Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 23.09.1985 - 1 S 712/85 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 24.01.1985 - 15 K 4152/84
- VGH Baden-Württemberg, 23.09.1985 - 1 S 712/85
Papierfundstellen
- NVwZ 1986, 401 (Ls.)
- VBlBW 1986, 21
Wird zitiert von ... (9)
- VGH Baden-Württemberg, 06.04.1994 - 10 S 405/94
Rechtmäßigkeit der Schließung eines Postamts
Rn. 6 Der Antragsteller verkennt nach wie vor, daß ihm vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO bereits deshalb nicht gewährt werden kann, weil die von ihm angestrebte Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache - eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, das Postamt in der G straße wiederzueröffnen und weiterzubetreiben - nicht erforderlich ist, um von ihm bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Klageverfahren schwerwiegende und nicht mehr auszugleichende Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 VwGO; vgl. z. B. VGH Bad.- Württ., Beschl. v. 23.9.1985, VBlBW 1986, 21, m.w.N.). - VGH Baden-Württemberg, 04.10.1988 - 1 S 3235/87
Verletzung des staatlichen Neutralitätsgebotes und Sachlichkeitsgebotes bei …
Eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist dann geboten, wenn der Antragsteller ansonsten unzumutbare, bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr ausgleichbare Nachteile erleiden würde und wenn ein Obsiegen in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist (Senatsbeschluß vom 23.09.1985 - 1 S 712/85 - VBlBW 1986, 21 = BWVPr 1986, 18).Außerdem wird darauf hingewiesen, daß die Verwendung des Begriffs Jugendsekte in bezug auf die Transzendentale Meditation nach der Rechtsprechung des OVG NW (Beschluß vom 08.08.1985 sowie Urteil vom 18.12.1985) unzulässig sei, während der Senat es im Beschluß vom 23.09.1985 (a.a.O.) als fraglich bezeichnet habe, ob bereits dem Begriff der Jugendsekte eine negative Intention innewohne, weil dieser Begriff in verschiedenen Zusammenhängen auch ohne inhaltliche Wertung benutzt werde.
- VG Stade, 12.04.2021 - 6 B 395/21
Corona; Covid; COVID-19; Impftermin; Impfung; Zweitimpfung
Das setzt voraus, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und irreparabel wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Oktober 1979 - I B 83/79 - BRS 35 Nr. 174; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Oktober 1984 - 9 S 2423/84 - NVwZ 1985, 594, vom 23. September 1985 - 1 S 712/85 - VBlBW 1986, 21 und vom 13. Dezember 1991 - 3 S 2931/91 -).
- VGH Baden-Württemberg, 23.01.1995 - 14 S 3220/94
Zum Begriff des Reisegewerbes - hier keine Reisegewerbekarte für Ausführung von …
Eine Ausnahme von dem Verbot, die Hauptsache vorweg zu nehmen, gilt im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO schlechterdings notwendig ist, wenn also die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23.09.1985 - 1 S 712/85-, VBlBW 1986, 21, vom 20.06.1989 - 6 S 972/89 - und vom 21.02.1991 - 10 S 308/91-;… Kopp, aaO, m.w.N.). - VG Stade, 07.07.2004 - 2 B 750/04
Errichten und Betreiben einer Gastwirtschaft; Vermeidung von schädlichen …
Das setzt voraus, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und irreparabel wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Oktober 1979 - I B 83/79 - BRS 35 Nr. 174; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Oktober 1984 - 9 S 2423/84 - NVwZ 1985, 594, vom 23. September 1985 - 1 S 712/85 - VBlBW 1986, 21 und vom 13. Dezember 1991 - 3 S 2931/91 -). - VG Stade, 07.05.2012 - 6 B 1657/12
Festsetzung als Spezialmarkt für die Durchführung einer Veranstaltung (hier: …
Das setzt voraus, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und irreparabel wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Oktober 1979 - I B 83/79 - BRS 35 Nr. 174; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Oktober 1984 - 9 S 2423/84 - NVwZ 1985, 594, vom 23. September 1985 - 1 S 712/85 - VBlBW 1986, 21 und vom 13. Dezember 1991 - 3 S 2931/91 -). - VGH Baden-Württemberg, 09.04.1992 - 8 S 840/92
Erlangung einer Baugenehmigung durch einstweilige Anordnung bei drohender …
Das setzt voraus, daß die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.10.1984 - 9 S 2423/84 - NVwZ 1985, 594, Beschl. v. 23.9.1985 - 1 S 712/85 - VBlBW 1986, 21 u. zuletzt Beschl. v. 13.12.1991 - 3 S 2931/91 -). - VG Berlin, 23.10.1991 - 1 A 319.91
Sicherheitsüberprüfung von Personen im öffentlichen Dienst; Fristlose Kündigung …
Ein solcher Antrag kann wegen der Funktion des einstweiligen Anordnungsverfahrens, eine Regelung in bezug auf den Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens zu treffen bzw. die dort verfolgten Ansprüche zu sichern (§ 123 Abs. 1 VwGO), nur dann Erfolg haben, wenn zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der Antragsteller in der Hauptsache obsiegt (Anordnungsanspruch), und wenn dem Antragsteller durch die Verweisung auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ein unzumutbarer, irreparabler Nachteil entsteht (Anordnungsgrund) (BVerwG, Beschluß vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15 S. 2; VGH Mannheim, VBlBW 1986, 21; VGH Kassel, NJW 1989, 1753;… Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Auflage 1986, Rn. 238, 240, 246 und 248 ff. m.w.N.). - VGH Baden-Württemberg, 11.06.1986 - 10 S 705/68
Anspruch eines Pressemitarbeiters auf laufende Belieferung mit …
Voraussetzung einer solchen Vorwegnahme ist dabei aber in jedem Falle, daß ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.9.1985, VBlBW 1986, S. 21).
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