Rechtsprechung
| BGH, 26.01.2022 - 1 StR 1/22 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 64 StGB
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsklinik (Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen) - bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Vernehmung eines Sachverständigen vor Unterbringung in Entziehungsanstalt
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 244 Abs 4 StPO, § 246a StPO, § 64 StGB
Vernehmung eines Sachverständigen vor Unterbringung in Entziehungsanstalt - IWW
§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 64 Satz 1 StGB, § 246a StPO
- Wolters Kluwer
Annahme eines Hangs zum Konsum von Rauschmittel für die Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 64 S. 1
Annahme eines Hangs zum Konsum von Rauschmittel für die Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt - datenbank.nwb.de
Vernehmung eines Sachverständigen vor Unterbringung in Entziehungsanstalt
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 07.10.2021 - 7 KLs 221 Js 90690/20
- BGH, 26.01.2022 - 1 StR 1/22
Papierfundstellen
- StV 2023, 210 (Ls.)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 19.10.2021 - 1 StR 327/21
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang, berauschende …
Auszug aus BGH, 26.01.2022 - 1 StR 1/22
Wenngleich erhebliche Beeinträchtigungen der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden indizielle Bedeutung für einen Hang haben und in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise einen Hang aus (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2021 - 1 StR 327/21 Rn. 7;… vom 25. August 2021 - 3 StR 352/20 Rn. 8 …und vom 1. Juni 2021 - 6 StR 212/21 Rn. 5; je mwN).Vielmehr kann ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln jedenfalls auch dann festzustellen sein, wenn der Betreffende aufgrund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint, was bei einem Betäubungsmittelkonsumenten insbesondere im Bereich der Beschaffungskriminalität in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2021 - 1 StR 327/21 Rn. 7 mwN).
- BGH, 25.08.2021 - 3 StR 352/20
Prüfung der Gefährlichkeit bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung (keine …
Auszug aus BGH, 26.01.2022 - 1 StR 1/22
Wenngleich erhebliche Beeinträchtigungen der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden indizielle Bedeutung für einen Hang haben und in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise einen Hang aus (st. Rspr.;… BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2021 - 1 StR 327/21 Rn. 7; vom 25. August 2021 - 3 StR 352/20 Rn. 8 …und vom 1. Juni 2021 - 6 StR 212/21 Rn. 5; je mwN). - BGH, 01.06.2021 - 6 StR 212/21
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang: indizielle Bedeutung von der …
Auszug aus BGH, 26.01.2022 - 1 StR 1/22
Wenngleich erhebliche Beeinträchtigungen der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden indizielle Bedeutung für einen Hang haben und in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise einen Hang aus (st. Rspr.;… BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2021 - 1 StR 327/21 Rn. 7;… vom 25. August 2021 - 3 StR 352/20 Rn. 8 und vom 1. Juni 2021 - 6 StR 212/21 Rn. 5; je mwN).
- LG Köln, 23.05.2022 - 109 KLs 5/21 Wenngleich erhebliche Beeinträchtigungen der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden indizielle Bedeutung für einen Hang haben und in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen nicht notwendigerweise einen Hang aus (ständige Rechtsprechung; BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2022, Az. 1 StR 1/22; vom 19. Oktober 2021, Az. 1 StR 327/21; vom 25. August 2021, Az. 3 StR 352/20, und vom 1. Juni 2021, Az. 6 StR 212/21; jeweils m.w.N.).
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