Auch diesen Vortrag hat der Senat bereits mehrfach (u.a. im Beschluss vom 19. Oktober 2018 - OVG 1 S 36.18 - S. 5 f. in Bezug auf das Berliner Landesrecht) gewürdigt, wie dem Antragstellervertreter bekannt ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2020 - 1 N 78.19

    Spielhallenerlaubnis; Versagung; Abstandsregelung (500 Meter); Kollisionsfall; …

    Dieses widerspricht schon deshalb nicht dem Unionsrecht, weil kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, der die Dienstleistungsfreiheit tangieren könnte (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 1. Juli 2019 - OVG 1 S 49.18 - juris Rn. 7 ff. m.w.N.).
  • VG Schleswig, 16.04.2020 - 12 B 15/20

    Verstoß einer Spielhallenschließung gegen Europarecht; unterschiedliche …

    Der Anwendungsbereich des AEUV ist bereits nicht eröffnet, weil kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 1. Juli 2019 - 1 S 49.18 - juris, Rn. 7 ff.).
  • VG Potsdam, 20.10.2022 - 3 L 527/22
    Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die Antragstellerin einen grenzüberschreitenden Sachverhalt nicht dargetan hat und ein solcher auch weiterhin nicht erkennbar ist (…vgl. den die Beteiligten betreffenden Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2020 - OVG 1 N 78.19 -, juris Rn. 5 ff.; siehe auch Beschluss vom 1. Juli 2019 - OVG 1 S 49.18 -, juris Rn. 7 ff. m.w.N.).
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